Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167400/2/KI/CG

Linz, 29.11.2012

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                                         Datum:

VwSen-167400/2/KI/CG                                                                     Linz, 29. November 2012

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                                                                                                                    Zimmer, Rückfragen:

 

Mag. Alfred Kisch                                                                                                                                             4A03, Tel. Kl. 18001

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des J.S. vertreten durch K.L., vom 19. November 2012, auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Oktober 2012, VerkR96-13304-2012Heme, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51 a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller wegen Übertretungen der StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von insgesamt 200,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 80 Stunden) verhängt. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber, vertreten durch K.L., am 19. November 2012 Berufung eingebracht und zugleich die Beigebung eines Verteidigers beantragt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über diesen Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG in Verbindung mit § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar, wenn einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache dies erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

 

2.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Es sind im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Sach- bzw. Rechtsfragen zu klären, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtsfrage erforderlich machen würden.

 

3. Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Eine Berufungsentscheidung ergeht nach Abschluss des Berufungsverfahrens gesondert.

Mag. Alfred Kisch

 

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