Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310521/3/Re/Th

Linz, 07.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über den Antrag des Herrn x x, x, x, auf Beigebung eines Verteidigers im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. Dezember 2012, UR96-8-2-2012, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis vom 6. Dezember 2012, UR96-8-2-2012, hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding über Herrn x x, x, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden verhängt, weil er dem rechtskräftig erteilten Beseitigungsauftrag vom 31. Mai 2012, UR01-2-7-2012, bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juni 2012, UR-2012-42087/2, nicht innerhalb offener Frist nachgekommen ist bzw. taxativ aufgezählte Abfälle innerhalb offener Frist nicht beseitigt und darüber hinaus unterlassen hat, innerhalb offener Frist Nachweise über die Entsorgung der Abfälle vorzulegen.

Er habe dadurch § 79 Abs.2 Z21 AWG iVm dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. Mai 2012, UR01-2-7-2012, verletzt. Der Ausspruch dieser Geldstrafe wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die bereits oben zitierten Bescheide (Beseitigungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. Mai 2012 und bestätigende Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juni 2012) begründet. Seitens des Berufungswerbers ist eine Meldung betreffend der ordnungsgemäßen und fristgerechten Beseitigung der Abfälle sowie die Vorlage von Nachweisen nicht erfolgt. Von der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde mit Schreiben vom 10. August 2012 zur Entsprechung des Behandlungsauftrages eine weitere Frist bis 31. Oktober 2012 eingeräumt und nach fruchtlosen Verstreichen dieser Frist die Ersatzvernahme angedroht. Die Rechtfertigungen des Berufungswerbers hätten sich als nicht zutreffend herausgestellt, und die Klärung, dass bei den Gegenständen die Abfalleigenschaft vorliege, nicht mehr erforderlich und sei der objektive Tatbestand des Nichterfüllens eines behördlichen Auftrages erfüllt.

 

2. Bezugnehmend auf diesen Bescheid hat Herr x x mit der persönlich abgegebenen Eingabe vom 27. Dezember 2012 die Beigebung eines Verteidigers beantragt und diesen Antrag ausdrücklich auf das unter GZ UR96-8-2-2012 protokollierte Straferkenntnis vom 6. Dezember 2012, zugestellt am 13. Dezember 2012, bezogen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat diesen Antrag gemeinsam mit dem zitierten Verfahrensakt mit Schreiben vom 3. Jänner 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat über den Antrag durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist demnach an 2 Voraussetzungen gebunden, nämlich einerseits an die (unzureichenden) finanziellen Mittel des Bw sowie andererseits, dass ein Verfahrenshilfeverteidiger für eine zweckentsprechende Verteidigung erforderlich ist. Darunter sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles, insbesondere eine besonders massive Strafhöhe bzw. Freiheitsstrafe zu verstehen (VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; 26.01.2001, 2001/02/0012).

 

Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass für das gegenständliche Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht. Jede Behörde ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzeswegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Personen vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Eine Verfahrenshilfe ist nur in jenen Fällen zu bewilligen, wenn einerseits die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten und seine Vermögenssituation dies erfordern und zusätzlich dies aus Gründen der Komplexität der Rechtssache samt drohender Verwaltungsstrafe erforderlich ist. Für die Beigabe eines Verteidigers ist es somit jedenfalls erforderlich, dass sich die Sach- und Rechtslage besonders schwierig gestaltet, und müssen darüber hinausgehend zusätzlich besondere persönliche Umstände des Beschuldigten vorliegen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen somit kumulativ vorhanden sein, um die Beigabe eines Verteidigers bewilligen zu können.

 

Im konkreten Fall ist weder die Sach- noch die Rechtslage von außergewöhnlicher Schwierigkeit, noch liegt eine besondere Komplexität der gegenständlichen Rechtssache vor. Bereits mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27. November 2012, VwSen-310515/2, wurde darauf hingewiesen, dass bereits im Rahmen des erteilten Behandlungsauftrages nach
§ 73 Abs.1 Z1 AWG rechtskräftig festgestellt wurde (die gegen den Beseitigungsauftrag eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes als unbegründet abgewiesen), dass aus Gründen öffentlicher Interessen, wie eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes oder die Beeinträchtigung der nachteiligen Nutzung von Boden und Wasser bzw. eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ein Entfernen der Abfälle, somit auch die Qualifikation der in diesem Erkenntnis taxativ aufgezählten Gegenstände als Abfälle, erforderlich ist.

 

Im gegenständlichen Verfahren war daher lediglich festzustellen, dass dem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag nicht fristgemäß nachgekommen wurde bzw. der Behörde innerhalb offener Frist keine entsprechenden vollständigen Entsorgungsnachweise vorgelegt wurden. Es sind daher keine komplexen Rechtsfragen zu klären und liegen auch keine besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der Sach- aber auch der Rechtslage sowie keine besondere Tragweite des Falles vor.

 

Die erstinstanzliche Behörde hat darüber hinaus ohne weitere Prüfung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, weshalb auch diesbezüglich keine Rechtsfragen offen bleiben.

Wie bereits oben ausgeführt, müssen für die Stattgebung eines Antrages auf Beigebung eines Verteidigers die in § 51a Abs.1 VStG vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ vorhanden sein bzw. vorliegen. Da dies im gegenständlichen Falle – wie ausführlich dargestellt – nicht gegeben ist, konnte dem Antrag keine Folge gegeben werden und erübrigten sich weitere Prüfungen der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.

Ergänzend ist dem auch hinzuzufügen, dass der Antragsteller bereits im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11. Oktober 2012 wegen einer Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gestellt hat und bereits diesem keine Folge gegeben werden konnte, der Berufungswerber in Ergänzung hiezu im zugrunde liegenden Antrag keine zusätzlichen Begründungen für eine andere Darstellung der zu erfüllenden Voraussetzungen vorgebracht hat.

 

Insgesamt war somit aufgrund der Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

3.3. Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt wird. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 24. Oktober 2013, Zl.: 2013/07/0072-10

 

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