Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101461/8/Bi/Fb

Linz, 05.11.1993

VwSen - 101461/8/Bi/Fb Linz, am 5. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H D, L, L vom 21. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. April 1993, St. 13.297/91-H, aufgrund des Ergebnisses der am 15. Oktober 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz aufgehoben wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 27. Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, begangen am 2. Dezember 1991, eine Geldund Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, sowie einen Verfahrenskostenersatz vorgeschrieben.

2. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Am 15. Oktober 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Zeugen RI F N sowie K M durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet, selbst mit dem Fahrzeug gefahren zu sein und führt aus, er verleihe das Fahrzeug des öfteren an seinen Schwager K M, der auch zum genannten Zeitpunkt mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei.

4. Die gegenständliche Berufungsentscheidung basiert auf folgendem Sachverhalt:

Am 2. Dezember 1991 um 14.20 Uhr stellte der außer Dienst befindliche Meldungsleger RI N auf einer Fahrt mit dem Privat-PKW auf der W im Bereich der Raststätte A, Fahrtrichtung S, fest, daß sich vor ihm der ihm bekannte PKW, zugelassen auf den Rechtsmittelwerber, befand. Da ihm aufgrund vorheriger Amtshandlungen bekannt war, daß der Rechtsmittelwerber keine gültige Lenkerberechtigung besitzt, überholte er den PKW und stellte aus geringer Entfernung fest, daß sich der ihm persönlich bekannte Rechtsmittelwerber auf dem Lenkersitz befand und sonst keine weitere Person mehr im Fahrzeug war. Eine nachfolgende Überprüfung bei der Führerscheinstelle der Bundespolizeidirektion Linz ergab, daß dem Rechtsmittelwerber die Lenkerberechtigung rechtskräftig entzogen war, worauf der Meldungsleger Anzeige erstattete. Der vom Rechtsmittelwerber angeführte Zeuge K M räumte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar ein, ab und zu mit dem PKW des Rechtsmittelwerbers zu fahren, konnte sich aber konkret nicht mehr daran erinnern, ob er am 2. Dezember 1991 das Fahrzeug auf der Westautobahn gelenkt habe. Da es sich beim Übertretungszeitpunkt um einen Montag Nachmittag gehandelt habe, sei anzunehmen, daß er zu diesem Zeitpunkt in der Arbeit gewesen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei Durchsicht des Verfahrensaktes sowie Befragung des Meldungslegers fiel auf, daß sich der Tatvorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung in örtlicher Hinsicht nicht auf das Stadtgebiet Linz bezog, sondern ausschließlich auf den im Bezirk Linz-Land liegenden Abschnitt der W im Bereich der Raststätte A, Richtung S. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergab sich eindeutig und zweifelsfrei, daß sich die der Anzeige zugrundeliegende Beobachtung ausschließlich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ereignete, sodaß die Anzeige des für die Bundespolizeidirektion Linz tätig gewordenen Meldungslegers an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzutreten gewesen wäre. Die Bundespolizeidirektion Linz ist lediglich Wohnsitzbehörde des Rechtsmittelwerbers und konnte daher nur im Wege des § 29a VStG durch entsprechende Abtretung des Verfahrens durch die zuständige Behörde tätig werden.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich aber, daß die Bundespolizeidirektion Linz das Verfahren selbständig durchgeführt hat, wobei festzustellen ist, daß die als erste Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG anzusehende Ladung des Rechtsmittelwerbers zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 5. Mai 1992 den Eintritt der Verfolgungsverjährung gehemmt hat, auch wenn die Bundespolizeidirektion Linz zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war. Daraus folgt aber, daß einer Weiterführung des Verfahrens durch die zuständige Behörde - der es selbstverständlich freisteht, das Verfahren an die Wohnsitzbehörde abzutreten - nichts entgegensteht. Aus verfahrensrechtlichen Gründen war jedoch spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum