Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167652/2/Ki/Spe

Linz, 04.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des Herrn DDr. D.S. vom 28. Februar 2013 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend seine Berufung vom 25. Dezember 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Dezember 2012, VerkR96-1125-2012-Hof, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 71 AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Dezember 2012, VerkR96-1125-2012-Hof, wurde der Herr DDr. D.S. einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 für schuldig befunden und es wurde über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Antragsteller per E-Mail am 25. Dezember 2012 Berufung erhoben und ausgeführt, eine Begründung werde nachgereicht.

 

3. Mit Schreiben vom 9. Jänner 2013, VwSen-167502/2/Ki, forderte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Rechtsmittelwerber auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Berufung näher zu begründen und einen entsprechenden Berufungsantrag nachzuholen.

 

4. Per E-Mail teilte Herr DDr. S. am 1. Februar 2013 mit, es werde gebeten, die Begründungsfrist vorsorglich bis zum 2.2.2013 zu verlängern, dies mit der Begründung, dass durch Bewegungseinschränkungen an den Händen, die einen chirurgischen Eingriff erforderlich machen, an der Ausführung längerer schriftlicher Arbeiten gegenwärtig er gehindert sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wies nach Ablauf der vom Rechtsmittelwerber angesprochenen Frist (2.2.2013) die Berufung mit Erkenntnis vom 5. Februar 2013, VwSen-167504/Ki/Spe, wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurück.

 

6. Nunmehr beantragt der Rechtsmittelwerber per E-Mail am 28. Februar 2013 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass er rechtzeitig, nämlich am 1.2.2023 den bestätigten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 2.3.2013 gestellt habe.

 

7. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, wurde dem Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit seiner nicht begründeten Berufung ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 AVG erteilt, nämlich, dass er innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung die Berufung näher zu begründen und einen entsprechenden Berufungsantrag nachzuholen habe.

 

Der Rechtsmittelwerber teilte daraufhin per E-Mail mit, es werde gebeten, die Begründungsfrist bis zum 2. Februar 2013 zu verlängern. Es entspricht also nicht der Tatsache, dass er wie nunmehr behauptet beantragt habe, die Begründungsfrist bis zum 2. März 2013 zu verlängern.

 

Demnach hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Ablauf der vom Rechtsmittelwerber angesprochenen Frist (2. Februar 2013) seine Berufung wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

Der Antrag vom 1. Februar 2013 um Verlängerung der Begründungsfrist wurde somit berücksichtigt.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass nach der konkreten Sachlage weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis vorliegt, welches den Berufungswerber gehindert hätte, innerhalb der von ihm angesprochenen Frist dem Verbesserungsauftrag nachzukommen.

 

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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