Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310495/8/Kü/Ba

Linz, 19.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau C K, S, A, vom 24. April 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. April 2012, UR96-103-2012, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

   I.        Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und über die Berufungswerberin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.   

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. April 2012, UR96-103-2012, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 8 Abs.3 Abfallbilanzverordnung eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als abfallrechtliche Geschäftsführerin für die Sammlung/Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit der Abfall­bilanzverordnung eingehalten werden.

           

Herrn und Frau R und C K wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.05.1998, UR-258535/12-1998-Wg die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen erteilt.

 

Am 16. Februar 2011 trat die AWG Novelle 2010 in Kraft. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 bestehende Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gilt nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 als Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002.

 

Entsprechend der Abfallbilanzverordnung sind aufzeichnungspflichtige Sammler bzw. Behandler von Abfällen verpflichtet, jährlich bis zum 15. März für das vergangene Jahr eine Jahresabfallbilanz zu erstellen und über die Schnittstelle in Form einer XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden. Eine aktuelle Auswertung aus dem EDM (elektronisches Datenmanagement) hat ergeben, dass dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen wurde, obwohl Sie mit Urgenzschreiben vom 11.08.2011 und vom 19.10.2011 aufgefordert wurden, die Jahresabfallbilanz für das Berichtsjahr 2010 zu übermitteln.

 

Sie haben es somit zu verantworten, dass Sie als aufzeichnungspflichtiger Sammler von Abfällen die Jahresabfallbilanz nicht zeitgerecht bis spätestens 15. März 2011 für das Kalenderjahr 2010 in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers an den Landeshauptmann gemeldet haben, weil Sie weder bis 15. März 2011 noch im Zeitraum bis 02. Dezember 2011 die Jahresabfallbilanz im Wege des Registers als einzige XML-Datei an den Landeshauptmann gemeldet haben."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten wird.

 

Begründend wird von der Bw ausgeführt, dass sie selbst und ihr Mann länger für die Bilanzierung 2010 und 2011 im Eadock bzw. EDM-Portal benötigt hätten, als die Fristvorgabe gewesen sei. Nachdem sie das erste Schreiben im Februar 2012 erhalten habe, hätte sie Kontakt bei der Oö. Landesregierung und auch beim Helpdesk des EDM-Portals gesucht. Nach längerem Hin und Her habe ihr eine Dame von der Landesregierung 85 Seiten Skriptum per Mail gesendet. Das Skriptum sei für sie nicht zu gebrauchen gewesen, da sie keine Ahnung am Computer habe und sei es ihr daher nicht möglich gewesen, die Bilanzierung zu erstellen.

 

Da sie am Verzweifeln gewesen sei, habe ihre Tochter geholfen und den Kontakt zu Herrn Mag. S hergestellt, der dann Hilfestellung gegeben habe. Ihre Tochter habe dann am selben Tag die Umweltbilanzierung 2010 und 2011 im Eadock erstellt. Als die Bilanzierung fertig gewesen sei, habe ihre Tochter trotzdem nicht ins EDM-Portal importieren können und habe sie wiederum mit der Landesregierung telefoniert, um dort Hilfestellung zu erhalten. Erst einige Tage später hat sich wer gemeldet, der gemeinsam mit ihrer Tochter die Bilanzierung 2010 und 2011 vom Eadock ins EDM-Portal importiert und für die Behörde bereitgestellt habe.

 

Ca. 3 Wochen später habe sie wieder einen Brief bekommen mit der nächsten Strafdrohung von der Behörde, da diese die Daten nicht finden könne. Ihre Tochter sei neuerdings ins EDM-Portal eingestiegen und habe die Aufgabe wiederholt und so die Bilanzierungen für 2010 und 2011 für die Behörde bereit­gestellt. Dass die Behörde die Daten nicht habe finden können, sie nicht ihre Schuld, da Herr L die Eingaben genau mitverfolgt habe und die Daten korrekt gespeichert worden seien. Sie bitte um Verständnis, dass dieses System so kompliziert sei und sie mit der Situation total überfordert sei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 2. Mai 2012 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme. Da gegenständlich von der Bw der Sachverhalt dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen wurde und von ihr die neuerliche Beurteilung des Falles im Hinblick auf ihre subjektive Verantwortung begehrt wurde, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG verzichtet werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bw und ihrem Ehegatten wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.5.1998, UR-258535/12-1998, die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln diverser gefährlicher Abfälle erteilt. Die Bw wurde zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin bestellt.

 

Infolge der Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle 2010 gilt diese Erlaubnis nunmehr als Erlaubnis im Sinne des § 24a AWG 2002.

 

Nach den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung sind aufzeichnungspflichtige Sammler bzw. Behandler von Abfällen verpflichtet, jährlich bis zum 15. März für das vorangegangene Jahr eine Jahresabfallbilanz zu erstellen und über die Schnittstelle in Form einer XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden.

 

Da die Bw dieser Verpflichtung für das Berichtsjahr 2010 bis zum 15. März 2011 nicht nachgekommen ist, wurde sie mit Schreiben der Behörde vom 11. August 2011 sowie ein zweites Mal vom 19. Oktober 2011 aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihrer Verpflichtung aufgrund der Abfallbilanz­verordnung nachzukommen.

 

Da die Bw selbst mit der Erstellung und Eingabe überfordert gewesen ist, bat sie diesbezüglich ihre Tochter um Hilfe. Ihre Tochter hat sodann mit den jeweils zuständigen Stellen einerseits bei der Behörde, andererseits beim Programmierer des Programms telefoniert, um Hilfe bei der Erstellung der Abfallbilanz zu erhalten. Die Erstellung der Bilanz nahm mehrere Wochen in Anspruch. Schlussendlich ist es der Bw mit fremder Hilfe gelungen, die entsprechenden Daten für das Jahr 2010 und 2011 in das EDM-Portal zu laden. Dies erfolgte erst im Jahr 2012.

 

4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Bw und stehen demnach unbestritten fest.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs. 1 AWG 2002 haben Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger,

-samm­ler und -behandler), getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen.

 

Nach § 21 Abs. 3 AWG 2002 haben gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler – mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz).

 

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz Abfallbilanzverordnung ist für die Jahresabfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 eine XML-Datei mit einer Zusammenfassung über die Herkunft, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib der Abfallarten, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe im Falle eines Endens der Abfalleigenschaft, über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Abfallbilanzverordnung hat die Jahresabfallbilanz den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen. Die Inhalte und Gliederungen müssen den Vorgaben des Anhangs 2 entsprechen. Für die Branchenangabe ist die Einteilung gemäß Abschnitt 8 Nummer 1.1 der EG-AbfallstatistikV zu verwenden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung ist die Jahresabfallbilanz in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden. Sofern aufgrund anderer Verordnungen zum AWG 2002 Meldungen als Teil der Jahresabfallbilanz über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen haben, sind diese in der selben XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Gemeinden können sich in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung dieser Meldepflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.

 

§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 lautet:

Wer entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist.

 

5.2. Die Bw führt aus, mit der Erstellung der Abfallbilanz überfordert gewesen zu sein und schlussendlich Hilfe von ihrer Tochter in Anspruch genommen zu haben. Jedenfalls bestreitet sie nicht, dass sie in der von der Erstinstanz ange­lasteten Zeit, und zwar vom 15.3.2011 bis einschließlich 2.12.2011 die Abfall­bilanz für das Jahr 2010 nicht erstellt und im dafür vorgesehenen Portal zur Verfügung gestellt hat. Insofern wird von der Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Festzuhalten ist, dass die Bw trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung die Abfallbilanz für das Jahr 2010 nachzureichen, nicht innerhalb der festgesetzten Zeiträume reagiert hat. Erst aufgrund der Durchführung eines Verwaltungsstraf­verfahrens, insbesondere der Strafverfügung vom 28. Februar 2012, hat die Bw, die grundsätzlich eigenen Angaben zufolge, mit der Situation überfordert gewesen ist, entsprechend reagiert und fremde Hilfe zur Erstellung der gesetzlich geforderten Abfallbilanz in Anspruch genommen. Insofern kann die Bw nicht von jeglicher subjektiver Verantwortung freigesprochen werden, weshalb ihr die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG ist daher das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen.

 

Liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat der Beschuldigte allerdings einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0163).

 

Ein Verschulden kann im Grunde des § 21 Abs.1 VStG nur dann als geringfügig angesehen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

 

Die Bw verantwortet sich damit, mit der Erstellung der Abfallbilanz überfordert gewesen zu sein und wäre sie ohne fremde Hilfe durch ihre Tochter, die mit unzähligen zuständigen Stellen telefonischen Kontakt gehabt hat, nicht in der Lage gewesen, eine Abfallbilanz zu erstellen. Untermauert wird diese Ausführung von der Bw mit den im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen der Wirtschaftskammer Oberösterreich. Diese hat in einem Medienservice vom 19. September 2011 unter der Überschrift "EDM-Schröpfaktion verärgert die Abfallwirtschaft" festgehalten, dass die Meldungen enormen Aufwand und Kosten verursachen. Gemäß weiterer Ausführung ist das elektronische Abfallmelde­system seit Einführung durch das Lebensministerium umstritten. Die Betroffenen würden sich über komplizierte Funktionsweise Übermittlungsprobleme usw. beklagen und habe auch bereits der Rechnungshof das System wegen der Hand­habung, Finanzierung und Kosten, Zweckmäßigkeit, Projektskoordination und Ausgestaltung kritisiert. Insofern gelingt es der Bw, mit Vorlage dieser Unter­lagen darzustellen, dass das System der Abfallbilanzierung für einen Abfall­sammler ihrer Größe ein kompliziertes und nicht einfach durchschaubares System darstellt. Es erscheint daher unter diesen Vorzeichen als äußerst glaub­würdig, dass die Bw mit diesem System überfordert gewesen ist und daher die Erstellung der von der Behörde urgierten Abfallbilanz längere Zeit in Anspruch genommen hat und die Bw daher den gesetzlich vorgesehenen Termin nicht eingehalten hat. In Würdigung der Gesamtumstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat daher zur Ansicht, dass der Bw im gegenständlichen Fall jedenfalls nur ein geringfügiges Verschulden angelastet werden kann. Zudem ist bei der gegebenen Sachlage nicht erkennbar, ob die Tat irgendwelche Folgen nach sich gezogen hat, zumal die geforderte Abfallbilanz im Nachhinein erstellt wurde. Insofern muss daher festgestellt werden, dass insgesamt von unbedeu­tenden Folgen der Tat auszugehen sein wird. Mithin ist zusammenfassend festzustellen, dass das tatbildmäßige Verhalten der Bw aufgrund der beschriebenen Umstände des vorliegenden Falles hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, weshalb im gegenständlichen Fall mit dem Ausspruch einer Ermahnung, die der Bw ihr grundsätzlich rechtswidriges Verhalten vor Augen führt, das Auslangen gefunden werden konnte. Auch die Ermahnung wird die Bw in Hinkunft zu gesetzeskonformem Verhalten veranlassen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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