Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167499/2/Fra/CG

Linz, 08.03.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x x, x Straße x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 3. Dezember 2012, VerkR96-6819-2012, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 13.07.2012, VerkR96-6819-2012, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die gegenständliche Strafverfügung, welche am 13. Juli 2012 abgesendet wurde, gemäß § 26 Abs.2 Zustellgesetz als am 17. Juli 2012 zugestellt gelten würde. Der mit 3. August 2012 datierte Einspruch, welcher lt. Poststempel am 6. August 2012 zur Post gegeben wurde, erweise sich sohin als verspätet, weshalb dieser zurückzuweisen war.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass – wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - die Strafverfügung vom 13. Juli 2012 tatsächlich auch an diesem Tage abgesendet wurde, wenngleich auf der im Akt einliegenden Strafverfügung ein Absendevermerk fehlt. Wenn sich die Behörde auf die Bestimmung des § 26 Abs.2 Zustellgesetz beruft, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, unterliegt sie einem Rechtsirrtum, da diese Bestimmung für Zustellungen ohne Zustellnachweis gilt. Strafverfügungen hingegen sind nach der zwingenden Norm des § 48 Abs.2 VStG zu eigenen Handen zuzustellen. Existiert nun kein Zustellnachweis, weil die belangte Behörde entgegen § 48 Abs.2 leg.cit zugestellt hat, kann diese Vorgangsweise der Behörde nicht zur Folge haben, dass der Bw in seiner Rechtsposition benachteiligt wird, indem aufgrund einer nicht anzuwendenden Zustellnorm ein fiktives Zustelldatum angenommen wird und daraus resultierend der Bw wegen der Annahme der verspäteten Einspruchserhebung von der Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und einer inhaltlichen Entscheidung ausgeschlossen wird. Die belangte Behörde wird nunmehr das ordentliche Verfahren einzuleiten haben.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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