Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167641/2/Ki/Spe

Linz, 27.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R. S., x, x, vom 18. Februar 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. Februar 2013, VerkR96-19533-2-2012, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt.

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene  Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I:  §§  24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 64 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 4. Februar 2013, VerkR96-19533-2-2012, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als vom Zulassungsbesitzer (Mag. A. S.) namhaft gemachte Auskunftsperson über Aufforderung vom 29.11.2012, nicht binnen zwei Wochen richtig Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug Kennzeichen x am 25.7.2012 um 11.51 Uhr in W./Krems auf der Pyhrnautobahn A9 bi km 10.775, in Richtung S. gelenkt bzw. verwendet hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 19. Februar 2013 Berufung mit der Begründung, er habe die Auskunft am 14.12.2012 eingereicht und sei somit fristgerecht.

 

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. Februar 2013 zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

1.5. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat gegen den Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges, Herrn Mag. A. S., am 1. Oktober 2012 unter VerkR96-19533-2012 eine Strafverfügung erlassen, dies mit dem Vorwurf, er habe am 25.7.2012, 11.51 Uhr den Pkw, x in der Gemeinde W./Krems, Wartberg an der Krems A9 bei km 10,775 in Fahrtrichtung S. gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten.

 

Gegen diese Strafverfügung hat Mag. S. am 16. Oktober 2012 Einspruch erhoben, mit der Begründung, er habe die Tat nicht begangen.

 

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012, VerkR96-19533-2012, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems Herrn Mag. S. zu einer Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert. Dieser Aufforderung ist er letztlich am 26. November 2012 nachgekommen. Er hat ausgeführt, er könne dazu keine Auskunft erteilen, Auskunft könne Herr S. R. erteilen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems forderte daraufhin mit Schreiben vom 29. November 2012, VerkR96-19533-2012, Herrn R. S. zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf. Dieser teilte per Telefax am 14. Dezember 2012 mit, Frau U. R., wohnhaft in x, x-Weg x, habe das Fahrzeug mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen gelenkt/verwendet bzw. abgestellt.

 

In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 18. Dezember 2012 unter VerkR96-19533-1-2012 gegen Frau U. R. wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung, gegen diese Strafverfügung hat Frau R. per Telefax am 2. Jänner 2013 Einspruch erhoben, dies mit folgender Begründung:

 

"Ich habe die Tat nicht begangen und ersuche um Zusendung der bezughabenden Fotos."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems forderte daraufhin mit Schreiben vom 11. Jänner 2013, VerkR96-19533-2-2012, Herrn R. S. zur Rechtfertigung auf und legte ihm eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Last, er habe die geforderte Auskunft nicht binnen zwei Wochen richtig erteilt. Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

1.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde darüber Auskunft verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wen die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Demnach gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo".

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, er habe die Auskunft nicht richtig erteilt. Dies offensichtlich aus  dem Grund, dass die von ihm benannte Person, Frau U. R., in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung ausführte, sie habe die Tat nicht begangen. Mit dieser Aussage hat die Betreffende jedoch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie das Fahrzeug nicht, wie in der Auskunftserteilung angeführt wurde, gelenkt hat. Sie hat lediglich ausgeführt, dass sie die Tat bestreitet.

 

In diesem Falle hätte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems - jedenfalls aus verfahrensökonomischen Gründen – in dem gegen Frau R. geführten Verfahren abzuklären gehabt, ob diese das Fahrzeug tatsächlich nicht gelenkt hat oder ob sie lediglich den Tatvorwurf inhaltlich bestreitet. Jedenfalls ist aus den vorliegenden Unterlagen die Annahme, Herr R. S. habe die Auskunft nicht richtig erteilt, nicht abzuleiten und es war daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" der Berufung Folge zu geben und das diesbezügliche Strafverfahren einzustellen.

 

Angemerkt wird, dass nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen das Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau R. noch nicht zur Einstellung gebracht wurde.

 

 

2. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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