Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523267/17/Fra/CG/AK

Linz, 08.03.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x x,
geb. 19x, verstorben x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 07. August 2012, VerkR21-149-2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als gegenstandslos geworden erklärt und

das Berufungsverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:  § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem
nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-   die Lenkberechtigung für die Klassen B und F auf die Dauer

   der gesundheitlichen Nichteignung entzogen

-   für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

◦ das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen     Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und

◦  das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und     Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Berufungswerber ist am x verstorben.

 

Bei der Lenkberechtigung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, sodass

nach dem Tod des Besitzers einer Lenkberechtigung keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeiten mehr bestehen.

 

Das Berufungsverfahren ist somit – mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Berufungsentscheidung – als gegenstandslos einzustellen;

(vgl. VwGH vom 16.09.2008, 2008/11/0077 mit Vorjudikatur).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum