Linz, 14.03.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA von Bosnien, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz, vom 21. Jänner 2013, GZ.: Sich96-652-2012, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II.: § 64ff. VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Jänner 2013, GZ.: Sich96-652-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 333 Stunden verhängt. Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:
§ 31 iVm § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst aus, dass der Bw aufgrund einer Anzeige der PI X vom 28. September 2012 mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. November 2012 aufgefordert worden sei, sich für die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.
Der Bw habe am 11. Dezember 2012 anlässlich einer Vorsprache durch seine Vertreterin, Frau X, bei der belangten Behörde Einspruch erhoben, die wie folgt begründet worden sei:
Die belangte Behörde hat dazu Folgendes erwogen:
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung (eingelangt am 19. Februar 2013), welche der Bw wie folgt begründet:
Er sei am Montag den 11. Juni 2012 nach Österreich eingereist und habe sich auch gleich mit seiner Gattin im Gemeindeamt X angemeldet. Der Bw habe noch Unterlagen beim Standesamt beilegen müssen, da er am 3. August 2012 seinen Hochzeitstermin gehabt habe. Noch in der selben Woche am Freitag, den 15. Juli 2012 (wohl gemeint: 15. Juni 2012) sei er wieder nach Bosnien gefahren, dies sei durch Grenzkontrollstempel ersichtlich. Seine Gattin habe ihn beim Gemeindeamt abmelden wollen. Dort sei ihr gesagt worden, dass dies nicht möglich sei, da der Bw bei der Abmeldung persönlich dabei sein müsse. Dieser Umstand könne ebenso erfragt werden.
Am 4. April 2012 habe der Bw vom AMS X eine Beschäftigungsbewilligung in der Dauer vom 2. Juli 2012 bis 30. Dezember 2012 erhalten. Er sei am Sonntag, den 1. Juli wieder eingereist. Er habe sich nicht anmelden gemusst bzw. gekonnt, weil ihn seine Frau nicht habe abmelden können.
Am 5. Juli habe der Bw mit der Beschäftigung angefangen. Seiner Gattin sei seitens der belangten Behörde gesagt worden, dass er den Deutschkurs schleunigst machen solle. Er habe bis zum 24. August gearbeitet und habe im Einvernehmen mit dem Betrieb die Beschäftigung unterbrochen, weil er den Deutschkurs gemacht habe. Der Deutschkurs habe am 21. September geendet. Die Kursbestätigung sei am 26. September ausgestellt worden. Einen Tag davor sei er zu Hause angetroffen und ihm mitgeteilt worden, dass er Österreich verlassen müsse und die Kursbestätigung in Sarajevo im österreichischen Konsulat abgeben könne.
Diese Übertretungen seien behördlichen Informationen zuzuführen. Seine Gattin habe ihn nicht abmelden können und von der belangten Behörde sei ihm gesagt worden, dass er den Deutschkurs gleich machen solle.
Abschließend stellt der Bw den Antrag, der Berufung stattzugeben und von der Strafe von 1.000 Euro abzusehen.
2.1. Mit Schreiben vom 6. März 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.
2.2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.
Da sich bereits daraus ergab, dass der mit Berufung bekämpfte Bescheid aufzuheben war, entfiel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG.
2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter dem Punkt 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.
2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
3.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs- gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebe- willigung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
3.3. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass – mangels Tatbegehung - der in Rede stehenden Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend Klarheit des Tatvorwurfs ebenfalls erhebliche Zweifel hervorruft, zumal der Zeitraum des vorgeworfenen illegalen Aufenthalts allenfalls mittelbar zu errechnen, nicht explizit angegeben ist.
4. Gemäß § 64ff. VStG war dem Bw weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oö. aufzuerlegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Bernhard Pree