Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523415/2/MZ/JO

Linz, 18.03.2013

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X, gegen jenen Spruchteil des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 13. Februar, GZ: VerkR21-7-2013/BR, mit welchem dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse AM für einen näher genannten Zeitraum entzogen wird, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 1 Abs 3, 2 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 7 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 7. Jänner 2013, GZ VerkR21-7-2013/BR, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) – mit nicht ausdrücklich als solchem bezeichneten – Spruchpunkt I. die von der BH Braunau am Inn am 8. Oktober 1996 unter der Zahl VerkR20-1811-1995/BR erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Mit – ebenfalls nicht ausdrücklich als solchem bezeichneten – Spruchpunkt II. wurde dem Bw das Recht aberkannt, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen. Schließlich wurde dem Bw mit – nicht so bezeichnetem – Spruchpunkt III. das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten.

 

Mit weiteren unbezeichneten Spruchpunkten wurde dem Bw die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und einer verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen binnen der Entzugsdauer aufgetragen.

 

Abschließend wird der Bw dazu verhalten, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde bzw Polizeiinspektion abzuliefern.

 

Den angefochtenen Bescheid begründend führt die belangte Behörde aus, der Bw habe am 26. November 2012 um 20.57 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von X auf dem X auf Höhe des Hauses Nr. X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht durchgeführt worden und hätte einen Atemluftalkoholgehalt von 0,88 mg/l ergeben. Aufgrund dessen bedürfe es bis zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der im Spruch des Bescheides angeführten Entzugsdauer.

 

Abschließend wird angeführt, dass die Behörde gemäß § 57 Abs 1 AVG bei Gefahr im Verzug einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen könne. Im Interesse der Verkehrssicherheit werde diese Bestimmung angewendet.

 

1.2. Der in obigem Punkt genannte Mandatsbescheid wurde dem Bw durch Beamte der PI X am 11. Jänner 2013 persönlich zugestellt und zugleich der Führerschein des Bw mit der Nr.: X eingezogen.

 

1.3. Mit Telefax vom 25. Jänner 2013 erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung.

 

Demnach wird "[d]er vorbezeichnete Bescheid […] insofern und insoweit angefochten, als darin dem Vorstellungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten wurde". Richtigerweise hätte die Behörde I. Instanz die 14. FSG-Novelle berücksichtigen müssen und wäre dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen – wenn überhaupt – nur für den Zeitraum vom 11. Jänner 2013 bis längstens 18. Jänner 2013 zu verbieten gewesen.

 

Darüber hinaus rügt der Vorstellungswerber, dass das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu Unrecht bejaht und der angefochtene Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen wurde.

 

Es wird daher beantragt, dem Vorstellungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von sechs Monaten nicht zu verbieten, in eventu dies lediglich für den Zeitraum vom 11. Jänner 2013 bis längstens 18. Jänner 2013 zu tun.

 

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 13. Februar, GZ: VerkR21-7-2013/BR, erging in Bezug auf die Spruchpunkte I. und III. des Mandatsbescheides folgender Spruch:

 

"Die Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 08.10.1996 unter Zahl VerkR20-1811-1995/BR ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F wird Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 11.01.2013, das ist bis einschließlich 11.07.2013, entzogen. In der Zeit vom 19.01.2013 bis 11.07.2013 wird die Lenkberechtigung für die Klasse AM entzogen. Vom 11.01.2013 bis einschließlich 18.01.2013 wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen verboten."

 

Die übrigen Spruchpunkte blieben unverändert.

 

Den Bescheid begründend führt die belangte Behörde aus, dass im Mandatsbescheid auf die durch die 14. FSG-Novelle hervorgerufenen Änderungen nicht eingegangen worden sei. Es sei vielmehr die Lenkberechtigung entzogen worden, sodass nach dem 19. Jänner 2013 durch den Entzug der Lenkberechtigung keine solche (Klasse AM) für das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen mehr bestanden habe. Jetzt sei die Klasse AM im Spruch genannt. Nach der aktuellen Rechtslage könne eine derartige Lenkberechtigung nur in Ausnahmefällen belassen werden. Ein solcher Ausnahmefall sei nicht zu erblicken, da der Bw ein schwerwiegendes Alkoholdelikt gesetzt habe.

 

2. Gegen den am 20. Februar 2013 zugestellten Bescheid erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Telefax vom 4. März 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Demnach wird "[d]er vorbezeichnete Bescheid […] insofern und insoweit angefochten, als darin dem Berufungswerber die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 08.10.1996 […] ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse AM […] entzogen wurde". Der Bw rügt, dass ihm von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn keine Lenkberechtigung für die Klasse AM ausgestellt worden sei, sodass ein Entzug weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht möglich sei. Die belangte Behörde hätte daher die Lenkberechtigung des Bw für die Klasse AM weder für die Dauer von sechs Monaten noch in der Zeit von 19. Jänner bis 11. Juli 2013 entziehen dürfen.

 

Der Bw stellt daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass darin dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse AM weder auf die Dauer von sechs Monaten noch in der Zeit vom 19. Jänner bis 11. Juli 2013 entzogen wird.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 5. März 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da die verfahrenseinleitende Berufung zurückzuweisen ist (§ 67d Abs 2 Z 1 AVG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1.1. bis 2. dargestellten, unstrittigem Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Einleitend ist festzustellen, dass lediglich Spruchpunkt III. des Mandatsbescheides vom 7. Jänner 2013 vom nunmehrigen Bw angefochten wurde ("[d]er vorbezeichnete Bescheid wird insofern und insoweit angefochten, als darin […] das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten wurde"). Die übrigen Anordnungen waren in der Anfechtungserklärung nicht erfasst und erwuchsen daher in Rechtskraft. Insoweit sich die im nunmehr angefochtenen Bescheid enthaltenen Anordnungen mit jenen des Mandatsbescheides decken, wurde dadurch von der belangten Behörde gegen § 68 Abs 1 AVG verstoßen (res iudicata). Aufgrund der eingeschränkten Anfechtungserklärung in der hier ggst Berufung ist jedoch diesbezüglich wiederum Rechtskraft eingetreten, weshalb der spätere Bescheid dem früheren derogiert (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG IV [2009] § 68 Rz 49).

 

4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bw die "ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, und F […] auf die Dauer von 6 Monaten" entzogen. Vom Bw wurde "[d]er vorbezeichnete Bescheid […] insofern und insoweit angefochten, als darin dem Berufungswerber die […] ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse AM […] entzogen wurde".

 

Gegen den Entzug der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wurde kein Rechtsmittel erhoben. Dieser ist daher in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für das Verbot, vom 11. Jänner bis 18. Jänner 2013 Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge zu lenken.

 

4.3. Hinsichtlich der "Sache" des ggst Verfahrens ist festzustellen:

 

Das Recht, gegen den Bescheid (bzw Teile eines Bescheides) einer Verwaltungsbehörde zu berufen, ist zwar mit der Rechtsstellung als Partei untrennbar verbunden, durch sie allein aber noch nicht begründet. Aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich vielmehr, dass das Berufungsrecht nur Parteien zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl VwGH 20.1.1981, 2589/80; 18.9.1991, 91/01/0035). Daraus folgt, dass eine Berufung mangels Beschwer unzulässig ist, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen des Rechtsmittelwerbers nicht beeinträchtigen kann. Oder anders gewendet: die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung setzt voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Kann die vom Bw angefochtene behördliche Anordung weggedacht werden, ohne dass sich dadurch Änderungen in dessen Rechtssphäre ergeben, ist eine Beschwer nicht gegeben und die Berufung somit unzulässig.

 

4.4. Personen, die Fahrzeuge der Klasse AM lenken möchten, benötigen gemäß §§ 1 Abs 3 iVm 2 Abs 1 Z 1 FSG eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung. Eine solche Lenkberechtigung besitzt der Bw nicht.

 

Zudem ist es ua Besitzern einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F aufgrund der Äquivalenzbestimmung des § 2 Abs 3 Z 7 iVm Abs 1 Z 4, 5 und 15 FSG gestattet, der Klasse AM zuzuordnende Fahrzeuge zu lenken. Die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wurde dem Bw jedoch – wie unter Punkt 4.2. dargestellt – rechtskräftig entzogen. Weitere Lenkberechtigungen, von denen der Bw eine Berechtigung zum Lenken von Fahrzeugen der Klasse AM ableiten könnte, besitzt der Bw nicht.

 

Der Bw ist daher derzeit nicht berechtigt, Fahrzeuge der Klasse AM zu lenken. Dementsprechend bringt der Bw in seiner Berufungsschrift auch vor, es sei ihm mit dem angefochtenen Bescheid ein Recht aberkannt worden, welches ihm nie verliehen worden sei. Im Sinne der in Punkt 4.3. gemachten Ausführungen kann daher der angefochtene Teil des Bescheides weggedacht werden, ohne dass damit eine Änderung der Rechtslage des Bw eintritt. Mit anderen Worten: Würde der Berufung des Bw stattgegeben, würde dies nicht die von ihm angestrebte Folge, Fahrzeuge der Klasse AM lenken zu dürfen, nach sich ziehen.

 

Dem Bw mangelt es daher an der für dieses Verfahren notwendigen Beschwer, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Markus Zeinhofer

 

Beschlagwortung:

Mangelnde Beschwer; res iudicata

 

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