Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101465/16/Lg/Bk

Linz, 15.07.1994

VwSen-101465/16/Lg/Bk Linz, am 15. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 7.

Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G, A, B gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 27. Juli 1993, Zl.

VerkR96/14505/1993/Schw, mit dem über den Berufungswerber wegen Übertretungen der StVO und des KFG (alle iVm § 7 VStG) Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden, zu Recht erkannt:

I.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Aushändigung der Autoschlüssel an eine sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindende Person (§ 7 VStG 1991 iVm § 5 Abs.1 StVO 1960):

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

2. Hinsichtlich der Vorwüfe der Aushändigung der Autoschlüssel an eine Person a) zur Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs auf Strecken mit öffentlichem Verkehr (§ 7 VStG 1991 iVm § 36 lit.a KFG 1967) und b) zur Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, obwohl die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht bestand (§ 7 VStG 1991 iVm § 36 lit.d KFG 1967):

Der Berufung wird nicht stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch als Person, der die Autoschlüssel übergeben wurden, statt C aufzuscheinen hat.

II. Der Berufungswerber hat 1. hinsichtlich des Faktums 1. keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten, 2. hinsichtlich der Fakten 2.a) und 2.b) zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat je 200 S (insgesamt also 400 S) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.1.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

2.a): § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG iVm § 36 lit.a und § 134 Abs.1 KFG und § 7 VStG.

2.b): § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG iVm § 36 lit.d und § 134 Abs.1 KFG und § 7 VStG.

Zu II.1.: § 66 Abs.1 VStG 2.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Im in der Präambel zitierten Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 10. Februar 1993, gegen 18.30 Uhr, in , auf dem Parkplatz gegenüber M 44 an C den nicht zum Verkehr zugelassenen PKW, Marke Opel Kadett, Farbe weiß, für eine Fahrt auf öffentlichen Straßen im Stadtgebiet von Braunau a. I. (vom Parkplatz gegenüber dem Haus Michaelistraße , Michaelistraße, Salzburgerstraße, Sebastianistraße, Michaelistraße, zurück zum Parkplatz gegenüber dem Haus Michaelistraße ) überlassen, indem er diesen die Autoschlüssel aushändigte, obwohl er wußte, daß C während dieser Fahrt 1. sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat 2. a) ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet hat, b) ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet hat, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

Der Berufungswerber habe damit Christian R vorsätzlich die Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretungen erleichtert.

Der Berufungswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt.

1. § 7 VStG 1991 iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 2. a) § 7 VStG 1991 iVm § 36 lit.a KFG 1967 b) § 7 VStG 1991 iVm § 36 lit.d KFG 1967.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen seien über den Berufungswerber folgende Strafen zu verhängen gewesen:

Gemäß 1. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 iVm § 20 VStG 1991
2. a) § 134 Abs.1 KFG 1967 b) § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1. 6.000 S 2. a) 1.000 S b) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 5 Tagen 2. a) 48 Stunden b) 48 Stunden.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die dem Akt beiliegende Anzeige des GPK B.

vom 22. März 1993, Zl. und den Umstand, daß der Berufungswerber dem Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 1993, hinterlegt am 10. Mai 1993 nicht Folge geleistet (und sich sohin trotz gebotener Gelegenheit nicht gerechtfertigt) habe. Vom GPK Braunau waren Gerhard Z (am 10. Februar 1993), C (am 25.

Februar 1993) und Patrick Rr (am 22. März 1993) einvernommen worden.

2. In der Berufung bringt der Berufungswerber ua vor, die Autoschlüssel habe nicht er selbst, sondern Patrick R dem C ausgehändigt. Deshalb wird die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Juli 1994 erschien von den Parteien nur der Berufungswerber. Der Zeuge R konnte wegen unsteten Aufenthalts nicht geladen werden. Der Zeuge R erschien nicht zur Verhandlung.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Berufungswerber aus, er habe die Schlüssel vor der Fahrt R übergeben und dieser habe ihm nachdrücklich versprochen, R nicht ans Steuer zu lassen. R sei auch mit dem Wagen weggefahren. Damit, daß R dennoch später R fahren ließ, habe er nicht gerechnet.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit auszuschließen, daß diese Sachverhaltsdarstellung den Tatsachen entspricht, zumal sie mit der Darstellung R im Rahmen dessen Einvernahme am GPK B dahingehend übereinstimmt, daß R mit dem Auto weggefahren ist. R gegenteilige Aussage vor dem GPK Braunau erscheint hingegen aus Gründen der Vermeidung der Selbstbelastung zweifelhaft.

Die Aussage des Berufungswerbers vor dem GPK kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gegen ihn verwendet werden.

Unbestritten ließ der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Vorwurf, daß das Kraftfahrzeug weder zugelassen noch haftpflichtversichert war und daß er außerdem an R den Autoschlüssel übergab, damit dieser tanken fahren konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (lit.a) und für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (lit.d).

Gemäß § 7 VStG unterliegt derjenige, der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe (Beihilfe). Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß die Übergabe von Autoschlüsseln den für die Beihilfe charakteristischen kausalen Unterstützungsbeitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen bilden kann (zum Begriff vgl Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, S 746 mwN), wobei als Vorsatzform dolus eventualis genügt (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1980, Zl.

237/80).

4.2. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung muß der unabhängige Verwaltungssenat im Zweifel davon ausgehen, daß der Berufungswerber die Autoschlüssel an Reitsamer übergab, damit dieser fahre und daß ihm bewußt war, daß das Kraftfahrzeug weder zugelassen noch haftpflichtversichert war.

Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsannahme kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber Beihilfe zur Übertretung des § 5 Abs.1 StVO geleistet hat, da im Hinblick auf R festzuhalten ist, daß die (eventuelle) Beihilfe zur Beihilfe (Übergabe der Schlüssel durch R an R) nicht strafbar ist (vgl zB Walter Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, 1991, Rn 768) und im Hinblick auf die Übergabe der Schlüssel durch Z an R eine tatbestandsrelevante Alkoholisierung des letzteren nicht erwiesen ist. Im Hinblick auf die Fahrt durch R ist überdies anzunehmen, daß diese nicht vom Vorsatz des Berufungswerbers umschlossen war.

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen KFG-Delikte hat das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben, daß der Berufungswerber diese Übertretungen durch R vorsätzlich dadurch erleichterte, indem er diesen den Autoschlüssel übergab.

5. Der Festsetzung der Strafhöhe durch die belangte Behörde für diejenigen Delikte, die der Berufungswerber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des unabhängigen Verwaltungssenats verwirklicht hatte, ist nicht entgegenzutreten. Bei einem Strafrahmen bis zu 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: bis zu sechs Wochen) erscheint auf der Grundlage der vom Berufungswerber im weiteren Verfahren unbestrittenen und von der belangten Behörde auf zulässige Weise festgestellten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers eine Geldstrafe von 1.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden je Delikt im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat nicht überhöht, auch wenn man berücksichtigt, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Tat zwar wegen einer Reihe von KFG-Delikten, aber nicht wegen derselben Straftatbestände, vorbestraft war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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