Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253245/2/BMa/Th

Linz, 15.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des J W, S, vertreten durch Rechtsanwälte OG Dr. W H, Mag. S W, W, vom 25. Juli 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 2. Juli 2012 wegen Abweisung des Antrags vom 13. Juni 2012 auf Gewährung einer Teilzahlung von 500 Euro zur Tilgung von offenen Forderungen aufgrund von Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von 29.887 Euro zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG iVm § 54b Abs.3 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Eingabe des Bw vom 13. Juni 2012 auf Gewährung einer Teilzahlung, mit der offene Forderungen in der Höhe von insgesamt 29.887,-- Euro (inklusive Verfahrenskosten) in monatlichen Teilbeträgen von 500,-- Euro getilgt werden sollen, keine Folge gegeben.

 

1.2. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund von 11 Straferkenntnissen, die vom 05.07.2010 bis zum 13.09.2011 erlassen wurden, offene Forderungen von insgesamt 29.887,-- Euro an Geldstrafen und Verfahrenskosten aushaften würden.

Es wurde darauf hingewiesen, dass von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 ein Teilzahlungsbegehren in der Höhe von 650,-- Euro (offensichtlich monatlich) abgewiesen worden sei und sich kein Hinweis darauf ergebe, dass sich die finanzielle Lage des Bw bessern könnte. Diesbezüglich wurde auf den laufenden Zahlungsplan mit den Gläubigern laut Insolvenzdatei des BG Wels, 19S 56/10y, verwiesen. Die finanzielle Situation des Bw habe sich seit der Erlassung der angeführten Erkenntnisse nicht gebessert und die Erfolgsaussichten auf eine Besserung seien als gering einzustufen. Der bloße Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten alleine genüge nicht, vielmehr müsse glaubhaft gemacht werden, dass diese finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und sicher gestellt erscheine, dass die Strafe innerhalb der Verjährungsfrist entrichtet werden könne. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH wurde weiters ausgeführt, dass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen sei, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde.

Die Zahlung eines Teilbetrags von jeweils 500,-- Euro monatlich sei für die monatliche Abzahlung zu niedrig, da zwischenzeitlich Vollstreckungsverjährung eintreten würde.

 

1.3. Dieser Bescheid wurde dem Bw am 19. Juli 2012 zugestellt. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 25. Juli 2012.

 

1.4. Die Berufung ficht den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich an. Sie verweist auf § 54b Abs.3 VStG, wonach die Behörde verpflichtet sei, einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten sei, auf Antrag einen angemessenen Aufschub auf Teilzahlung zu bewilligen. Bei der Beurteilung, ob eine Teilzahlung angemessen sei oder nicht, sei nicht auf die Höhe der offenen Geldstrafe, sondern auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers Bedacht zu nehmen. Diesem sei es unmöglich, einen höheren Ratenbetrag als monatlich 500,-- Euro zu bezahlen, und daher sei dieser Betrag als angemessen im Sinn des § 54b Abs.3 VStG zu qualifizieren.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen auf Teilzahlung der offenen Forderung von insgesamt 29.887,-- Euro in monatlichen Teilbeträgen von 500,-- Euro stattgegeben wird.

 

2.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 8. August 2012 die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Weil keine 2.000,-- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. Weil sich der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage klären ließ und nur Rechtsfragen zu prüfen sind, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgende offene Geldstrafe (inklusive Verfahrenskosten) sind derzeit laut Aktenlage noch aushaftend:

 

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Straferkenntnis vom 05.07.2010

SV96-39-2010

 

2398,00 Euro

(inkl. Verfahrenskosten)

 

Vollstreckungsverjährung

27.07.2013

 

 

 

 

 

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Straferkenntnis vom 23.09.2010

SV96-40-2010

 

2200,00 Euro

(inkl. Verfahrenskosten)

 

Vollstreckungsverjährung

27.07.2013

 

 

 

 

 

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Straferkenntnis vom 05.07.2010

SV96-41-2010

 

1100,00 Euro

(inkl. Verfahrenskosten)

 

 

 

 

 

Straferkenntnis vom 15.11.2010

SV96-169-2010

 

2200,00 Euro

(inkl. Verfahrenskosten)

 

Vollstreckungsverjährung

01.12.2013

 

 

 

 

 

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Straferkenntnis vom 15.11.2010

SV96-170-2010

Vollstreckungsverjährung

 

 

02.12.2013

2398,00 Euro

(inkl. Verfahrenskosten)

 

 

 

 

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Straferkenntnis vom 15.11.2010

SV96-172-2010

Vollstreckungsverjährung

 

 

21.06.2013

 

1199,00 Euro

(inkl. Verfahrenskosten)

 

 

 

 

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Straferkenntnis vom 21.06.2011

SV96-194-2010

Vollstreckungsverjährung

 

 

21.06.2014

4400,00 Euro

(inkl. Verfahrenskosten)

 

 

 

 

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Straferkenntnis vom 21.06.2011

SV96-194-2010

Vollstreckungsverjährung

 

 

21.06.2014

2398,00 Euro

(inkl. Verfahrenskosten)

 

 

 

 

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Straferkenntnis vom 21.06.2011

SV96-203-2010

Vollstreckungsverjährung

 

 

21.06.2014

4400,00 Euro

(inkl. Verfahrenskosten)

 

 

 

 

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Straferkenntnis vom 04.08.2011

SV96-204-2010

Vollstreckungsverjährung

 

 

26.08.2014

2398,00 Euro

(inkl. Verfahrenskosten)

 

 

 

 

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Straferkenntnis vom 01.08.2011

SV96-2-2011

Vollstreckungsverjährung

 

 

21.08.2014

2398,00 Euro

(inkl. Verfahrenskosten)

 

 

 

 

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Straferkenntnis vom 13.09.2011

SV96-54-2011

Vollstreckungsverjährung

 

 

01.10.2014

2398,00 Euro

(inkl. Verfahrenskosten)

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Dezember 2011, SV96-39-40-41-169-170-172-194-195-203-204-2010, SV96-2-54-2011, wurde der Antrag des Bw auf Gewährung einer Bezahlung der offenen Geldstrafen von 29.887,-- Euro in monatlichen Teilbeträgen á 650,-- Euro abgewiesen.

 

Aus dem Auszug aus der Insolvenzdatei vom 26. Juni 2012, wonach mit Bekanntmachung vom 7. Juli 2011 ein Zahlungsplan angenommen wurde, ergibt sich, dass die Quote 15% beträgt und eine 1. Rate von 1% zahlbar am 25. Juni 2012, eine 2. Rate von 2%, zahlbar am 25. Juni 2013 und fünf gleiche Raten zu je 2,4% zahlbar sind, wobei die erste dieser Raten am 25. Juni 2014 zur Zahlung fällig ist und die Folgeraten jeweils am 26. Juni der Folgejahre.

 

In seiner Berufung vom 25. Juli 2012 führt der Bw aus, es sei ihm unmöglich, höhere Raten als einen Betrag von monatlich 500,-- Euro zu bezahlen.

 

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Berufungsvorbringens ergibt.

 

3.2. Gemäß § 54b abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken.

 

Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen (Abs.2 leg.cit.).

 

Nach Abs.3 leg.cit. hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub der Teilzahlung zu bewilligen.

 

3.3. Die belangte Behörde hat zu Recht auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. 01.2003, Zl. 2002/04/0185, hingewiesen, wonach der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht gehemmt werde, wenn eine Ratenzahlung bewilligt worden sei. Die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten könnten nicht mehr exequiert werden. Eine Ratenzahlung sei daher nicht zu bewilligen, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde.

 

Weil das Ende der Vollstreckungsverjährungsfrist der ersten Teilforderung der Gesamtschuld bereits mit 21. 06. 2013 datiert, ist es dem Bw durch Zahlung von monatlich 500,-- Euro nicht möglich, die Gesamtschuld von 29.887,-- Euro an aushaftenden Strafen und Verfahrenskosten zu begleichen.

 

Der Ansicht der Berufung, eine Zahlungsunfähigkeit indiziere die Unzumutbarkeit der Bezahlung von Strafen, ist hingegen nicht zu folgen, würde dies doch jeden Anwendungsbereich des § 54 VStG ausschließen.

 

Der Darstellung der belangten Behörde, unter Hinweis auf den derzeit laufenden Zahlungsplan mit den Gläubigern laut Insolvenzdatei des BG Wels, Zl. 19S 56/10y, dass sich die finanzielle Situation des Bw nicht bessern würde, ist dieser nicht entgegen getreten. Vielmehr hat er in der Berufung vom 25.07.2012 selbst angegeben, dass er keine höheren Raten als einen Betrag von monatlich 500,-- Euro zu zahlen in der Lage ist.

 

Die Berufung war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

 

 

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