Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523393/2/Ki/Spe

Linz, 20.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R.W.S. vertreten durch Rechtsanwältin Mag. M.K. vom 5. Februar 2013 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. Jänner 2013, GZ: FE-1375/2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt.

 

I.                 Die Berufung wird hinsichtlich der Punkte 1 und 4  des Mandatsbescheides vom 20. November 2012 als unbegründet abgewiesen, die erstbehördliche Entscheidung wird diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass unter Punkt 4 die Wortfolge "bzw. bis zum Ablauf des Lenkverbotes" zu entfallen hat.

II.            Die Berufung wird hinsichtlich Punkt 2 des Mandatsbescheides vom 20. November 2012 als unbegründet abgewiesen, dies mit der Feststellung, dass die Anordnung mit Wirkung vom 19. Jänner 2013 als Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM für die restliche unter Punkt 1 festgestellte Entziehungsdauer gilt.

III.        Hinsichtlich Punkt 3 des Mandatsbescheides vom 20. November 2012 wird der Berufung Folge gegeben, dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben.

IV.           Hinsichtlich Punkt 5 des Mandatsbescheides vom 20. November 2012 wird aus Anlass der Berufung festgestellt, dass im Falle des Besitzes eines ausländischen Führerscheines diese Lenkberechtigung für die unter Punkt 1 festgestellte Entziehungsdauer als entzogen gilt.

V.               Der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufungswerber wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 7, 24, 25, 30 FSG und 64 Abs.2 AVG; § 66 Abs.4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 20. November 2012, GZ: FE-1375/2012, hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen den nunmehrigen Berufungswerber spruchgemäß nachstehende Anordnungen erlassen:

"Die Landespolizeidirektion Oberösterreich

1.      entzieht die von der BPD Linz, am 12.10.2012, unter Zl. 12461522, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab 08.11.2012.

2.      verbietet ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab 08.11.2012.

3.      fordert Sie gem. § 24 Abs.4 FSG auf, innerhalb der Entzugsdauer ab Zustellung des Bescheides zur Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gem. § 8 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

4.      ordnet die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstyps an:

      Nachschulung bei sonstiger Problematik.

Die Nachschulung ist spätestens bis Ablauf der Dauer der Entziehung bzw. bis      zum Ablauf des Lenkverbotes zu absolvieren.

5.      erkennt das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. bis zum Ablauf des Lenkverbotes in Österreich Gebrauch zu machen."

1.2. Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung vom 17. Dezember 2012 wurde der Mandatsbescheid mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 2013, GZ: FE-1375/2012, vollinhaltlich bestätigt. Darüber hinaus wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.3. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 5. Februar 2013 Berufung wie folgt erhoben:

 

"Der Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ vom 18.1.2013 zu FE-1375/2012 wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft und die Aufhebung des Bescheides bean­tragt.

Mittels dem nunmehr bekämpften Bescheid wird der Mandatsbescheid vom 20.11.2012 vollinhaltlich bestätigt und eingangs des nunmehr bekämpften Beschei­des die in Betracht kommenden Gesetzesstellen angeführt bzw. der komplette Ge­setzestext der §§ 24, 30, 32 und 7 SFG in den Bescheid aufgenommen, letztlich auch noch der § 99 Abs. 1 StVO zitiert.

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, dass er am 8.11.2012 um 14.40 Uhr in x, xstraße x, stadteinwärts das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx  in einem durch suchtgiftbeeinträchtigten Zustand gelenkt hat und sei die Suchtgiftbeeinträchtigung durch die anschließend durchgeführte amtsärztliche Unter­suchung festgestellt worden.

Der Berufungswerber hat auch nie in Abrede gestellt, sondern vielmehr gleich ge­genüber den Polizeibeamten angegeben, dass er im Drogenersatzprogramm ist und 520 mg Substitol konsumiert hat.

Dieser Umstand ist auch amtsbekannt, zumal ohnedies nur eine befristete Lenkerbe­rechtigung vorliegt und daher laufend psychiatrische Stellungnahmen vorgelegt wer­den, zuletzt am 26.9.2012.

Es wurde auch in der Vorstellung vorgebracht, dass der nunmehrige Berufungswer­ber schon in der Kindheit sowohl mit der Fein- als auch der Grobmotorik Probleme hatte und aus diesem Grund auch Gleichgewichtsprobleme auftreten beim Stand auf einem Bein, sodass er aus diesem Grund bei den Tests des Amtsarztes nicht ent­sprochen hat.

Auf diese Problematik wurde trotz des vorgelegten ärztlichen Attestes der Dr. M.H. nicht eingegangen, obwohl im Attest der Dr. H. sehr ausführlich die mit der Vorerkrankung bzw. des Unfalles verbundenen Folgen im Sinne von Aus­fallserscheinungen beschrieben sind und sich an diesem Zustand seit dem Kindesal­ter nichts geändert hat und dies auch insbesondere der Grund dafür war, dass der Berufungswerber bei den Tests des Amtsarztes nicht entsprochen hat.

Eine Fahrunfähigkeit beim Lenken des Fahrzeuges konnte von den anhaltenden Po­lizeibeamten nicht festgestellt werden und wurde lediglich angeführt, dass deutliche Symptome einer SG-Beeinträchtigung vorliegen.

Die vom Amtsarzt zum Thema Fahrtüchtigkeit getroffene Feststellung, was die ver­zögerte Reaktion, das Zittern, die Aussprache und die Stimmung anbelangt, sowie insbesondere den Gang, wird auf das ärztliche Attest der Dr. M.H. ver­wiesen, wonach als Folge der Verletzung des im Alter von 13 Monaten erlittenen Schädelbruches eine spastische, halbseitige Bewegungsstörung rechts mit sekundä­rer Linkshändigkeit plus beiderseitige Ataxie, dh Koordinationsstörung aller feinmoto­rischer Bewegungen, Behinderung des Gleichgewichtes, Beeinträchtigung der Atem-Stimmgebung und der Sprechkoordination vorliegt.

Auch der Bewegungs- und Konzentrationstest gibt laut Polizeiarzt Dr. G. eindeutig wieder, dass Probleme bei der Fein- und Grobmotorik vorliegen, damit verbunden Gleichgewichtsprobleme.

Unter diesem Gesichtspunkt, insbesondere der Vorlage des ärztlichen Attestes Dris. H. wäre es angezeigt gewesen, den Berufungswerber einer neuerlichen Begutachtung zu unterziehen bzw. hätte es bei der Erstbegutachtung am Vorfallstag auffallen müssen, dass eine spastische Bewegungsstörung vorliegt und daher ge­wisse Tests unabhängig von einer Beeinträchtigung durch Suchtgift nicht durchge­führt werden können und zwangsläufig ein negatives Ergebnis zu Lasten des Beru­fungswerbers vorliegen muss.

Wie bereits oben ausgeführt ist die Führerscheinbehörde in Kenntnis der Suchtgift­abhängigkeit des Berufungswerbers und wurde auch aus diesem Grund die Lenker­berechtigung nur befristet ausgestellt, um regelmäßige Überprüfungen über den Ge­sundheitsstand des Berufungswerbers einzuholen und somit eine Kontrolle zu ha­ben.

Dies war auch die Empfehlung des Verkehrspsychologen bei Wiedererlangung der Lenkerberechtigung im Jahre 2010.

Die Untersuchung der Armvenenblutprobe im Gerichtsmedizinischen Institut Salz­burg-Linz, ergab eine Morphinkonzentration von 0,065 mg/l und liegt im als therapeu­tisch betrachteten Konzentrationsbereich. Weitere Opiate konnten im Armvenenblut nicht nachgewiesen werden.

In diesem Gutachten wird auch weiters ausgeführt, dass Personen, die aus medizini­schen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind die Fahrtüchtig­keit zu beeinträchtigen, sodass ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeuges im Stra­ßenverkehr nicht mehr gewährleistet ist, darf nach einer befürwortenden fachärztli­chen Stellungnahme eine Lenkerberechtigung erteilt oder belassen werden.

Dies trifft im gegenständlichen Fall zu, da die Behörde in Kenntnis der Suchtgiftab­hängigkeit, insbesondere der Substitutionstherapie ist und lediglich aufgrund äußerer Merkmale, weiche auf eine in der Kindheit erlittene schwere Verletzung zurückzufüh­ren sind, der Führerscheinentzug erfolgte.

Im Zeitpunkt der Führerscheinabnahme lag keine Gefährdung der Verkehrssicherheit vor und lag jedenfalls eine ausreichende Verkehrszuverlässigkeit vor, sodass eine Führerscheinabnahme nicht gerechtfertigt war, insbesondere ist dem Berufungswer­ber auch keine Verwerflichkeit seiner Tat vorzuwerfen, da er von der nunmehr füh­rerscheinentziehenden Behörde eine Lenkerberechtigung ausgestellt erhielt, mit der Maßgabe, dass er sich im Substitutionsprogramm befindet und regelmäßig Substitol zu sich nimmt und auch alle behördlichen Auflagen bislang erfüllt hat und es keine Auffälligkeiten im Straßenverkehr gab.

Der Berufungswerber ist auch in Kenntnis der Rechtssprechung des Verwaltungsge­richteshofes, wonach berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile im Zusammenhang mit dem Lenkverbot nicht zu berücksichtigen sind, jedoch ver­weist gerade der Verkehrspsychologe Mag. S. in seiner verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 20.9.2010 darauf, dass die soziale Reintegration wichtig er­scheint, wobei für die Berufsausübung auch eine Lenkerberechtigung erforderlich ist. Durch die gegenständliche völlig unbegründete Abnahme der Lenkerberechtigung wurde die soziale Reintegration des Berufungswerbers massiv gestoppt.

Die Behörde hat es verabsäumt, nach Vorlage der Vorstellung eine Einvernahme des Berufungswerbers durchzuführen und ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, sodass dem Berufungswerber das Recht auf Parteiengehör genommen wurde und er auch keine Möglichkeit hatte, durch ein Gutachten seine Verkehrstaug­lichkeit unter Beweis zu stellen.

Aus den angeführten Gründen wird allenfalls nach Einholung eines medizinischen, sowie verkehrspsychologischen Sachverständigengutachtens die Einstellung des Verfahrens sowie die Aufhebung des Lenkverbotes und Ausfolgung der Lenkerbe­rechtigung beantragt."

 

2.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Februar 2013 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 15. Februar 2013) vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wird nicht für erforderlich erachtet bzw. wurde seitens des Berufungswerbers die Durchführung einer solchen Verhandlung nicht beantragt (§ 67d AVG).

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Berufungswerber lenkte am 8. November 2012 um 14.40 Uhr einen Pkw im Ortsgebiet von Linz und wurde von Organen der Landespolizeidirektion Oberösterreich (Stadtpolizeikommando Linz, Polizeiinspektion E.) zu einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Im Zuge dieser Lenkerkontrolle wurden bei ihm deutliche Symptome einer Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt. Diese waren: wässrig, glänzende Augen, keine Pupillenreaktion bei seitlicher Lichteinstrahlung, stark verengte Pupillen, blasse Gesichtsfarbe. Darüber hinaus wirkte er während der gesamten Anhaltung als sehr aufgeregt und nervös, er zitterte am ganzen Leib. Ein auf der Polizeiinspektion E. mittels Urin durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv hinsichtlich der Substanz MOP. Der Harn wurde asserviert und verblieb beim Amtsarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Der Rechtsmittelwerber befand sich im Substitutionsprogramm und war auf 520 mg eingestellt, ein durchgeführter Alkomattest verlief negativ.

Aufgrund der Symptome einer Suchtgiftbeeinträchtigung und des Ergebnisses des Drogenschnelltests wurde der Rechtsmittelwerber zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert, welcher dieser Folge leistete.

Die Untersuchung erfolgte in der Folge im Untersuchungszimmer des amtsärztlichen Dienstes durch einen Amtsarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich und umfasste auch eine Blutabnahme. Bei dieser amtsärztlichen Untersuchung wurde eine Fahruntauglichkeit aufgrund Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt. Daraufhin wurde ihm der Führerschein abgenommen.

Lt. Anzeige habe sich Herr S. sinngemäß gerechtfertigt, er sei im Programm und müsse regelmäßig zur ärztlichen Untersuchung. Die Behörde wisse, dass er Substitol nehme, er habe sich gedacht, dass er so fahren dürfe.

In einem - nach Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung - erstellen Gutachten stellte der Amtsarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich fest, dass der Fahrer aufgrund der von den Exekutivbeamten beobachteten Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungsmerkmale und aufgrund der vom Arzt beobachteten Symptome und der Ergebnisse des psychophysischen Tests zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges beeinträchtigt durch Suchtgift nicht fahrfähig war.

Am 20. November 2012 erließ die Landespolizeidirektion Oberösterreich den oa. Mandatbescheid, gegen welchen der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 Vorstellung erhoben hat.

Entsprechend einem Untersuchungsauftrag von der Landespolizeidirektion Oberösterreich wurde seitens der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz eine chemisch-toxikologische Untersuchung der übersandten Blutprobe und Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Berufungswerbers vorgenommen. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Prof. Dr. rer.nat.  T.K. kam zum Ergebnis, dass die Fahrtüchtigkeit des Berufungswerbers zum Vorfallszeitpunkt nicht mehr gegeben war. In der Beurteilung stellt er zusammenfassend fest, dass der Rechtsmittelwerber eine morphinhaltige Zubereitung wie "Substitol" zu sich genommen und danach noch aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung befand sich Herr S. noch immer unter der Wirkung des Opiats Morphin. Für Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind die Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen, sodass ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet ist, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Aufgrund der sowohl vom Exekutivbeamten wie auch vom blutnehmenden Arzt festgestellten physischen und psychomotorischen Ausfallserscheinungen muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr S. nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen.

Unter Berücksichtigung des polizeiärztlichen Untersuchungsbefundes vom 8. November 2012 sowie des toxikologischen Befundes vom 18. Dezember 2012 stellte der Amtsarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich fest, dass nach Würdigung der gegenwärtigen Gesamtbefundlage Herr S. aus amtsärztlicher Sicht sein Kfz am 8. November 2012 jedenfalls in einem durch Morphin/Opiate beeinträchtigten und die Fahreignung ausschließenden Zustand in Betrieb genommen hat.

Unter Zugrundelegung dieser Gutachten hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters ua. hervor, dass dem Berufungswerber bereits im Jahre 2009 im Zusammenhang mit einem Suchtgiftvorfall die Lenkberechtigung entzogen werden musste.

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Gutachten des Amtsarztes der Landespolizeidirektion Oberösterreich sowie der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Die Gutachten sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Für beide Gutachten wurde der notwendige Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben, die Untersuchungen erfolgten nach den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis).

Daraus resultierend wird der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt als erwiesen angesehen. Die in der Berufung beantragte Einholung eines medizinischen sowie verkehrspsychologischen Sachgutachtens war objektiver Sicht nicht erforderlich, zumal gegenständlich nicht die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers sondern dessen Verkehrszuverlässigkeit zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges zur Beurteilung anstand. Was seine Einvernahme anbelangt, so wurde nicht bestritten, dass er zum Zeitpunkt des Lenkens bzw. vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges Substitol eingenommen hatte.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

3.1. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist im vorliegenden Falle nicht die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers sondern dessen Verkehrszuverlässigkeit zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges zu beurteilen.

3.2. Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

1.    das für die angestrebte Klassen erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2.    verkehrszuverlässig sind (§7),

3.    gesundheitlich geeignet sind ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)

4.    fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5.    den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Demnach stellt die Verkehrszuverlässigkeit eine Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung dar.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

1.    die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigen Zustand gefährden wird oder

2.    sich wegen der erleichterten Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwererer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat ua. als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen oder hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz –SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S. am 8. November 2012 um 14.40 Uhr in Linz ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigen gelenkt und er somit eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht hat.

 

3.3. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Diesfalls ist § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.1 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

 

Da, wie aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ersichtlich ist, der Lenker bereits einmal eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen hat, kommt im vorliegenden Fall § 26 Abs.1 FSG nicht mehr zur Anwendung, sodass die Mindestentziehungsdauer gemäß § 25 FSG drei Monate beträgt.

 

Bei der Wertung (§ 7 Abs.4 FSG) ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Delikte gemäß § 99 StVO 1960 gravierende Verstöße darstellen. Durch Alkohol oder Suchgift beeinträchtigte Kraftfahrzeuglenker stellen eine immense Gefahr für die öffentliche Verkehrssicherheit dar und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Rahmen der Wertung eine strenge Betrachtungsweise geboten. Im konkreten Fall jedoch gelangt auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass hier mit einer Mindestentzugsdauer im Sinne des § 25 Abs.3 FSG das Auslangen gefunden werden kann bzw. zu erwarten ist, dass nach Ablauf der Entzugsdauer (bei Befolgung der sonstigen Anordnung) die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder gegeben ist. Eine über die Mindestentzugsdauer festgestellte Entziehung wird daher – bezogen auf die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit - nicht für erforderlich gehalten.

 

Eine Spruchberichtigung hinsichtlich Punkt 2 des Mandatsbescheides vom 20. November 2012 war deshalb erforderlich, weil durch die 14. FSG-Novelle (BGBL. Nr. I 61/2011) die §§ 31 und 31 FSG entfallen sind. Diese Regelung trat mit 19. Jänner 2012 in Kraft. Ein Mopedausweis gilt nunmehr innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang (§ 41a Abs.6 der 14. FSG-Novelle).

 

3.4. Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1-1b StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen.

 

Wie bereits dargelegt wurde, wurde dem Rechtsmittelwerber im Jahre 2009 eine Übertretung des § 5 Abs.1b StVO 1960 (Suchtgift) zur Last gelegt, sodass die Anordnung dieser Nachschulung (Nachschulung bei sonstiger Problematik gemäß § 4 Abs.1 FSG-NV) von Gesetzes wegen geboten ist.

 

3.5. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Beibringung eines amtsärzlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Im vorliegenden Fall ist die Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung demnach nicht zwingend vorgesehen. Davon ausgehend, dass dem Rechtsmittelwerber seine Lenkberechtigung ohnedies lt. vorliegender Protokollübersicht des FSR mit 1. April 2013 befristet wurde, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass in Anbetracht der bis dahin verbleibenden kurzen Zeitspanne eine zwingende amtsärztliche Untersuchung nicht für geboten erscheint. Allerdings wird sich der Berufungswerber im Zusammenhang mit einer allfälligen "Verlängerung" der Lenkberechtigung einer Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zu unterziehen haben. In diesem Sinne konnte hinsichtlich dieses Punktes der Berufung Folge gegeben werden.

 

3.6 § 30 Abs.1 FSG in der Fassung vor dem Inkrafttreten der 14. FSG-Novelle sah vor, dass Besitzern von ausländischen Lenkberechtigung das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich gebrauch zu machen, aberkannt werden kann, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Nunmehr ordnet aber § 30 Abs.2 FSG in der Fassung der 14. FSG-Novelle an, dass die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines, der einen Wohnsitz in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen hat.

 

Der gegenständliche angefochtene Bescheid, mit welchem der Mandatsbescheid vom 20. November 2012 vollinhaltlich bestätigt wurde, wurde dem Berufungswerber erst nach dem Inkrafttreten der 14. FSG-Novelle zugestellt, weshalb eine bloße Aberkennung des Rechtes, von dem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, nicht mehr vorgesehen ist. Gemäß § 30 Abs.2 ist nunmehr die Entziehung einer aktuellen Lenkberechtigung vorgesehen. Diesbezüglich war diese Anordnung anzupassen.

 

3.7. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Diesbezüglich wird festgestellt, dass durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Kraftfahrzeuglenker jedenfalls, wie bereits dargelegt wurde, eine enorme Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit darstellen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten war.

 

4. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber durch die Entziehung seiner Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten sowie die Anordnung der Nachschulung und weiters durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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