Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-253367/5/Kü/TO/Ba

Linz, 15.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn P J L, K, L, vom 25. Jänner 2013, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. November 2012, GZ: 0010950/2012, wegen einer Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. November 2012, GZ: 0010950/2012, wurde über den Berufungswerber (Im Folgenden: Bw) in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M G GmbH wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Geldstrafe von 730 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet. Der zu zahlende Geldbetrag beträgt daher insgesamt 803 Euro.

 

In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass der Beschuldigte das Recht hat, gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder im Wege der Telekopie, darüber hinaus im Wege automatisierter Datenübertragung oder mündlich beim Bezirksverwaltungsamt der Stadt Linz das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 9. Jänner 2013 zugestellt. Mit E-Mail vom 25. Jänner 2013 hat der Bw gegen dagegen Berufung erhoben.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 9. Jänner 2013 vom Bw persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 23. Jänner 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 25. Jänner 2013 – somit um 2 Tage verspätet – mittels E-Mail eingebracht.

 

Der Bw wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 13. Februar 2013 auf die verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen. In Beantwortung dieses Schreiben erklärt der Bw, dass die Absicht, die Berufung rechtzeitig abzusenden, gegeben war. Jedoch sei das Berufungsschreiben von ihm zuerst an eine fehlerhafte Mailadresse geschickt worden. Dies war der Grund für das verspätete Einlagen. Diesem Vorbringen ist zu entgegen, dass am Straferkenntnis der belangten Behörde die E-Mail Adresse klar und eindeutig ausgewiesen ist. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels geht daher zu Lasten des Bw, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum