Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101462/2/Bi/Fb

Linz, 10.09.1993

VwSen - 101462/2/Bi/Fb Linz, am 10. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Dr. B A, M, 4020 Linz, vom 8. Juli 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Juni 1993, Cst.2044/93-Hu, zu Recht:

I. Soweit sich die Berufung gegen den Schuldspruch richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Berufung gegen die verhängte Strafe richtet, wird ihr insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 70 S, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, §§ 24 Abs.3a iVm 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. Juni 1993, Cst-2044/93-Hu, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 9. Jänner 1993 von 13.40 Uhr bis 16.05 Uhr in L, B, das Kraftfahrzeug, Kennzeichen, im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" zum Parken abgestellt hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 120 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückzuweisen war und sich die Berufung im wesentlichen nur gegen die Höhe der Strafe bzw die Verhängung einer Strafe richtete und eine Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Absehen von der Verhängung einer Strafe, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, und begründet dies im wesentlichen damit, er erachte sich darin beschwert, daß die Erstinstanz vermeinte, keinerlei Gründe für die Anwendung des § 21 VStG und keine mildernden Umstände vorgefunden zu haben. Er vertrete die Ansicht, daß sein Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, zumal Parkvergehen an sich die geringfügigsten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung darstellten. Er habe den Kanzleisitz an der Mozartkreuzung und gerade vor Weihnachten bzw während der Weihnachtsferien seien die Parkplatzmöglichkeiten völlig eingeschränkt. Er habe zwar in der Mozartcitygarage einen Dauerparkplatz gemietet, jedoch seien in der Kanzlei drei Fahrzeuge eingesetzt, sodaß dieser Mietparkplatz zeitweise durch ein anderes Kanzleifahrzeug belegt sei. Er sei aufgrund auswärtiger Termine und Verhandlungen immer auf das Auto angewiesen und es könne auch sein, daß ein Termin wahrzunehmen sei, wodurch für eine Parkplatzsuche keine Zeit bleibe und Tiefgaragen und Kurzparkzonen besetzt seien. Grundsätzlich würden derartige Vergehen mittels Organmandat geahndet, jedoch sei im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von vorerst 500 S verhängt worden, die nach Bekämpfung auf 1.200 S angehoben wurde. Milderungsgründe seien insofern gegeben, als er sich im Straßenverkehr rechtmäßig verhalte und auch nie schwere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung gesetzt habe. Die Vormerkungen bezögen sich ausschließlich auf Parkvergehen, die im Bagatellbereich anzusiedeln seien, wobei weiters zu bedenken sei, daß in den sechs Jahren seines Kanzleisitzes an der M im Durchschnitt jährlich ein Parkvergehen gesetzt wurde. Er erachte die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht und die Voraussetzungen des § 21 VStG für gegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Rechtsmittelwerber hat in der Berufung erklärt, den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, und auch die Aufhebung des Bescheides beantragt. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, daß der Rechtsmittelwerber sich lediglich gegen die Verhängung der Strafe überhaupt bzw die Strafhöhe gewandt hat, ohne in irgend einer Weise zu bestreiten, daß das Fahrzeug ca. zweieinhalb Stunden im Parkverbot abgestellt war. Eine Begründung dafür, warum er beantragt hat, den angefochtenen Bescheid (zur Gänze) aufzuheben, hat der Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht. Da dieser Umstand aufgrund der mittlerweile abgelaufenen Berufungsfrist nicht nachholbar ist, war der Berufungsantrag im Hinblick auf die Aufhebung des gesamten Bescheides als unzulässig, weil unbegründet, zurückzuweisen.

4.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Erstinstanz hat in der Begründung des Straferkenntnisses festgestellt, der Rechtsmittelwerber habe in rechtswidriger und schuldhafter Weise gegen die im Spruch zitierten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen, zumal das Fahrzeug über einen Zeitraum von zwei Stunden und 25 Minuten im Bereich eines Parkverbotes abgestellt war. Der in Anspruch genommene Abstellplatz stand somit für einen längeren Zeitraum anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung, sodaß dadurch zweifellos das hinter der Vorschrift stehende Rechtsschutzinteresse verletzt wurde.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist dieser Argumentation grundsätzlich nichts entgegenzusetzen, zumal andere Fahrzeuglenker aufgrund des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers nicht in der Lage waren, ihr Fahrzeug vor dem Haus B zu halten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit abzustellen, und somit gezwungen waren, sich einen Parkplatz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder in einem noch teureren Parkhaus zu suchen. Da es sich beim 9. Jänner 1993 um einen Samstag, jedoch nicht um einen Einkaufssamstag handelte, endete die Gebührenpflicht in den Kurzparkzonen um 14.00 Uhr, sodaß der Nachteil, der anderen Fahrzeuglenker aus dem Verhalten des Rechtsmittelwerbers erwuchs, ab diesem Zeitpunkt zu vernachlässigen ist.

Die Schilderung des Rechtsmittelwerbers von der Parkplatzsituation seiner Kanzlei ist für den unabhängigen Verwaltungssenat durchaus nachvollziehbar, jedoch hätte ab 14.00 Uhr des 9. Jänner 1993 die Möglichkeit bestanden, den PKW kostenlos in der Kurzparkzone abzustellen. Tatsächlich hat der Rechtsmittelwerber jedoch seinen PKW im durch Straßenverkehrszeichen deutlich erkennbaren Parkverbot mit der Zusatztafel "Werktags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr" abgestellt und aus dem Umstand, daß der PKW jedenfalls bis 16.05 Uhr dort abgestellt war, ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates zu schließen, daß sich der Rechtsmittelwerber in keiner Weise um die Einhaltung irgendwelcher Parkbeschränkungen gekümmert hat. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG ist daher nicht auszugehen, sodaß die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw die Erteilung einer Mahnung nicht gegeben waren.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber in den letzten vier Jahren insgesamt acht rechtskräftige Übertretungen gemäß § 24 StVO 1960 aufweist. Diese Vormerkungen sind einschlägig und daher ebenso als erschwerend zu werten, wie die lange Abstelldauer des PKW. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen, zumal der Rechtsmittelwerber die Parkplatzsituation der Kanzlei grundsätzlich geschildert, nicht aber einen konkreten Termin geltend gemacht hat, der an diesem Samstagnachmittag wahrzunehmen gewesen wäre.

Die seitens der Erstinstanz verhängte Strafe von 1.200 S ist jedoch in Anbetracht der zuletzt über den Rechtsmittelwerber verhängten Strafen von 300 S und 500 S als überhöht anzusehen, zumal die letzte rechtskräftige Vormerkung vom Juli 1992 stammt und daher davon auszugehen ist, daß sich der Rechtsmittelwerber in der Zwischenzeit offensichtlich bemüht hat, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Die von der Erstbehörde angenommenen finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelswerbers wurden von diesem nicht bestritten und werden daher der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt (20.000 S netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen, vor) und ist geeignet, den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genaueren Einhaltung der Parkverbote anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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