Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101467/5/Fra/Shn

Linz, 17.01.1994

VwSen-101467/5/Fra/Shn Linz, am 17.Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L und Dr. J, S das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskrichen vom 13. Juli 1993, VerkR-5127/1993-Du, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

Zu I:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1993, VerkR-5127/1993-Du, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.e leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er am 13. Jänner 1993 gegen 00.45 Uhr im Gemeindegebiet von H auf der Innviertler Bundesstraße B 141, bei Strkm. 3,4, in Fahrtrichtung Haag/Hausruck, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt hat. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren I.Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

1.2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung wurde bei der Erstbehörde eingebracht. Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, entscheidet dieser durch eines seiner Mitglieder (§ 51c VStG).

1.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unstrittig ist, daß der Beschuldigte am Tatort zur Tatzeit bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt hat. Er hat mit dem PKW einen Leitpflock und eine Schneestange umgefahren.

Laut Mitteilung der Straßenmeisterei G an den O.ö. Verwaltungssenat beträgt der Schaden 692 S. Dieser Betrag wurde vom Berufungswerber am 5. März 1993 anstandslos bezahlt.

Wie die Erstbehörde bereits zutreffend ausgeführt hat, stehen die Tatbestände nach § 4 Abs.5 und nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 im Verhältnis der Spezialität. Zu diesem Verhältnis ist folgendes hinzuzufügen: Die Verletzung des Gebotes des § 4 Abs.5 StVO liegt darin, daß ein an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang Stehender die nächste Polizeioder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt. Entscheidend ist somit, ob der Meldepflicht entsprochen wurde oder nicht. Anders gesagt: Strafbefreiend ist die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Nach § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 wirkt weiters die Meldung an den Straßenerhalter von der Beschädigung ohne unnötigen Aufschub strafbefreiend. In solchen Fällen ist hauptsächlich eine rasche Verständigung der in Betracht kommenden Stellen und nicht das Strafbedürfnis wesentlich, damit diese Stellen in die Lage versetzt werden, unverzüglich zunächst verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen und im übrigen die Behebung des Schadens veranlassen zu können (vgl Anm. 11 zu § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 in Benes-Messiner, StVO, 8. Auflage). Ist somit beim Tatbestand des § 4 Abs.5 StVO 1960 die Unterlassung der Verständigung an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle wesentliches Tatbestandsmerkmal, so ist beim Delikt des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960, in den Spruch des Straferkenntnisses - weil ebenso wesentliches Tatbestandsmerkmal - die "Unterlassung der Verständigung an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder an den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub" aufzunehmen. Es verhält sich somit bei der Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung bei einem Verkehrsunfall hinsichtlich der Strafbefreiung unter verwaltungsstrafrechtlichen Gesichtspunkten im Grunde genommen nicht anders, als bei einem sonstigen Verkehrsunfall mit Sachschaden. In beiden Fällen wirkt die Meldung strafbefreiend, wobei jedoch bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nur die Meldung an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle und bei einer Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung auch die Meldung an den Straßenerhalter strafbefreiend wirkt. Wird jedoch die Meldung an den Straßenerhalter erstattet, so ist zusätzlich die Identität des Beschädigers bekanntzugeben.

Da weder im angefochtenen Schuldspruch noch in den während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen eine in bezug auf die verletzte Verwaltungsvorschrift ausreichend konkretisierte Tatumschreibung erfolgt ist, ist wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung von der weiteren Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Aus den genannten Gründen war daher auf das Vorbringen des Beschuldigten, welches sich primär auf die subjektive Tatseite bezieht, nicht weiter einzugehen.

Zu II:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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