Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103597/12/Sch/Rd

Linz, 04.07.1996

VwSen-103597/12/Sch/Rd Linz, am 4. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HD, vertreten durch Mag. WD, vom 3. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12.

Februar 1996, VerkR96-1542-1995-Ze, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 28. Juni 1996, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als hinsichtlich der Fakten 4 bis 7 von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und jeweils eine Ermahnung erteilt wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 250 S.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 500 S (20 % der bezüglich Fakten 1 bis 3 verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 12. Februar 1996, VerkR96-1542-1995-Ze, über Herrn HD, wegen nachstehender auf dem Ortschaftsweg K, ca. 250 m vor der Kreuzung mit der Komauerstraße in Richtung Hausnummer , Gemeinde L, am 26. April 1995 um 16.30 Uhr mit der Zugmaschine, Marke Steyr 188, Farbe rot, begangener nachstehender Übertretungen des Kraftfahrgesetzes die in der Folge angeführten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

1) Der Berufungswerber habe ein Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt.

2) Er habe das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, ohne daß an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei.

3) Er habe das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B oder F gewesen sei.

4) Er habe als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes, in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandszeug mitgeführt.

5) Er habe als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf der Fahrt keine eignete Warneinrichtung mitgeführt.

6) Er habe sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspräche, da an der rechten Außenseite das Eigengewicht, das höchstzulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar sowie unverwischbar angeschrieben gewesen seien.

7) Er habe sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspräche, da hinten am Fahrzeug die Aufschrift über die Bauartgeschwindigkeit gefehlt habe.

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 36 lit.b KFG 1967, 2) § 36 lit.e KFG 1967, 3) § 64 Abs.1 KFG 1967, 4) § 102 Abs.10 KFG 1967, 5) § 102 Abs.10 KFG 1967, 6) § 102 Abs.1 iVm § 27 Abs.2 KFG 1967 und 7) § 102 Abs.1 iVm § 90 Abs.4 KFG 1967, § 52 Abs.2 KDV 1967.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 500 S, 3) 1.500 S, 4) 200 S, 5) 200 S, 6) 200 S und 7) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 12 Stunden, 2) 12 Stunden, 3) 36 Stunden, 4) 5 Stunden, 5) 5 Stunden, 6) 5 Stunden und 7) 5 Stunden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 330 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Zur Frage des beim Berufungswerber zum Tatzeitpunkt angeblich vorgelegenen Tatbildirrtums ist folgendes ausführen:

Nach der einschlägigen Lehre bzw. Judikatur liegt ein Tatbildirrtum dann vor, wenn der Täter die gegebene Sachlage verkennt. Ein dermaßen sich irrender Täter kann nicht vorsätzlich handeln, weil er die Tat nicht will. Er kann freilich ein Fahrlässigkeitsdelikt (vgl. § 5 Abs.1 VStG) begehen, wenn sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht.

Es ist daher in erster Linie zu beurteilen, welche objektiven Grundlagen für einen solchen Irrtum vorliegen.

Der anläßlich der oa Berufungsverhandlung durchgeführte Lokalaugenschein hat ergeben, daß der Berufungswerber (als Pächter einer Liegenschaft) zum Tatzeitpunkt eine Verkehrsfläche befahren hat, die zum Pachtgegenstand gehört.

Hiebei handelt es sich nach den Aussagen des Berufungswerbers bzw. eines ortskundigen Zeugen um die Zufahrtsstraße zu mehreren Liegenschaften bzw. Häusern, ua auch zu jenem des Berufungswerbers. Diese Zufahrtsstraße endet allerdings nicht als Sackgasse, sondern bindet sich in der Folge wieder in das andere Straßennetz ein. Weiters ist die genannte Verkehrsfläche nicht staubfrei gemacht und nach der Sachlage eher von untergeordneter verkehrsmäßiger Bedeutung. Diese Umstände reichen allerdings nicht aus, um beim Berufungswerber einen unverschuldeten Tatbildirrtum zu rechtfertigen. Es mußte ihm bewußt sein, daß, wenngleich auch Pachtgegenstand, diese Zufahrtsstraße eben als Straße eine völlig andere tatsächliche Qualität aufweist als die angrenzenden Grundstücke. Im Unterschied zu diesen dient diese Straße dem öffentlichen Verkehr, woran aufgrund des durchgeführten Augenscheines und der entsprechenden Angaben der angehörten ortskundigen Personen kein Zweifel bestehen kann. Dem Berufungswerber hätte also zu Bewußtsein kommen müssen, daß die von ihm benützte Verkehrsfläche einem völlig anderen Zweck dient als die übrigen, ebenso zum Pachtgegenstand gehörenden Wiesen bzw. sonstigen Flächen.

Dies insbesondere auch deshalb, da diese Straße weder abgeschrankt ist noch durch sonstige Einrichtungen der öffentliche Verkehr ausgeschlossen wird. Ein solches Maß an Sorgfalt bzw. Wissen muß auch von einer Person verlangt werden, die ohne entsprechende Ausbildung zum Erwerb einer Lenkerberechtigung am Straßenverkehr teilnimmt.

Im übrigen werden die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen dem Grunde nach nicht bestritten, sodaß sich ein näheres Eingehen hierauf schon aus diesem Grunde erübrigt. Abgesehen davon kann daran aufgrund der Aktenlage ohnedies kein Zweifel bestehen.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist nachstehendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Bei den gemäß den Fakten 1 bis 3 dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen handelt es sich um solche, die die Verhängung von Verwaltungsstrafen jedenfalls rechtfertigen. Das öffentliche Interesse daran, daß Kraftfahrzeuge grundsätzlich ein behördliches Kennzeichen zu führen haben, liegt im Sinne einer möglichst einfachen Identifizierung auf der Hand. Ähnliches gilt im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer vorschriftsgemäßen Begutachtungsplakette, um eben sogleich feststellen zu können, ob ein Fahrzeug iSd Verkehrs- und Betriebssicherheit begutachtet worden ist oder nicht.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Die in diesem Zusammenhang von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen können als im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen (bis zu 30.000 S ) angesehen werden. Hiebei finden zweifellos auch Umstände wie die untergeordnete Bedeutung der benützten Straße, die Unbescholtenheit des Berufungswerbers und seine finanzielle Situation Berücksichtigung.

Hinsichtlich der übrigen Übertretungen wurden von der Erstbehörde jeweils als fast "symbolisch" zu bezeichnende Geldstrafen verhängt. Im Unterschied zur Erstbehörde vertritt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich allerdings die Ansicht, daß gegen eine Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG in diesem Zusammenhang deshalb nichts spricht, da beide Voraussetzungen hiefür als gegeben angesehen werden können. Die möglichen (abstrakten) Folgen für die Verkehrssicherheit können noch als geringfügig angesehen werden, ebenso das Ausmaß des Verschuldens des Berufungswerbers. Die Erteilung einer Ermahnung erschien der Rechtsmittelbehörde erforderlich, um den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang wird die Ansicht vertreten, daß diesem Strafzweck auch mit einer Ermahnung noch entsprochen wird, ohne daß die Verhängung von - ohnedies sehr geringfügigen - Geldstrafen notwendig ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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