Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167088/12/Sch/AK

Linz, 05.03.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen Faktum 2.) das Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. Juni 2012, VerkR96-20231-2011/Pm/Pos, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 28. Februar 2013, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 2.) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. Juni 2012, VerkR96-20231-2011/Pm/Pos, über Herrn X u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er am 23. Mai 2011 um 15.22 Uhr in der Gemeinde X auf der LX X Landesstraße bei Km 9,158 in Fahrtrichtung X als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden sei (Faktum 2.) des Straferkenntnisses).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde das Rechtsmittel auf die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß Faktum 2.) des Straferkenntnisses eingeschränkt, zumal der Berufungswerber konzedierte, dass ihm eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung (Tatvorwurf 1.) durchaus unterlaufen sein könnte.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wurde nicht in Abrede gestellt, dass er zum Vorfallszeitpunkt die relevante Örtlichkeit passiert hatte und dort auch feststellte, dass ein Fahrzeug neben der Fahrbahn auf einem parallel führenden Güterweg stand. Auch habe eine Person im Kofferraumbereich dieses Fahrzeuges hantiert und dann, als er gerade dieses Fahrzeug passierte, eine Armbewegung gemacht. Dieses Zeichen habe der Berufungswerber aber laut eigenen Angaben keinesfalls als Anhaltezeichen identifizieren können. Er und seine auch im Fahrzeug befindliche Gattin mutmaßten darauf kurz, was denn das zu bedeuten gehabt habe und hielten später auch das Fahrzeug an. Schließlich waren sie aber überzeugt davon, dass hier keinesfalls eine polizeiliche Anhaltung in die Wege geleitet werden sollte. Hervorgehoben wurde vom Berufungswerber, dass diese Person – auch nicht das Fahrzeug – mit einem im polizeilichen Dienst befindlichen Beamten in Verbindung zu bringen gewesen wäre. Die Person männlichen Geschlechtes hatte keine erkennbare Uniform an, der Berufungswerber erwähnte ein weißes Hemd. Wesentlich für ihn war auch, dass keine Polizeimütze getragen worden war. Deshalb waren er und auch seine – im Übrigen bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich befragte – Gattin letztendlich zu der Überzeugung gelangt, dass zweifelsfrei keine Anhaltung durch einen Polizeibeamten hier versucht worden sein könnte.

Der bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich befragte Meldungsleger konnte sich aufgrund des großen Zeitablaufes zum Vorfall nachvollziehbar nicht mehr genau an Details erinnern, vermeinte er allerdings, dass sein Kollege, der damals die Anhaltung durchführen wollte, eine Polizeikappe getragen habe. Für seine Person, er war der messende Beamte, konnte er sich nicht mehr festlegen, ob er eine Mütze trug oder nicht.

 

Zu den bei der Berufungsverhandlung befragten Personen, also den Berufungswerber, seine Gattin und den Meldungsleger, ist zu bemerken, dass sie alle einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass grundsätzlich den Angaben eines polizeilichen Meldungslegers, dessen Aufgabe es ja ist, den Verkehr zu überwachen und, wenn nötig, darüber objektive Anzeige zu erstatten, der Vorzug zu geben ist gegenüber einem bestreitenden Vorbringen eines Beschuldigten. Andererseits kann dieser Grundsatz auch nicht dazu führen, dass im Einzelfall die zeugenschaftliche Schilderung eines routinemäßigen Vorganges, der schon zudem sehr lange zurückliegt, durch einen polizeilichen Anzeigeleger durch Angaben des Beschuldigten und eines weiteren nicht doch Zeugen erschüttert werden können. Der hier relevante Geschehensablauf, nämlich die Frage, ob tatsächlich ein deutliches Anhaltesignal im Sinne § 97 Abs.5 StVO 1960 gegeben worden war, lässt sich aufgrund der gleichfalls glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Berufungswerbers und seiner zeugenschaftlich befragten Gattin nicht mehr mit einer derartigen Sicherheit verifizieren, dass hierauf der Ausspruch einer Verwaltungsstrafe wegen Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung gestützt werden könnte. Es bleibt somit im vorliegenden Fall Raum für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", aufgrund dessen mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Punkt des Straferkenntnisses vorzugehen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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