Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253044/4/Py/Hu

Linz, 12.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Oktober 2011, GZ: SV96-435-2010, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Oktober 2011, GZ: SV96-435-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Bw eingebrachte, mit 20. Jänner 2012 datierte, Berufung.

 

3. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2012 legte die belangte Behörde die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 10. Oktober 2011 übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 24. Oktober 2011 (§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG). Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die gegenständliche Berufung jedoch erst am 23. Jänner 2012 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 wurde der Bw auf die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Bw keinen Gebrauch gemacht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Information des Berufungswerbers wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

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