Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253397/3/Wg/HK

Linz, 13.03.2013

 


E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des Herrn M D, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Z, T, H/A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 29. Jänner 2013, Gz: SV96-403-2010/Gr, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

      I.      Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen jeweils auf 500 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 16 Stunden herabgesetzt werden.

 

  II.      Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 100 Euro (das sind 10% der verhängten Geldstrafen). Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) im Straferkenntnis vom 29. Jänner 2013, SV96-403-2010/Gr, folgende Verwaltungsübertretungen an:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsfüher und somit Außenvertretungsbefugter der P Bau GmbH, mit Sitz in H b A, T, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin

1.      zumindest vom 28.6.2010 bis 19.7.2010 den slowakischen Staatsangehörigen M S, geb. X  und

2.      zumindest von 28.6.2010 bis 19.7.2010 den slowakischen Staatsangehörigen P S, geb. X,

indem dieser Sachverhalt von Kontrollorganen des Finanzamtes Linz ua. am 1.10.2010 um ca. 18.00 Uhr in Ihrem oa. Unternehmen in H b A, T, im Beisein von Herrn K V festgestellt wurde, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 9 VStG i.V.m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a. Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von jeweils                                               falls diese uneinbringlich ist,                                             Freiheitsstrafe von           Gemäß

                                                                                          Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils

1.000,--                                               36 Stunden                                                                      § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a

(gesamt 2.000,--€)       (gesamt 72  Stunden)                              AuslBG

 

Weitere Verfügungen (Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200,-- € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

    2.200,-- Euro"

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 20. Februar 2013. Darin stellt der Berufungswerber den Antrag, der Berufung Folge zu leisten und Herrn D bescheidmäßig zu ermahnen, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Er argumentierte, tatsächlich sei für beide Mitarbeiter eine Beschäftigungsbewilligung beantragt und mit Bescheid vom 22. April 2010 vom AMS-Traun für den Zeitraum 26. April 2010 bis 25. April 2011 ausgestellt worden. Nachdem sie nicht erreichbar gewesen wären, seien sie am 25. Juni 2010 schließlich persönlich vorstellig und auf Grund der vorliegenden Beschäftigungsbewilligung mit 28. Juni 2010 angestellt und bei der Oö. Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Zum Zeitpunkt der Anmeldung sei Herr D der Überzeugung gewesen, dass nachdem eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen sei und die Genehmigung für den Zeitraum 26. April 2010 bis 25. April 2011 erteilt wurde, auch eine Beschäftigung zulässig und ordnungsgemäß sei. Damals habe er nicht gewusst, dass die Beschäftigungsbewilligung binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit erlöschen würde, sofern eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird, da er diesen Sachverhalt in seiner betrieblichen Tätigkeit noch nie erlebt hatte.

 

Der Berufungswerber schränkte mit Eingabe vom 6. März 2013 die Berufung auf eine Strafberufung ein. Das Finanzamt teilte mit, dass keine Einwände gegen die Herabsetzung der Geldstrafen gemäß § 20 VStG bestehen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) erwogen:

 

Laut Begründung des bekämpften Straferkenntnisses weist der Berufungswerber keine Vorstrafen auf. Das angelastete Verhalten (illegale Beschäftigung) ist zweifelsohne strafbar, zu beachten war aber, dass die Beschäftigung (lediglich) zu spät angetreten wurde, was zu einem Erlöschen der Beschäftigungsbewilligungen führte.

 

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden

 

Im Hinblick auf die Unbescholtenheit, die seit der Tat verstrichene Zeit und die konkreten Tatmodalitäten liegen die Voraussetzungen des § 20 VStG vor. Das  Finanzamtes hat der Anwendung des § 20 VStG zugestimmt.  Darum konnten die Geldstrafen auf jeweils 500 Euro reduziert werden. Dies machte jeweils eine aliquote Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen erforderlich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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