Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401271/6/MZ/JO

Linz, 18.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des X, geboren am X, StA von Vietnam, unbekannten Aufenthalts, wegen Anhaltung in Schubhaft von 14. Februar bis 6. März 2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Schärding) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs 1 und 83 Abs 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl I 2005/100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2012/50) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II 2008/456.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 14. Februar 2013, GZ: Sich41-28-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und vollzogen. Der Bf befindet sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht mehr in Schubhaft.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen aus:

 

I. Sachverhalt:

 

Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG, da Sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

 

Sie reisten am 14.12.2012 über den Flughafen Wien Schwechat von Moskau kommend in das Bundesgebiet der Republik Österreich mit einen total gefälschten tschechischen Reisepass ein. Am selbigen Tag stellten Sie einen Asylantrag (AIS 12 18.208). Dieser wurde mit 21.01.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG in II.Instanz rechtskräftig negativ entschieden.

 

Am 24.01.2013 wurden Sie vom Polizeikommissariat Schwechat, Flughafen fremdenpolizeilich einvernommen. Ihnen wurde der Gegenstand der Vernehmung eindeutig zur Kenntnis gebracht und dazu gaben Sie freiwillig folgendes an:

 

"Derzeit bin ich im Besitz von ca. 100,00 Euro. Ich bin ledig und für niemand sorgepflichtig. Ich habe keine Angehörigen mehr. Ich reiste allein via Moskau nach Österreich, da ich keine Familie mehr habe und gehört hatte, dass man in Europa gut leben kann. Mir ist bekannt, dass mein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist.

 

Die Behörde teilt mir mit, dass aufgrund meines unrechtmäßigen Aufenthaltes sowie meiner Einreise mit einem gefälschten Reisepass beabsichtigt ist, gegen mich eine mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mir wird eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, den Schengenraum freiwillig zu verlassen. Hierbei könnte ich von der CARITAS-Rückkehrhilfe oder vom Verein Menschenrechte Österreich unterstützt werden. Sollte ich nach Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet aufgegriffen werden, müsste ich jedenfalls mit Verhängung der Schubhaft und zwangsweiser Abschiebung rechnen.

 

Hiezu gebe ich an, dass ich nicht freiwillig nach Vietnam zurückkehren werden, ich möchte in Österreich bleiben. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Feststellung der Unzuverlässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von mir bezeichneten Staat, der nicht mein Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.

 

Nach Vorhalt und Erörterung des § 51 FPG gebe ich an, dass ich in Vietnam weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werden. Ich stelle keinen Antrag gemäß § 51 FPG. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."

 

Gegen Sie scheint eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 5-jährigen schengenwei­tem Einreiseverbot vom 24.01.2013 von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikom­missariat Schwechat auf. Diese ist durchsetzbar und rechtskräftig. Ihnen wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt, welche Sie nicht eingehalten haben.

 

Heute wurden Sie gemäß der Dublin-II-Verordnung von Deutschland nach Österreich überstellt und durch Beamte der Polizeiinspektion Schärding übernommen und der Bezirkshauptmannschaft Schärding als Fremdenpolizeibehörde vorgeführt.

 

Sie gaben an, nicht freiwillig in den Vietnam ausreisen zu wollen. Weiters wissen Sie, dass Sie illegal in Österreich sind und Ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen ist. Sie besitzen kein Reise­dokument. Weiters wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie Anspruch auf Rechtsberatung haben. Die ARGE Rechtsberatung wurde Ihnen zugewiesen.

 

Sie verfügen über 61,18 Euro. Damit sind Sie zwar nicht mittellos anzusehen. Die Ihnen zur Verfü­gung stehenden Barmittel sind jedoch zu gering, um mehr als eine Woche in Österreich davon Leben zu können.

 

Sie stellten definitiv keinen weiteren Asylfolgeantrag.

 

Sie halten sich nicht rechtmäßig in Österreich auf, nachdem Sie weder nach dem Asylgesetz, dem Fremdenpolizeigesetz noch nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

 

II.               Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.

 

III.     Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

 

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG (Mandatsbescheid - ohne vorherige Anhörung des Fremden) zu erlassen, es sei denn, der Frem­de befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

Gemäß § 6 Abs. 4a FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft nach dem Aufenthalt.

Aufgrund Ihres negativ abgeschlossenen Asylverfahrens kommt Ihnen kein Aufenthaltsrecht in Österreich mehr zu.

 

Die Fremdenpolizeibehörde verhängt nunmehr nach Überprüfung des Sachverhaltes über Sie die Schubhaft, zur Sicherung der Abschiebung in den Vietnam. Nach Beschaffung eines Ersatzdoku­mentes soll Ihre Abschiebung vollzogen werden.

 

Aufgrund illegalen Einreise bzw. Aufenthalt besteht daher bei Ihnen ernsthaft die Gefahr, dass Sie sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entzie­hen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen werden, wenn die Fremdenpo­lizeibehörde Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel er­reicht werden kann. Im gegenständlichen Fall befasst sich die Fremdenpolizeibehörde mit der Möglichkeit mit der Anwendung des gelinderen Mittels, kam jedoch zur Auffassung, dass bei Ab­standnahme der Schubhaft das im Vordergrund stehende fremdenpolizeiliche Ziel nicht erreicht werden kann. Es ist davon auszugehen, dass Sie sich bei Abstandnahme von der Schubhaft dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörde entziehen. Laut ZMR verfügen Sie in Österreich über keinen aufrechten Wohnsitz. Aufgrund der nahen Grenze zu Deutschland ist der Sicherungsbedarf als äußerst hoch einzuschätzen. Sie haben bislang auch keine Person genannt, bei der Sie finanzielle Unterstützung und Unterkunft erhalten könnten. Weiters ist anzuführen, dass Sie im Inland weder beruflich noch in irgendeiner Weise sozial verankert sind.

 

Der beschriebenen Fluchtgefahr kann verlässlich nur mit Schubhaft begegnet werden, da realisti­sche Ansatzpunkte für die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG nicht ersichtlich sind.

 

Die Behörde hat sich im konkreten Fall mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt und gelangte zu dem Ergebnis, dass der mit der Schubhaftverhängung verbundene Eingriff in Ihre persönliche Freiheit im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht. Die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Außerlandschaffung wiegen hier schwerer als Ihre privaten Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit.

 

Sie sind offensichtlich in keiner Weise gewillt die Rechtsordnung der Republik Österreich - insbe­sondere im Bereich des Fremdenrechts - zu respektieren.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt dazu in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhalten frem­denpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es ist geplant in Ihr Heimatland abzuschieben.

 

1.2. Gegen den dem Bf am 14. Februar 2013 um 12:55 Uhr samt einem Informationsblatt zur Schubhaft in englischer Sprache persönlich ausgefolgten Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf per E-Mail vom Dienstag den 5. März 2013, 17:16 Uhr, Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Einleitend erfolgt die Feststellung, dass sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei.

 

Die Beschwerde begründend wird vorgebracht, dass § 76 Abs 1 FPG eine "Kann"-Bestimmung sei, was bedeute, dass nicht automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs 2 leg cit Schubhaft zu verhängen sei, sondern eine individuelle Prüfung stattzufinden habe. Es folgt ein Auszug aus einem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis vom 5. Juli 2011, 2008/21/0100.

 

Im Anschluss wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung im Bezug auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung bzw Aufenthaltsbeendigung und den privaten Interessen des Bf an der Schonung der persönlichen Freiheit durchzuführen.

 

Es folgt ein Zitat aus der Richtlinie vom Februar 1999 über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden von UNHCR sowie des § 80 Abs 1 FPG.

 

Der Bf führt im Anschluss weiter aus, dass seines Wissens nach die Vietnamesische Botschaft lediglich dann ein Heimreisezertifikat ausstelle, wenn eine Person freiwillig nach Vietnam zurückreisen wolle. Da er dies aber nicht wolle, könne für ihn auch kein Heimreisezertifikat und somit das Ziel der Schubhaft – seine Abschiebung – nicht mehr erreicht werden.

 

Hinsichtlich des gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG wird schließlich vorgebracht, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach sich der Bf einem allfälligen fremdenrechtlichen Verfahren entziehen würde. Es wäre daher, wenn denn ein Sicherungsbedarf überhaupt bestehe, das gelindere Mittel anzuwenden gewesen. Dafür spreche auch, dass der Bf bei Entlassung aus der Schubhaft in die Grundversorgung aufgenommen werden und somit einen ordentlichen Wohnsitz begründen könnte.

 

Der Bf stellt daher die Anträge, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen. In eventu wird beantragt, die Anordnung eines gelinderen Mittels zu verfügen.

 

2.1.1. Mit E-Mail vom 6. März 2013 übermittelte die belangte Behörde Teile des Bezug habenden Verwaltungsakts dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Der Verwaltungsakt selbst langte am 7. März 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein.

 

2.1.2. In einer Gegenschrift vom 6. März 2013 Tag führt die belangte Behörde folgendes aus:

 

In obiger Angelegenheit übermitteln wir Ihnen vorweg per E-Mail den Schubhaftbescheid, die Ein­vernahme des PK X, Aktenvermerk über die telefonische Einvernahme, SH-Entlassungsschein, Schreiben der Botschaft, einen Aktenvermerk über das Telefonat mit der Bot­schaft. Herr X befindet sich nicht mehr in Schubhaft.

 

Wir beantragen die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Herr X reiste erstmalig am 14.12.2012 illegal mit einen gefälschten tschechischen Reisepass per Luftfahrzeug in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte einen Asylantrag (AIS 12 18.208). Dieser Asylantrag wurde mittels Flughafenverfahren am 21.01.2013 gemäß § 3 und § 8 in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Am 24.01.2013 wurde Herr X von der LPD Niederösterreich, Polizeikommissariat Schwechat um 13.13 Uhr fremdenpolizeilich einvernommen. Dort gab Herr X an:

 

" [siehe oben Punkt 1.1.]" Die Einvernahme endete um 13:45 Uhr.

 

Am 24.01.2013 wurde vom Polizeikommissariat Schwechat gegen Herrn X eine Rückkehr­entscheidung iVm einem Einreiseverbot von 5 Jahren für den gesamten Schengen-Raum erfassen und einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Erlassung des Bescheides festgelegt. Diese wurde mit 08.02.2013 rechtskräftig.

 

Am 14.02.2013 wurde Herr X per Dublin-Überstellung gemäß der Dublin-Il-Verordnung von Deutschland nach Österreich überstellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Schengen-Raum war damit schon erloschen.

 

Weiters wurde am selbigen Tag (siehe Beilage: Aktenvermerk der BH Schärding über die Telefoni­sche Einvernahme vom 14.02.2013) eine telefonische Einvernahme mit dem Beschwerdeführer geführt, wo er angab:

 

"Ich weiß, dass ich illegal in Österreich bin und mein Asylverfahren negativ ist. Ich möchte nicht freiwillig zurück in den Vietnam. Ein Reisedokument habe ich keines. Mir wurde mitgeteilt, dass ich Anspruch auf einen Rechtsberater (ARGE Rechtsberatung) und der sich bei mir melden wird. Ich werde in das PAZ X zur Vollziehung der Schubhaft gebracht"

 

Mit 14.02.2013 um 12:55 Uhr wurde der Schubhaftbescheid vom Beschwerdeführer unterfertigt.

 

Aus dem angeführten Sachverhalt und der Einvernahmen vom 24.01. und 14.02.2013 geht eindeu­tig daraus hervor, dass dieser nicht, wie in der Schubhaftbeschwerde vom 15.02.2013 angeführt, eine Information des Fremdenpolizisten am 24.01.2013 bekommen hat, wo dieser angab, dass die vietnamesische Botschaft lediglich dann ein Heimreisezertifikat ausstelle, wenn eine Person freiwil­lig nach Vietnam zurückreise will.

 

Am 18.02.2013 wurde von uns ein Ansuchen für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumen­tes/Heimreisezertifikates an die Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam in Wien gestellt. Eine Antwort der Botschaft, datiert mit 27.02.2013, eingelangt mit 04.03.2013 liegt bei uns auf. In diesem Schreiben geht ebenfalls nicht hervor, dass ein vietnamesischer Staatsangehöriger dazu bereit sein muss freiwillig in sein Heimatland auszureisen, dass ein Heimreisezertifikat ausgesteift werden kann (siehe Beilage: Antwort der Botschaft der SR Vietnam vom 27.02.2013). Lediglich kann die Botschaft gemäß den vietnamesischen gesetzlichen Bestimmungen nur ein HRZ ausstel­len, wenn ein Betroffener,

1.      Antragsformular, vollständig ausgefüllt und mit einem Passphoto

2.      eine Passverlustanzeige

3.  Staatsbürgerschaftsnachweis (Geburtsurkunde, alte Reise, Personalausweis,....)
vorlegt.

 

Wir haben am 05.03.2013 im Wege des Amtshilfeersuchen das PK Steyr ersucht, die im Schreiben der Botschaft beigelegten Anlagen, Herrn X zu übermitteln und auszufüllen. Diese sind heu­te, 06.03.2013, teilweise ausgefüllt an uns übermittelt worden. Die vietnamesische Botschaft in Wien teilte auf telefonische Nachfrage um 11:10 Uhr mit, dass Heimreisezertifikate auch für Ab­schiebungen (keine freiwillige Ausreise) ausgestellt werden. Jedoch gibt es kein Rückübernahme­abkommen mit der Republik Vietnam, welches die Ausstellung erleichtern würde. Weiters wird es sehr schwer werden eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erlangen, wenn kein Staats­bürgerschaftsnachweis vom Beschuldigten vorgelegt wird, da würde auch kein Interviewtermin hel­fen.

 

Um 11.20 Uhr wurde das Polizeianhaltezentrum X von uns vom Sachverhalt in Kenntnis ge­setzt und die sofortige Entlassung der Schubhaft veranlasst (siehe beigelegten Entlassungsschein von heute), d.h. Herr X befindet sich nicht mehr im Stande der Schubhaft.

 

Somit haben wir sofort nach Bekanntwerden des neuen Sachverhalt gehandelt, weil das im Schub­haftbescheid angeführte Ziel der Abschiebung nicht in absehbarer Zeit erreicht werden kann und somit weggefallen ist.

 

Es wird noch angeführt, dass ein eindeutiger Sicherungsgrund bestand, weil er ist nicht gewillt die europäische und österreichische Rechtsordnung, insbesondere die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, da er bereits ohne jegliche gültige Reisedokumente in den Schengen-Raum eingereist ist. Denn dieser reiste sogar mit einem total gefälschten tschechischen Reisepass in die Republik Österreich ein.

 

Wie auch eindeutig aus unserem Schubhaftbescheid ersichtlich, wurde eine individuelle Prüfung über die Verhängung der Schubhaft bzw. des Gelinderen Mittels durchgeführt.

 

Es bestand bei ihm ernsthaft die Gefahr, dass sich dieser bei einer Abstandnahme von der Ver­hängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entzieht und dadurch die angeführten fremdenpo­lizeilichen Maßnahmen verhindert. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann von der Anordnung der Schubhafthaft Abstand genommen werden, wenn die Fremdenpolizeibehörde Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

 

Im gegenständlichen Fall befassten wir uns mit der Möglichkeit von der Anwendung des gelinderen Mittels, kamen jedoch der Auffassung, dass bei Abstandnahme der Schubhaft das im Vordergrund stehende fremdenpolizeiliche Ziel nicht erreicht werden kann.

 

Der Beschwerdeführer wird weiterhin versuchen nach Deutschland zu kommen oder zumindest in Österreich unterzutauchen. Laut ZMR verfügt(e) Herr X nicht über einen aufrechten Wohn­sitz in Österreich. Aufgrund der nahen Grenze zu Deutschland war der Sicherungsbedarf als äu­ßerst hoch einzuschätzen.

 

Aus all diesen Gründen beantragen wir die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Überdies beantragen wir den Ersatz unserer Aufwendungen gemäß § 79a AVG (pauschalierter Aufwandersatz).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister am 18. März 2013. Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs 2 FPG abgesehen werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – vom Bf nicht bestrittenen – unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

Zudem ist festzuhalten, dass ein vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit der Vietnamesischen Botschaft geführtes Telefonat ergab, dass die vietnamesische Botschaft Heimreisedokumente unabhängig davon ausstellt, ob eine Person nach Vietnam zurückkehren möchte oder nicht. Voraussetzung hiefür ist ein entsprechendes Begehren einer österreichischen Behörde sowie die ausreichende Klärung der Identität des Betroffenen (siehe Aktenvermerk vom 6. März 2013).

 

Darüber hinaus geht aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters hervor, dass der Bw in Österreich seit 6. März 2013 nicht mehr polizeilich gemeldet ist. Der derzeitige Aufenthalt des Bw ist unbekannt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 83 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100, in der Fassung BGBl 2012/50, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 14. Februar 2013 bis 6. März 2013 in Schubhaft angehalten wurde, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist. Da die Anhaltung in Schubhaft am Tag der Beschwerdeerhebung endete (die Einbringung erfolgte am 5. März 2013 per E-Mail nach Ende der Amtsstunden), ist eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nicht zu treffen. Des weiteren entfällt die Verpflichtung, über die Beschwerde binnen Wochenfrist zu entscheiden.

 

3.2.1. Gemäß § 76 Abs 1 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1 FPG.

 

Gemäß § 77 Abs 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der wohnsitzlose und mit einem Besitz von ca 61,- Euro nahezu mittellose Bf, dessen Asylverfahren mit 21. Jänner 2013 rechtskräftig abgeschlossen wurde, fraglos nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war bzw ist. In diesem Sinn war die belangte Behörde auch grundsätzlich angehalten, die ggst Schubhaft auf § 76 Abs 1 FPG zu stützen.

 

Nachdem gegen den Bf von der LPD Niederösterreich mit 24. Jänner 2013 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung samt einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen wurde, wählte die belangte Behörde  auch zurecht als Ziel der Schubhaft die Abschiebung.

 

3.2.3.1. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs 1 (wie auch Abs 2) FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem Verfahren gemäß § 76 Abs 1 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.2.3.2. Eingangs ist festzuhalten, dass der Bw – der mit einem gefälschten Reisedokument eingereist ist und dessen Identität bis dato nicht gesichert ist – im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme nahezu völlig mittellos (lediglich im Besitz von etwa 61,- Euro) und ohne gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet war. Die ihm in der Rückkehrentscheidung eingeräumte 14-tägige Frist zum Verlassen des Schengenraumes wurde vom Bf nicht eingehalten. Er hat diese Frist jedoch nicht nur ungenutzt in Österreich verstreichen lassen, sondern versucht, sich dem behördlichen Zugriff durch ein Untertauchen in die Anonymität zu entziehen. In Folge wurde der Bf in Deutschland von den dortigen Behörden aufgegriffen und wieder nach Österreich rücküberstellt.

 

Im weiteren Verfahren hat der Bf angegeben, nicht nach Vietnam zurückkehren sondern in Österreich bleiben zu wollen. Dies geht auch aus der Schubhaftbeschwerde klar hervor, in welcher der Bf angibt, ein Heimreisezertifikat könne für ihn, da er ausreiseunwillig sei, nicht erlangt werden. Der Bf hat im Inland keine Bezugspersonen namhaft gemacht und ist weder sozial noch beruflich in irgendeiner Form im Bundesgebiet verankert.

 

3.2.3.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass sich der Bf wiederum dem Zugriff der Behörden entziehen würde. Dass diese Annahme zu Recht erfolgte wird schon dadurch ersichtlich, als der Bf seit seiner Entlassung aus der Schubhaft in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet und damit unbekannten Aufenthaltes ist. Dass das Ziel der Schubhaft aufgrund der Ausreiseunwilligkeit des Bf nicht habe erreicht werden können, da die – wie der Bf vorbringt – Vietnamesische Botschaft diesfalls kein Heimreisedokument ausstelle, entspricht nach Auskunft der Botschaft nicht der Wahrheit.

 

3.3. Die Verhängung der Schubhaft war zum in Rede stehenden Zeitpunkt auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf persönliche Freiheit stand das dieses überwiegende öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Außerlandesschaffung entgegen.

 

3.4. Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, da der Bf – wohnsitz- und nahezu völlig mittellos – im Gebiet der belangten Behörde den Aufenthalt nicht legal bestreiten könnte, um den Anordnungen entsprechen zu können.

 

Zudem bewies der Bf schon in jüngster Vergangenheit, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen zu entsprechen. Der rechtskräftig festgestellten Ausreiseverpflichtung war er nicht gefolgt, sondern tauchte in die Bundesrepublik Deutschland ab.

 

3.5. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine relevanten familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt.

 

3.6.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.       zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.       vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.6.2. Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 18. Februar 2013, welches am gleichen Tage abgesandt wurde, Kontakt mit der Vietnamesischen Botschaft auf und versuchte, durch die Übermittlung von Passbildern und Fingerabdrücken, ein Heimreisezertifikat bzw ein Ersatzreisedokument für den Bf zu erlangen. Zudem wurde die Vorführung des Bf zur Klärung der Identität angeboten.

 

Mit am 4. März 2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben der Vietnamesischen Botschaft wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die übersandten Fingerabdrücke und Fotos nicht ausreichen würden, um die Identität des Bf zu klären. Laut den vietnamesischen gesetzlichen Bestimmungen könne ein Heimreisedokument ausgestellt werden, wenn der Betroffene ein vollständig ausgefülltes Antragsformular, eine Passverlustanzeige und einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen könne.

 

Mit Schreiben vom 5. März 2013 wurde im Wege der Amtshilfe das PK Steyr ersucht, die im Schreiben der Botschaft beigelegten Anlagen an den Bf zu übermitteln und von diesem ausfüllen zu lassen.

 

Am 6. März 2013 wurden die Beilagen nur teilweise ausgefüllt rückübermittelt. Ein anschließendes Telefonat mit der Botschaft führte zum Ergebnis, dass mit den gemachten Angaben in nächster Zeit ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werde dürfte. Daraufhin wurde der Bf umgehend aus der Schubhaft entlassen.

 

Die belangte Behörde war vor diesem Hintergrund bemüht, die Abschiebung effektiv und rasch herbeizuführen. Sobald für sie ersichtlich wurde, dass das Ziel der Schubhaft nicht zeitnah zu erreichen sein dürfte, hat sie sofort gehandelt und den Bf enthaftet. Im Sinne des § 80 Abs 1 FPG hat die belangte Behörde somit darauf hingewirkt, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

Beschlagwortung:

Schubhaft; § 76 Abs.1 FPG;

 

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