Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401269/21/Wg/BRe/TK

Linz, 18.03.2013

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des X, geb. X, wegen Anordnung und Anhaltung in Schubhaft durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft von 20. Februar 2013 bis 26. Februar 2013 rechtswidrig war.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

 

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte mit Bescheid vom 20. Februar 2013, Zl: 1039416/FP/13, über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs. 2a Ziffer 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) bzw. Dublinüberstellung nach Belgien. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 19. November 2012 über Belgien illegal mit dem KFZ in das Bundesgebiet eingereist und habe am 19. November 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Asylamt EAST West gestellt. Mit Schreiben des BAA EAST West vom 12. Februar 2013 sei der LPD mitgeteilt worden, dass die Durchführbarkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen zulässig sei. Vom BK Wels sei darauf hin ein Flug für den 26. Februar 2013 nach Brüssel gebucht worden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei ein Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs. 2a Ziffer 1 als erwiesen anzusehen und sei es somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Weiters habe nach Prüfung ihrer persönlichen Verhältnisse festgestellt werden können, dass keine besonderen Umstände in ihrer Person vorliegen würden, die der Schubhaft entgegen stehen, zumal eine kurzfristige (am 26. Februar 2013) geplante außer Landesbringung bereits gebucht worden sei. Weiters sei ihr bereits vom Asylamt eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG und eine Information über die Notwendigkeit der unverzüglichen Ausreise vom Beamten des PI x am 20. Jänner 2013 persönlich zugestellt worden. Sie sei dieser Ausreise nicht nachgekommen und sei daher anzunehmen, dass sie sich der Behörde nicht zur Verfügung halten werde.

 

Dagegen richtet sich die am 21. Februar 2013 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt darin, die Rechtsmittelbehörde möge die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig erklären und diese aufheben. Diese Beschwerde wurde unterstützt durch eine Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich erstellt. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich, X, möchte ihnen hiermit mitteilen, dass ich in Österreich immer gemeldet war. Am 19. November 2012 stellte ich in Thalheim einen Asylantrag. Später bin ich nach X verzogen. Ich habe am 3. Jänner 2013 geheiratet und mein Mann hat mich in seiner Wohnung in der X angemeldet. Ich und mein Mann mieteten uns später eine andere Wohnung und meldeten uns in der X an. Seit meinem Aufenthalt in Österreich hatte ich immer einen Wohnsitz, wo ich angemeldet war. Ich habe kein Schreiben, dass ich Österreich verlassen muss, erhalten. Ich möchte nicht wieder zurück nach Belgien, sie werden dort mein Asylverfahren nicht bearbeiten, sondern ich werde einfach ausgewiesen. Ich ersuche sie mir die Möglichkeit zu geben, dass ich meinen Asylantrag in Österreich zurückziehen kann. Ich habe das Schreiben, dass die Polizeibeamten gemeint haben, nicht bekommen, ansonsten hätte ich etwas dagegen unternommen. Bitte helfen sie mir das dreckige Zimmer bei der Polizei zu verlassen. Erlauben sie mir bitte meinen Asylantrag zurückzuziehen, damit ich nach Russland und nicht nach Belgien zurückkehren kann. PS: Den Meldezettel habe ich bei mir und kann beweisen, dass ich immer einen Wohnsitz hatte."

 

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 22. Februar 2013, beim UVS eingelangt am 25. Februar 2013, den Verfahrensakt vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie beantragte, der UVS des Landes Oberösterreich möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, allenfalls zurückweisen; feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft weiterhin vorliegen; die Beschwerdeführerin zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, Inventorersatz für Verhandlungsaufwand).

 

Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Weiters veranlasste er ergänzende polizeiliche Erhebungen an gemeldeten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und holte den Asylbescheid erster Instanz ein. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Zustellvollmacht für ihren Gatten X, X, X. Die belangte Behörde verzichtete mit E-Mail vom 5. März 2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie wies den UVS mit Schreiben vom 13. März 2013 darauf hin, dass die Bf nach ihrer Abschiebung erneut in das Bundesgebiet eingereist sei, verzichtete aber auf deren Einvernahme.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Die Beschwerdeführerin wurde am X geboren und ist russische Staatsangehörige. Sie reiste am 19. November 2012 illegal mit einem KFZ von Belgien in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag beim BAA EAST West (Vorbringen Gegenschrift).

 

Im November oder Dezember 2012 lernte sie im Krankenhaus Vöcklabruck ihren Lebensgefährten X kennen. Die Beschwerdeführerin war dort stationär untergebracht. Die Beiden trafen sich dann öfters auch an den Wochenenden. Damals lebte die Beschwerdeführerin noch in X und dann in X (Erhebungsbericht PI x vom 25. Februar 2013). Vom 19. November 2012 bis 27. Dezember 2012 war sie an der Adresse X, X mit Hauptwohnsitz gemeldet, vom 27. Dezember 2012 bis 3. Jänner 2013 an der Adresse X, X (Auszug Melderegister).

 

Im Jänner 2013 zog die Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten an die Adresse X, X (Beschwerdevorbringen). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dort nicht polizeilich gemeldet war, wurde seitens der belangten Behörde mit dem Bundesasylamt Kontakt aufgenommen und wurde mitgeteilt, dass die Fremde in X, X wohne (Vorbringen Gegenschrift).

 

Am 21. Jänner 2013 langte bei der belangten Behörde eine fremdenpolizeiliche Information des Bundesasylamtes ein, in der mitgeteilt wurde, dass der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 5 Asylgesetz mit 20. Jänner 2013 erlassen wurde und der Bescheid durchsetzbar ist. Am 29. Jänner 2013 langte eine weitere fremdenpolizeiliche Information des BAA ein, in der der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass eine Beschwerde beim BAA eingebracht worden sei (Vorbringen Gegenschrift).

 

Mit 31. Jänner 2013 meldete sich die Fremde in Wels an der Adresse X, an (Gegenschrift). Am 12. Februar 2013 langte bei der belangten Behörde eine fremdenpolizeiliche Information des BAA ein, in der mitgeteilt wurde, dass die Durchführbarkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen zulässig ist. Zugleich langte bei der belangten Behörde ein Überstellungsersuchen + x + Zustimmung Belgien mit der Bitte um Bekanntgabe der Transferdaten ein (Vorbringen Gegenschrift).

 

Am 19. Februar 2013 forderte die belangte Behörde einen Flug nach Brüssel beim Verkehrsbüro Wien an und erließ einen Festnahmeauftrag für die Beschwerdeführerin, die mittlerweile gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten X nach X, X verzogen und dort auch gemeldet war (ZMR Auszug, Vorbringen Gegenschrift, Erhebungsbericht PI x vom 25. Februar 2013).

 

Am 19. Februar 2013 um 21.15 Uhr wurde die Beschwerdeführerin in X, X aufgrund des schriftlichen Festnahmeauftrages der belangten Behörde nach dem Fremdenpolizeigesetz festgenommen. Bei der Festnahme anwesend war der Lebensgefährte der X, X (Bericht der Polizeiinspektion x vom 19. Februar 2013).

 

Die Beschwerdeführerin wurde der belangten Behörde vorgeführt, wo ihr am 20. Februar 2013 um 9.00 Uhr der bekämpfte Schubhaftbescheid ausgehändigt wurde. Die belangte Behörde führte vor Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides keine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch. Die Bf befand sich bis zu ihrer Abschiebung am 26. Februar 2013 in Schubhaft (Bericht LPK NÖ vom 26. Februar 2013)

 

Festzuhalten ist, dass im Bescheid des Bundes Asylamtes vom 18. Jänner 2013 in der Begründung u.a. ausgeführt wird: "Sie haben während Ihres Krankenhausaufenthaltes vom 20. bis 27. November 2012 Ihren nunmehr nach moslemischen Brauch angetrauten Ehemann kennengelernt und sind nunmehr bei ihm in X wohnhaft bzw. haben Unterkunft bezogen. Soweit Sie angeben, dass Sie von ihrem Lebensgefährten (Ehemann) unterstützt werden (finanziell, materiell bzw. moralisch), wird dazu angeführt, dass dies aus humanitärer Sicht naturgemäß als verständlich anzusehen ist, jedoch nicht in Einklang mit einem fehlenden Aufenthaltsrecht Ihrer Person in Österreich zu bringen ist. … in Ermangelung der Vorlage einer für echt zu qualifizierenden Heiratsurkunde bis zur Bescheiderstellung (18. Jänner 2013) konnte diese nicht zum Akt (Beweismittel) genommen werden und kann von keiner rechtsgültigen Ehe in Österreich ausgegangen werden…. Die Feststellung, dass einer Ausweisung nichts entgegen steht, ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und der illegalen Einreise. Wie bereits erwähnt, konnte aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich kein derart persönliches Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis aufgebaut werden, dass einer Ausweisung nach Belgien entgegenstehen würde. Maßgeblich und besonders berücksichtigungswürdige Integrationsschritte konnten vor allem aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht gesetzt werden. Aus humanitärer Sicht ist es naturgemäß nur allzu verständlich, dass sie bei bzw. in der Nähe ihres Lebensgefährten (Ehemannes) bleiben möchte, aus aufenthalts- bzw. asylrechtlicher Sicht ist es jedoch nicht zu ermöglichen." Festzuhalten ist weiters, dass bereits im Bericht der Polizeiinspektion x vom 19. Februar 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei der Festnahme "der Lebensgefährte der X, X" anwesend war.

 

Zur Bereitschaft der Beschwerdeführerin am Verfahren mitzuwirken, ist festzustellen, dass sie nicht bereit ist, freiwillig nach Belgien auszureisen. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass sie beabsichtigte, unterzutauchen, um sich dem Ausweisungsverfahren und der Abschiebung zu entziehen.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen stützen sich auf die angegebenen Beweismittel.

 

Strittig war insbesondere, ob die Beschwerdeführerin in Anbetracht des fortgeschrittenen Ausweisungsverfahrens beabsichtigte unterzutauchen bzw. nicht bereit gewesen wäre, einer Meldepflicht nachzukommen. Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Bf, weshalb nach der Aktenlage zu entscheiden war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin "Ich habe kein Schreiben, dass ich Österreich verlassen muss, erhalten" bzw. "Ich habe das Schreiben, dass die Polizeibeamten gemeinsam, mich bekommen, ansonsten hätte ich etwas dagegen unternommen." könnte so verstanden werden, dass sie den Ausweisungsbescheid des Asylamtes nicht erhalten hat. Nach der Aktenlage ist aber von einem wirksamen Zustellvorgang auszugehen. Was genau die Beschwerdeführerin nun meinte, bleibt letztlich unklar. Eine wissentliche Falschaussage, die auch den Rückschluss rechtfertigen würde, sie werde im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht mitwirken, kann ihr allein aufgrund dieses Beschwerdevorbringens noch nicht unterstellt werden. Es ist unstrittig, dass sie am 19. Februar 2013 an ihrem gemeldeten Hauptwohnsitz gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten angetroffen wurde. Weiters wäre für die belangte Behörde auch der Bescheid des Asylamtes vom 18. Jänner 2013 verfügbar gewesen, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, es sei verständlich, dass sie bei bzw. in der Nähe ihres Lebensgefährten bleiben möchte.

 

Am 3. Jänner 2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie sagte dabei u.a. aus: "Ich war in Belgien ein Jahr und vier Monate in einem Flüchtlingslager. Das Essen war dort sehr schlecht, das ist aber nicht der Grund, warum ich Belgien verlassen habe. Nachgefragt gebe ich an, dass dieses Flüchtlingslager X heißt. In der Nähe gibt es nichts, es befindet sich in der Nähe eines Waldes, ca. 2 Stunden entfernt liegt eine größere Stadt namens Liege. Mein Verfahren dort wird gar nicht bearbeitet. Am 18. August 2011 stellte ich in Belgien einen Asylantrag, am 8. November 2011 wurde ich aus dem Flüchtlingslager hinausgeworfen. Danach war ich drei Monate lang an verschiedenen Adressen wohnhaft. Es waren Leute, die mit mir mitleid hatten und mich bei sich aufnahmen. Am 20. Februar 2012 stellte ich erneut einen Asylantrag und am 10. November 2012 wurde ich wieder aus dem Lager geworfen. Mein Asylverfahren wurde in Belgien gar nicht bearbeitet, schon nach kürzester Zeit habe ich eine Ausreiseaufforderung bekommen. Man bekommt dort keine medizinische Betreuung und man darf dort nichts lernen. Ich kann doch nicht in Belgien immer auf einem Bahnhof leben." Daraus kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit rückgeschlossen werden, sie hätte sich in Belgien dem Verfahren entzogen oder hätte ein sonstiges Verhalten gesetzt, das auf die mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung im fremdenpolizeilichen Verfahren hindeuten würde. Dies kann der Beschwerdeführerin ohne ihrer Einvernahme nicht unterstellt werden (vergleiche dazu die Ausführungen im Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 15. November 2012, GZ. VwSen-401233/19/Wg/Wu).

 

Bei solcher Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte unterzutauchen bzw. einer Meldepflicht nicht nachgekommen wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. dazu die Nennungen im .   UVS-Erkenntnis vom 7. September 2012, VwSen-401210/27/Wg/Jo) ist die Möglichkeit, bei einem nahen Verwandten/Lebensgefährten Unterkunft nehmen zu können, auch in den Fällen des § 76 Abs. 2 a Z 1 FPG zu beachten.

 

Die belangte Behörde nahm vor Erlassung des bekämpften Bescheides von einer Einvernahme der Beschwerdeführerin Abstand. Auf die Lebensgemeinschaft mit X wird – obwohl dies bereits aus der Aktenlage ersichtlich gewesen wäre – kein Bezug genommen. Richtig ist, dass ihr mit dem Schubhaftbescheid gleichzeitig auch der Abschiebetermin bekannt gegeben wurde, womit sich das Verfahren zur Außerlandebringung im finalen Stadium befand. Dessen ungeachtet kann ihr nicht ohne weiters unterstellt werden, sie wäre untergetaucht und hätte ihren Lebensgefährten verlassen, um sich der Abschiebung zu entziehen. Dazu reichen wie erwähnt die Beweismittel nicht aus. Nach der Aktenlage hätte mit der Festnahme, der Vorführung zur Behörde, einer Einvernahme und einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

 

Die Verhängung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft waren unverhältnismäßig. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Ein Kostenersatz war mangels entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 18,20 Euro (14,30 Euro Eingabegebühr und Beilage 3,90 Euro) angefallen.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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