Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240907/25/Re/CG

Linz, 15.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau x, x, vom 17. Juli 2012 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt x vom 28. Juni 2012, Ge-1510/11, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinerlei Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm mit §§ 24, 45 Abs.1 Z.2  sowie § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

zu II.: §§ 65 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Stadt x hat mit dem Straferkenntnis vom 28. Juni 2012, Ge-1510/11, gegenüber Frau x, x, als Gewerbeinhaberin der gastgewerblichen Betriebsstätte "x" im Standort x, xplatz x, und somit als verantwortliche Inhaberin derselben eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Stunden verhängt, weil sie es verabsäumt hat, in dieser Betriebsstätte in der x in x, xplatz x, für ein Einhaltung des Rauchverbotes zu sorgen, da zumindest am 10. Dezember 2011 um ca. 21.30 Uhr im dortigen Freibereich des Lokals, Stiegenaufgang zum ersten Stock, von dort befindlichen Gästen geraucht wurde, obwohl in Räumen öffentlicher Orte Rauchverbot herrsche. Da Inhaber von Räumen öffentlicher Orte für die Einhaltung des § 13 Tabakgesetz Sorge zu tragen hätten, stelle dies eine Übertretung des Tabakgesetzes dar.

Begründend wurde ausgeführt, das Strafverfahren sei aufgrund einer Privatanzeige eingeleitet worden und sei die Berufungswerberin als Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das gegenständliche Lokal für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Die Übertretung der Bestimmungen des Tabakgesetzes sei aufgrund der Anzeige als erwiesen anzusehen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Frau x mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit dem Vorbringen, sie betreibe am Standort x, xplatz x/x, seit 2008 kein Gewerbe mehr. Der Name des neuen Gewerbetreibenden sei "x".

 

3. Der Magistrat der Stadt x hat diese Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. März 2013. Bei dieser Verhandlung war ein Vertreter der belangten Behörde sowie als Zeuge der gewerberechtliche Geschäftsführer des Objektes x, xplatz x, anwesend.

 

Dieser hat in Bestätigung des Berufungsvorbringens der Berufungswerberin zweifelsfrei bestätigt, dass die Berufungswerberin zur Tatzeit, nämlich im Dezember 2011, nicht mehr Inhaberin des gegenständlichen Lokals im Standort xplatz x in x war.

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 14 Abs.4 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 idF. BGBl. I Nr. 120/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.000,00 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,00 Euro zu bestrafen ist, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs.1 gegen eine der in § 13c Abs.2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

 

In § 13c Abs.1 Tabakgesetz werden Inhabern von

1.       Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,

2.       Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,

3.       Betrieben gemäß § 13a Abs.1, Obliegenheiten auferlegt.

 

Gemäß § 13a Abs.1 gilt, unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13, Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1.      der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs.1 Z.2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, idgF.,

2.      der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs.1 Z.1 oder Abs.2 Z.2 oder 4 der GewO,

3.      der Betriebe gemäß § 2 Abs.9 oder § 111 Abs.2 Z.3 oder 5 der GewO.

 

Das Ermittlungsverfahren, insbesondere die Aussagen im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat ergeben, dass die Berufungswerberin zur Tatzeit, nämlich im Dezember 2011, nicht mehr Inhaberin des gastgewerblichen Lokales im Standort x, xplatz x in der Betriebsart "x" war.

 

Es steht somit als erweisen fest, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage das Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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