Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101466/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. September 1993 VwSen 101466/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 27.09.1993

VwSen 101466/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. September 1993
VwSen - 101466/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau C K vom 18. August 1993 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. August 1993, Cst.11.523/93-Hu, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 18. August 1993, Cst.11.523/93-Hu, dem Einspruch der Frau C K, F, L, gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 11. August 1993, Cst.11.523/Lz/93, verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 49 Abs.2 VStG insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden festgesetzt wurden.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500 S wurde wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Abstellen eines Kraftfahrzeuges am 2. Juli 1993 von 12.40 Uhr bis 13.00 Uhr in L, L B, auf einer Verkehrsfläche, die mit dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" gekennzeichnet war) verhängt.

Zur Berufung ist festzuhalten, daß diese (in Einklang mit der Bestimmung des § 51 Abs.3 VStG) keine Begründung enthält. Der Berufungswerberin wurde daher im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, eine Begründung nachzuholen. Dieser Einladung ist die Berufungswerberin jedoch nicht nachgekommen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich berechtigt war, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer für dauernd stark gehbehinderte Personen reservierten "Halte- und Parkverbotsfläche", noch dazu über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum, stellt eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes solcher Verordnungen, nämlich Parkflächen für Personen freizuhalten, die aufgrund ihrer Gehbehinderung vielfach auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, dar. Auf diesen Umstand ist bei der Strafzumessung im Rahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Bedacht zu nehmen.

Die Erstbehörde hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, daß bei der Berufungswerberin keine Erschwerungsgründe gegeben sind, und auf den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit Bedacht genommen.

Die vorliegende Verwaltungsübertretung kann auch dadurch nicht gerechtfertigt werden, daß die Berufungswerberin ihre an einem Augenleiden laborierende Großmutter abgeholt hat. Dies ergibt sich einerseits daraus, daß das Fahrzeug immerhin einen Zeitraum von 20 Minuten auf der obgenannten Verkehrsfläche abgestellt war, und andererseits, daß die Berufungswerberin nicht darlegen konnte, warum sie ihrer Großmutter (in ihrer Begleitung) den Weg zu ihrem an einer erlaubten Stelle abgestellten Fahrzeug nicht zumuten konnte.

Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S kann bei einem Strafrahmen von bis zu 10.000 S im übrigen auch aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden.

Auch die von der Berufungswerberin angegebenen persönlichen Verhältnisse lassen die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung ihrer Lebensführung erwarten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum