Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523418/2/Kof/CG

Linz, 26.03.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, xgasse x/x, x x, vertreten durch Herrn x, xstrasse x, x x gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 06. März 2013, VerkR21-13-2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Lenkberechtigung beginnend mit Zustellung des Berufungsbescheides entzogen wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm

§§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z14, 7 Abs.4 und 30a Abs.2 Z13 FSG,

BGBl I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I. Nr. 43/2013.

§ 29 Abs.3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von drei Monaten – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides -  entzogen und

-         verpflichtet, den Führerschein nach Rechtskraft bei der belangten Behörde oder bei der Polizeiinspektion Attnang-Puchheim abzuliefern.

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw am 14. März 2013 – somit innerhalb offener Frist – eine begründete Berufung erhoben und vorgebracht, er benötige die Lenkberechtigung insbesondere aus beruflichen und familiären Gründen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde mit nachfolgend angeführten rechtskräftigen Strafverfügungen
der belangten Behörde jeweils wegen einer Verwaltungsübertretung nach
§ 106 Abs.5 Z2 KFG bestraft:

·     VerkR96-11993-2011 vom 16. Mai 2011;        Tatzeit: 02.05.2011, 11.58 Uhr

·     VerkR96-10573-2012 vom 24. April 2012;       Tatzeit: 19.04.2012, 11.20 Uhr

·     VerkR96-21713-2012 vom 16. Oktober 2012;  Tatzeit: 20.09.2012, 16.54 Uhr

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung

der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftigen Entscheidungen gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201; vom 11.07.2000, 2000/11/0126;  

          vom 27.05.1999, 99/11/0072;  vom 12.04.1999, 98/11/0255; 

          vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003 uva.

 

Der Bw hat somit am 02.05.2011, 19.04.2012 und 20.09.2012 drei – identische – "Vormerkdelikte" nach § 30a Abs.2 Z13 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7 leg. cit.) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z14 iVm §§ 30a Abs.2 und 30a Abs.4 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit zu gelten, wenn jemand als Lenker eines KFZ innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren insgesamt drei Vormerkdelikte verwirklicht.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist für die Wertung einer bestimmten Tatsache nach
§ 7 Abs.3 Z14 leg.cit. die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen!

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.04.2002, 2000/11/0184; vom 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur; vom 19.07.2002, 2000/11/0171; vom 06.04.2006, 2005/11/0214.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren insgesamt drei Verwaltungsübertretungen nach § 106 Abs. 5 Z2 KFG begangen und dadurch drei Vormerkdelikte iSd § 30a Abs.2 Z13 FSG verwirklicht.

 

Gemäß den zitierten Rechtsgrundlagen ist dem Bw somit – rechtlich zwingend – die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten – gerechnet ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides (= Zustellung des Berufungsbescheides) – zu entziehen; siehe dazu ausführlich VwGH vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

Es war daher

·         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·         der erstinstanzliche Bescheid – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – zu bestätigen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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