Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281453/11/Re/TO/Th/AK

Linz, 26.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Frau X, vom 17. September 2012, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 13. September 2012, GZ: Ge-180/11, wegen einer Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2012, zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2012 auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro herabgesetzt wird. Die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bleibt mit 6 Stunden unverändert.

 

        II.      Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz vermindert sich auf 20 Euro. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm  §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 13. September 2012, Ge-180/11, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.1 und Abs.3 iVm § 24 Abs. 1. Ziff. lit. d) Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. 27/1993 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 40 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als Gewerbeinhaberin der Firma X in X; X, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass durch oa. Firma zumindest bis zum 7.2.2011 die Unterweisungsnachweise sämtlicher Arbeitnehmer und das Protokoll der letzten Begehung durch den Arbeitsmediziner (somit Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen) – trotz zweimaliger Aufforderung (3.11.2010 und 14.1.2011) – nicht dem Arbeitsinspektorat Linz übermittelt wurden.

Da Arbeitgeber dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen alle Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zu übermitteln haben, stellt die Nichtübermittlung oa. Arbeitszeitaufzeichnungen eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes dar."

 

Begründend wird hervorgebracht, das  Strafverfahren stütze sich auf eine Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz, da die Bw trotz zweimaliger Aufforderung die Unterweisungsnachweise sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Betriebes nicht übermittelt hat.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig von der Bw Berufung erhoben und zusammenfassend vorgebracht, dass die Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat kurz nach der Übersiedlung stattfand und durch diesen Umstand auch noch nicht alle Unterlagen greifbar waren. Die zweite Überprüfung fand dann in Abwesenheit der Bw statt und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konnten die Unterlagen nicht finden. Die Bw weist darauf hin, dass sie seit 1996 mit ihrem Betrieb tätig sei und es bis jetzt keinerlei Vorkommnisse gegeben habe, da sie in regelmäßigen Mitarbeitergesprächen auf Gefahren im Arbeitsalltag hinweise, und hält dadurch eine Verwarnung ausreichend.

 

3. Der Magistrat Steyr als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäfts-verteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2012, an welcher die Bw teilgenommen hat. Die Vertreter des Magistrats Steyr sowie des Arbeitsinspektorates Linz  waren entschuldigt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die (eingeschränkte) Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend bemisst sich der Strafrahmen nach § 24 Abs.1 ArbIG, wonach die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist, und zwar mit Geldstrafe von 36 Euro bis zu 3.660 Euro, im Wiederholungsfall von 72 Euro bis 3.660 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

Die belangte Behörde ist von einem geschätzten Nettoeinkommen von 1.500 Euro und Sorgepflichten für einen Sohn ausgegangen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bw angegeben, dass ihr monatliches Nettoeinkommen 1.423 Euro beträgt und sie monatlich 500 Euro plus Nebenkosten für die Rückzahlung ihres Hauses leisten muss.

 

Strafmildernd ist die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw sowie das in der mündlichen Verhandlung abgegebene Geständnis, dass im Zuge der Umzuges und dem damit verbundenen Stress nicht jene Sorgfalt an den Tag gelegt wurde, die sonst im Unternehmen der Bw herrscht, zu werten.

 

Bei Abwägung der Strafmilderungsgründe gegenüber den -erschwerungsgründen und unter Einbeziehung der Sorgepflichten war die verhängte Strafe, wie im Spruch ersichtlich, herabzusetzen.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist auch im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw mit der nun verhängten Geldstrafe eine ausreichende Sanktion gesetzt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10% der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungs-verfahrens gemäß § 65 VStG der Bw nicht aufzuerlegen.

 

Eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe prozentuell an die Strafbemessung der Geldstrafe konnte wegen des Verbotes der reformatio in peius (§51 Abs. 6 VStG) nicht erfolgen, war doch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Relation zur verhängten Geldstrafe festgesetzt, sondern sehr milde bemessen, sodass die verhängten 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auch noch nicht in Relation zur herabgesetzten Geldstrafe stehend sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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