Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167442/9/Fra/CG

Linz, 18.03.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, xstraße x/x, x x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. November 2012, VerkR96-6257-2012, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2 (§ 17 Abs.1 StVO 1960) und 3 (§ 66 Abs.2 StVO 1960 iVm § 1 Abs.1 Z.2 Fahrradverordnung) stattgegeben. Das Straferkenntnis wird in diesen Spruchpunkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zu den Verfahren hinsichtlich der Fakten 2 und 3 keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 68 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 20,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden),

2. wegen Übertretung des § 17 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 40,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und

3. wegen Übertretung des § 66 Abs.1 StVO 1960 iVm § 1 Abs.2 Z.1 Fahrradverordnung BGBl.Nr. II 2001/146 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 20,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er

1. mit einem Fahrrad einen Gehweg in Längsrichtung befahren hat (dies wurde von Zeugen am 09.07.2012 um 17:35 Uhr in Fahrtrichtung Osten und um 18:00 Uhr in Fahrtrichtung Westen sowie am 21.06.2012 um 17:05 Uhr in Fahrtrichtung Osten wahrgenommen),

2. beim Vorbeifahren mit seinem Fahrrad andere Straßenbenützer behindert und gefährdet hat (dies wurde von Zeugen am 09.07.2012 um 17:35 Uhr in Fahrtrichtung Osten sowie am 21.06.2012 um 17:05 Uhr in Fahrtrichtung Osten wahrgenommen),

3. ein Fahrrad verwendet hat, welches nicht mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen ausgerüstet war (dies wurde am 09.07.2012 um 18:00 Uhr in Fahrtrichtung Westen von Zeugen wahrgenommen).

 

Tatort: Gemeinde x, xstraße, Gehweg im Bereich zwischen der Kreuzung mit der xstraße und der xstraße

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat seine Rechtsmittel hinsichtlich des Faktums 1 (§ 68 Abs.1 StVO 1960) zurückgezogen. Da sohin das gegenständliche Straferkenntnis im Spruchpunkt 1 in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung.

 

 

 

Zum Faktum 2 (§ 17 Abs.1 StVO 1960):

Gemäß § 2 Abs.1 Z.30 StVO 1960 gilt als Vorbeifahren das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z.2 StVO 1960 gilt als Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z.11 StVO 1960 ist ein Gehweg ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.

 

Dem Bw wird vorgeworfen, beim Vorbeifahren mit seinem Fahrrad auf einem Gehweg andere Straßenbenützer behindert und gefährdet zu haben.

 

Ein Gehweg ist lt. oa. Begriffsbestimmungen nicht für den Fahrzeugverkehr, sondern für den Fußgängerverkehr bestimmt. Als Vorbeifahren gilt jedoch nur das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn – also auf dem für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße – befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache. Der Bw hat sohin das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs.1 StVO 1960 nicht erfüllt. 

 

Zum Faktum 3 (§ 66 Abs.2 StVO 1960 iVm § 1 Abs.1 Z.2 der Fahrradverordnung BGBl.Nr. II 2001/146:

Gemäß § 1 Abs.1 Z.2 der Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein.

 

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis aufgrund der Anzeige von Privatpersonen davon aus, dass das vom Bw gelenkte Fahrrad nicht mit einer Glocke ausgerüstet war.

 

Der Bw bestritt im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat diesen Vorwurf nicht, brachte jedoch glaubhaft vor, dass auf diesem Fahrrad eine Fahrradhupe angebracht war. Es liegt sohin nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ein Beweis dafür vor, dass der Bw tatbildmäßig im Sinne des gegen ihn erhobenen Vorwurfes gehandelt hat, weshalb der Berufung auch in diesem Spruchpunkt stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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