Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-301271/2/Gf/Rt

Linz, 28.03.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der M gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. Jänner 2013, Zl. 44/2012, zu Recht:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. Jänner 2013, Zl. 45524/2012, wurde die Rechtsmittelwerberin unter Androhung der sonstigen Zwangsvollstreckung letztmalig dazu aufgefordert, die über sie mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 2012, Zl. 44/2012, rechtskräftig verhängte Geldstrafe in Höhe von 375 Euro samt einem Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 37,50 Euro innerhalb der genannten Frist mit beiliegendem Erlagschein an die Stadtkasse einzuzahlen.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 26. Jänner 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 13. Februar 2013 per e-mail eingebrachte und in der Folge mit Schreiben vom 16. Februar 2013 ergänzte Berufung.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 44/2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier im Anlassfall eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Frist zur Einbringung einer Berufung zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses.

 

Nach § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG gelten durch Hinterlegung zugestellte Bescheide als mit dem ersten Tag, an dem der Bescheid am Postamt zur Abholung bereitgehalten wird, zugestellt. Diese – widerlegbare – gesetzliche Vermutung kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung auch tatsächlich zutrafen, d.h. insbesondere, dass der Zusteller in berechtigter Weise davon ausgehen konnte, dass der Empfänger zum Zeitpunkt des Zustellversuches nicht ortsabwesend war, sondern sich regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat (vgl. § 17 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZustG).

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde nicht nur versucht, den angefochtenen Bescheid, sondern auch das diesem zu Grunde liegende Straferkenntnis in Form der Hinterlegung zuzustellen.

 

Weiters trifft es zwar zu, dass die Rechtsmittelwerberin gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. Dezember 2012, Zl. 45524/2012, keine Berufung erhoben hat. Ob dieses davon ausgehend aber tatsächlich in Rechtskraft erwachsen ist, hängt jedoch ersichtlich davon ab, ob der im Wege der Hinterlegung vorgenommen Erlassung des Straferkenntnisses auch de facto eine zustellungsbegründende Wirkung i.S.d. § 17 Abs. 1 und 3 ZustG zukam.

 

Davon kann allerdings ohne Weiteres, d.h. ohne entsprechende sachdienliche Ermittlungen, nicht ausgegangen werden. Schon infolge der Unterlassung eines auf Grund der konkreten Umstände zwingend gebotenen ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bezüglich des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Straferkenntnisses erweist sich dieser daher als rechtswidrig.

 

Gleiches gilt auch in Bezug auf die gegenständliche Berufung. Da sich diese nur dann tatsächlich als verspätet erweist, wenn die Rechtsmittelwerberin einerseits zum Zeitpunkt des Zustellversuches nicht ortsabwesend war und andererseits den angefochtenen Bescheid tatsächlich erstmals am 26. Jänner 2013 (ein Samstag !) beim Postamt 4030 Linz hätte beheben können, wäre es daher an der belangten Behörde gelegen, diese Fragen vorab zu klären und gegebenenfalls die vorliegende Berufung im Wege einer Entscheidung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 64a AVG als verspätet zurückzuweisen. 

3.3. Aus allen diesen Gründen war der angefochtene Bescheid sohin aus Anlass der vorliegenden Berufung aufzuheben.

Ob bzw. in welchem Umfang das Verfahren weitergeführt wird, hat die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r ó f

 



 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum