Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167568/5/Kei/AK

Linz, 28.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x. x x, xberger Straße x, x x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Dezember 2012, Zl. VerkR96-26615-2012, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Juli 2012, Zl. VerkR96-26615-2012, wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Zif. 10a StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 135 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Dezember 2012, Zl. VerkR96-26615-2012, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. Jänner 2013, Zl. VerkR96-26615-2012, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Februar 2013, Zl. VwSen-167568/2/Kei/AK, wurde dem Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist mit Schreiben (Telefax) des Bw vom 11. Februar 2013, das beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, erfolgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs.1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs.3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 17 Abs.1 Zustellgesetz lautet:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet:

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Juli 2012, Zl. VerkR96-26615-2012, wurde dem Bw am 2. August 2012 durch Hinterlegung zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 16. August 2012. Der mit 29. Oktober 2012 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 29. Oktober 2012 mittels Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 16. August 2012 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 16. August 2012 in Rechtskraft erwachsen.

Der Bw hat das Vorliegen einer Ortsabwesenheit zwar behauptet, eine diesbezügliche Glaubhaftmachung iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz (arg: "wenn sich ergibt", § 17 Abs.3 Zustellgesetz) ist nicht erfolgt.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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