Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101458/12/Sch/Rd

Linz, 17.06.1994

VwSen-101458/12/Sch/Rd Linz, am 17. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 12. Juli 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. Juni 1993, VerkR96/3321/1992/Br, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 24. Juni 1993, VerkR96/3321/1992/Br, den Einspruch des J, B, gegen die Strafverfügung vom 17. Dezember 1992, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Rechtzeitigkeit der eingebrachten Berufung ist eingangs festzuhalten, daß die Erstbehörde nicht in der Lage war, einen entsprechenden Zustellnachweis vorzulegen, sodaß die Berufungsbehörde davon auszugehen hatte, daß das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht worden ist.

In der Sache selbst ist zu bemerken, daß laut Akteninhalt als hinreichend erwiesen anzusehen ist, daß der Berufungswerber die beeinspruchte Strafverfügung am 24. Dezember 1992 eigenhändig übernommen hat. Die auf dem Rückschein ersichtliche Unterschrift ist mit anderen Unterschriften, die auf Eingaben des Berufungswerbers angebracht sind, identisch. Überdies hat die Berufungsbehörde Erhebungen beim zuständigen Postamt in B gepflogen, die gleichfalls keine Hinweise ergaben, daß die Strafverfügung von einer anderen Person als dem Berufungswerber selbst übernommen worden ist.

Zu diesen Erhebungen wurde der Berufungswerber eingeladen, Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist bei der Berufungsbehörde jedoch nicht eingelangt.

Ausgehend vom Zustellzeitpunkt 24. Dezember 1992 begann mit diesem Tag die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 7. Jänner 1993. Trotz ordnungs gemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 15. Jänner 1993 eingebracht (zur Post gegeben). Die Erstbehörde hatte daher den Einspruch als verspätet zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können. Da diesem Zurückweisungsbescheid kein Mangel anhaftete, konnte auch der dagegen eingebrachten Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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