Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281486/2/Re/TO/Th

Linz, 18.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des x, vom 27. November 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom  9. November 2012 , GZ:Ge96-4129-2012, wegen einer Übertretung des Arbeitsruhegesetzes (ARG), zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Der gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe pro Arbeitnehmer auf 300 Euro herabgesetzt wird – das sind insgesamt 1.500 Euro. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf jeweils 46 Stunden herabgesetzt – das sind insgesamt 230 Stunden.

 

        II.      Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz vermindert sich auf 150 Euro. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm  §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. November 2012, Ge96-4129-2012, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs.1 iVm § 3 Abs.2 ARG, eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 2.000 Euro (somit je eingesetzten Arbeitnehmer 400,- Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 200 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als dem gem. § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene verwaltungsstrafrechtliche verantwortliche Organ der x mit dem Sitz in x, x, diese ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für "x" und "x", jeweils mit dem Standort in x, x, nicht Sorge getragen, dass die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes eingehalten wurden.

 

Bei einer am Samstag, den 08.09.2012 um 16:30 durch Mag. Ing. x des Arbeitsinspektorates x durchgeführten Erhebung wurde festgestellt, dass zum angeführten Zeitpunkt auf der Baustelle der Reihenhausanlage x (gegenüber x), x, fünf Arbeitnehmer mit gewerbsmäßigen Arbeiten beschäftigt wurden, obwohl die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen hat."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die im Spruch beschriebene Verwaltungsübertretung aufgrund der Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorates x als erwiesen anzusehen sei. Da der Bw der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen sei, sei das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt worden.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw rechtzeitig Berufung gegen die Strafhöhe erhoben und zusammenfassend vorgebracht, dass aufgrund des Abgabetermins des Bauherrn und den Witterungsbedingungen die Arbeiten an der Fassade unbedingt fertig gestellt werden mussten, da eine Unterbrechung der Arbeiten am Verputz zu Rissen und kaputten Oberflächen führen würde. Um dies zu verhindern, sei länger als bis 15 Uhr gearbeitet worden und im Anschluss daran hätten noch Aufräumarbeiten auf der Baustelle stattgefunden. Um 16.30 Uhr seien sie von der Baustelle weggefahren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG Abstand genommen werden.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen. Der Bw stellt selbst ausdrücklich selbst außer Streit, dass "wir am besagten Sonntag den 8.09.2012 gearbeitet haben",

 

5.2. Gemäß § 27 Abs.1 ARG sind Arbeitgeber, die den §§ 3,4,5 Abs.1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs.1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Abs.2 ARG hat die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessenentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

In Würdigung sämtlicher Umstände des Falles gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe vorliegen. Es liegt erstmaliges ordnungswidriges Handeln des Bw vor, der geständig und unbescholten ist. In der Berufungsschrift ist festgehalten, dass aufgrund des Abgabetermins und den Witterungsbedingungen die Arbeiten abgeschlossen werden mussten und im Anschluss daran noch die Baustelle aufgeräumt werden musste.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt und es daher an den kumulativen Voraussetzungen (unbedeutsame Tatfolgen sowie geringfügigem Verschulden) mangelt: Der Bw als Unternehmer ist angehalten, sich über die mit der Ausübung seines Gewerbes verbundenen Rechtsvorschriften entsprechend zu erkundigen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist damit geringfügiges Verschulden des Bw nicht gegeben. Im Übrigen haben die Arbeitnehmer nicht um 15.00 Uhr die Arbeit beendet, sondern sind am Lichtbild um 16.42 Uhr noch am Gerüst zu sehen, und zwar keinesfalls bei Aufräumarbeiten, da die Fassade zu diesem Zeitpunkt deutlich sichtbar keinesfalls fertig oder annähernd fertig verputzt ist.

 

Die Bestimmungen des ARG sollen sicherstellen, dass unselbstständig Erwerbstätige über die Dauer ihrer Lebensarbeitszeit bei größtmöglicher Schonung ihrer Gesundheit ihren Dienstverpflichtungen nachkommen können. Dadurch sollen gesundheitliche Folgeschäden durch Überbelastung verhindert werden. Speziell die Wochenendruhe dient der Erholung, um den menschlichen Organismus nicht einer Überbeanspruchung auszusetzen.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ausreichend, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen anzuhalten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10% der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.



Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.



Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

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