Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730714/3/BP/WU

Linz, 26.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA von Ghana, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 2013, AZ.: 1055692/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots in der Dauer von 5 Jahren gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1. Februar 2013, AZ.: 1055692/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 iVm. 53 Abs. 2 Z. 1 und 3 und Abs. 3 Z4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen sowie gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides festgelegt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt Folgendes aus:

Sie reisten im September 2005 illegal nach Österreich ein und stellten einen Asylantrag, der mit 22.02.2007 - verbunden mit einer Ausweisung - rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 18.02.2008 stellten Sie einen Folgeantrag, der mit 14.03.2011 - verbunden mit einer Ausweisung - gem. § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

 

Sie halten sich seit rechtskräftigem Abschluss des 1. Asylverfahrens, das ist der 22.02.2007, ohne jegliche fremden- bzw. asylrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf.

 

Derzeit scheinen über Sie die in der Beilage aufgelisteten rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen auf.

 

Davon besonders hervorzuheben sind nachfolgend angeführte Bestrafungen:

 

1) Straferkenntnis vom 25.09.2008, S 33.211/08-1:

Sie haben am 19.08.2008, um 21.53 Uhr, in X den PKW KZ X in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l festgestellt werden konnte.

Rechtsvorschrift § 5 Abs. 1 StVO, Bestrafung gem. § 99 Abs. 1 lit. a StVO € 1.200,-.

 

2) Straferkenntnis vom 23.09.2009, S 37.307/09-1:

Sie haben am 19.08.2009, um 00:55 Uhr, in X den PKW KZ X in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l festgestellt werden konnte.

Rechtsvorschrift § 5 Abs. 1 StVO, Bestrafung gem. § 99 Abs. 1 lit. b StVO € 1.000,-.

 

Sie haben das KFZ gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse „B" zu sein.

Rechtsvorschrift § 1/3 FSG, Bestrafung gem. § 37/1 i.V.m. § 37/3/1 FSG € 365,-;

 

3) Straferkenntnis vom 22.10.2010, S 43.059/10-1:

Sie haben am 22.09.2010, um 15:50 Uhr, in X den PKW KZ X in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,43 mg/l festgestellt werden konnte.

Rechtsvorschrift § 5 Abs. 1 StVO, Bestrafung gem. § 99 Abs. 1 lit. a StVO € 1.200,-;

 

Sie haben das KFZ ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt.

Rechtsvorschrift § 1/3 FSG, Bestrafung gem. § 37/1 i.V.m. § 37/3/1 FSG € 800,-

 

4) Straferkenntnis vom 26.04.2011, S 16.496/11-1:

Sie haben am 07.04.2011 zw. 21:33 Uhr und 21:34 Uhr in X den PKW KZ X in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l festgestellt werden konnte.

Rechtsvorschrift § 5 Abs. 1 StVO, Bestrafung gem. § 99 Abs. 1 lit. a StVO € 2.000,-;

 

Sie haben das KFZ gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse „B" zu sein, da Ihnen diese bescheidmäßig entzogen wurde.

Rechtsvorschrift § 1 Abs. 3 FSG, Bestrafung gem. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG €1.000,-;

 

Sie haben das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage missachtet und haben nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten.

Rechtsvorschrift § 38 Abs. 5 StVO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVO, Bestrafung gem. § 99 Abs. 2 lit. c StVO € 150,-;

 

Sie haben das Vorschriftszeichen „HALT" missachtet.

Rechtsvorschrift § 52 lit. c Z. 24 StVO, Bestrafung gem. § 99 Abs.2 lit c StVO, € 30,-

 

5) Straferkenntnis vom 08.09.2011, S 32.706/11-3:

Sie haben am 03.07.2011 in Linz das KFZ KZ X gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse „B" zu sein. Rechtsvorschrift § 1 Abs. 3 FSG, Bestrafung gem. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG € 1.210.

 

6) Straferkenntnis vom 14.02.2011, S 56.068/11-1:

Sie haben am 11.11.2011, um 18:05 Uhr, in X das KFZ KZ X in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,85 mg/l festgestellt werden konnte.

Rechtsvorschrift § 5 Abs. 1 StVO, Bestrafung gem. § 99 Abs. 1 lit. a StVO € 4.000,-;

 

Sie haben das KFZ gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse „B" zu sein.

Rechtsvorschrift § 1 Abs. 3 FSG, Bestrafung gem. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG € 2.000.

 

7) Straferkenntnis vom 29.05.2012, S 17.841/12-1:

Sie haben am 01.05.2012, um 07:30 Uhr, in Linz den PKW KZ X einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,38 mg/l festgestellt werden konnte.

Rechtsvorschrift § 5 Abs. 1 StVO, Bestrafung gem. § 99 Abs. 1 lit. b StVO € 5.000,-;

 

Sie haben den PKW gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse „B" zu sein.

Rechtsvorschrift § 1 Abs. 3 FSG, Bestrafung gem. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG €2.500,-;

 

(und weitere 5 Bestrafungen nach dem KFG in diesem Straferkenntnis).

 

Ferner wurden Sie viermal wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes rechtskräftig bestraft, und zwar

1)       Mit Strafverfügung vom 07.06.2011, S 19.387/11-2, weil Sie sich am 15.03.2011 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 2-4 u.6 FPG, €100,-

2)       Mit Straferkenntnis vom 01.02.2012, S 55.931/11-2, weil Sie sich am 17.11.2011 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, § 120 Abs. 1a FPG i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 2-4 u.6 FPG, €100,-

3)       Mit Strafverfügung vom 06.02.2012 S 3.530/12-2, weil Sie sich am 03.01.2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 2-4 u.6 FPG, € 500,-

4)       Mit Straferkenntnis vom 29.08.2012 S 17.928/12-2, weil Sie sich am 01.05.2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, § 120 Abs. 1a FPG i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 2-4 u.6 FPG, €500,-

 

Die belangte Behörde führt weiter aus, dass der Bw in seiner Stellungnahme vom 17. Jänner 2013 angeführt habe, dass er noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, schon ganz gut deutsch spreche und auch gern einen Beruf ausüben würde. In Ghana habe er in der höchsten Fußballliga gespielt, auch in Österreich sei er in verschiedenen Vereinen tätig gewesen.

In der Auflistung der Verwaltungsübertretungen sei wirklich jede "kleine" Übertretung aufgelistet, das gehe von Falschparken, über das Vergessen der Warnweste bis zu Verletzung des Vorranges im Straßenverkehr.

Übertretungen des FSG und der StVO, die hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes beachtlich seien, seien in § 53 Abs. 2 Z 1 FPG ausdrücklich angeführt.

 

Die in der Auflistung der Verwaltungsübertretungen des Bw angeführten Gesetzesstellen seien hier nicht darunter, obwohl seine Verstöße gegen das FSG und die StVO wohl noch am schwersten wögen.

 

Weiters:

Sie leben nun seit etwa 7 1/2 Jahren in Österreich, haben 2005 an einem Deutschkurs für Anfänger teilgenommen und waren in verschiedenen Fußballvereinen tätig.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde ua. aus:

 

Auch wenn Sie beruflich bislang nicht Fuß fassen konnten, ist Ihnen eine der Dauer des Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen.

Dem sind allerdings Ihr mittlerweile 6 Jahre andauernder nicht rechtmäßiger Aufenthalt und die in den letzten 4 1/2 Jahren begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen gegenüber zu stellen.

Durch Ihr wiederholtes Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand haben Sie ein Fehlverhalten gesetzt, das angesichts der großen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer das gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr massiv beeinträchtigt, kommt es doch durch alkoholisierte Lenker auch zu schweren Verkehrsunfällen bis hin mit Todesfolge.

 

Sie halten sich nun seit 6 Jahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sind offensichtlich nicht bereit, erforderliche Schritte zu einer Ausreise zu unternehmen.

Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.

Wenn sich nun Fremde den entsprechenden Vorschriften zuwider nicht rechtmäßig hier aufhalten, läuft dies massiv einem geordneten Fremdenwesen zuwider.

 

Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

Zusammenfassend gelangt die Behörde zur Ansicht, dass aufgrund der oben näher geschilderten Umstände die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist, auch wenn sie einen Eingriff zumindest in Ihr Privatleben bedeutet.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 14. Februar 2013.

 

Anfangs stellt er die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge

1.   den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung und das unter Einem erlassene Einreiseverbot aufheben;

2.   in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.

3.   in eventu die Befristung des Einreiseverbotes von 5 Jahren herabsetzen.

 

Begründend führt der Bw Folgendes aus:

Aus meiner Sicht ist der angefochtene Bescheid in mehreren Punkten fehlerhaft.

 

Zunächst halte ich es für rechtswidrig, wenn eine österreichische Behörde ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum ausspricht.

 

Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - eine (mögliche) Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und insbesondere dem Schengener Grenzkodex ergibt, sie ist jedoch nicht von österreichischen Behörden normativ anzuordnen. Dass es dem Berufungswerber aufgrund des über ihn von österreichischen Behörden verhängten Einreiseverbots in der Regel verwehrt sein wird, in einen anderen Schengen- Mitgliedstaat einzureisen, ergibt sich aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener  Grenzkodex)   und  einer  sich  darauf gründenden  Entscheidung  des Mitgliedstaates,   in   den   der  mit   einem   österreichischen   Einreiseverbot   belegte Drittstaatsangehörige einzureisen  beabsichtigt.  Ein von  österreichischen  Behörden rechtskräftig  verhängtes  Einreiseverbot  ist  in  das   Schengener-Informationssystem einzutragen. Gemäß Art 5 Abs 1 Iit. d Schengener Grenzkodex ist als Einreisevoraussetzung verankert, dass der Drittstaatsangehörige nicht im Schengener-Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Gemäß Art 13. Abs 1 Schengener Grenzkodex wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert, wenn nicht alle Voraussetzungen des Art. 5 erfüllt sind. Gemäß Art 13 Abs 2 leg. cit. ist diese Entscheidung zu begründen und wird die Entscheidung von einer nach nationalem Recht im Einreisestaat zuständigen Behörde erlassen.

 

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass über eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen Schengen-Mitgliedstaat als Österreich nicht österreichische Behörden abschließend entscheiden, sondern die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einreisen beabsichtigt. Die Gültigkeit des gegenständlich verhängten Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist daher aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu streichen.

 

Dazu gibt es bereits mehrere Entscheidungen durch die UVSS etwa: UVS Wien zu Zahl: FRG/46/12805/2011, UVS Wien zu Zahl; FRG/13/13529/2011 oder UVS Salzburg zu Zahl: UVS-8/10.344/2-2012.

 

Weiters stellt es aus meiner Sicht eine unrechtmäßige zweite Entscheidung in derselben Sache dar, wenn die Erstbehörde gegen mich eine Rückkehrentscheidung verhängt.

 

Wie in dem angefochtenen Bescheid angeführt, wurde mein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und diese Entscheidung mit einer rechtskräftigen Ausweisung verbunden. Gem. § 10 Abs. 7 AsylG gilt eine Ausweisung ab dem Zeitpunkt an dem sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes 2005. Die asylrechtliche Ausweisung wurde mit Rechtskraft vom 14,03.2011 durchsetzbar. Somit besteht seit diesem Zeitpunkt auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und die neuerliche Verhängung einer Rückkehrentscheidung verstößt gegen den Grundsatz; „ne bis in idem" und ist somit rechtswidrig.

 

Aber auch die Verhängung des Einreiseverbotes in der Höhe von 5 Jahren ist für mich sachlich nicht nachvollziehbar. Die Gründe dafür habe ich bereits in meiner Stellungnahme vom 17.01.2013 erläutert, welche zwar inhaltlich zusammengefasst in dem angefochtenen Bescheid erwähnt wurde, jedoch nicht in die Entscheidungsfindung mit einbezogen wurde.

 

Das Einreiseverbot wurde mit dem Vorliegen von einigen Verwaltungsübertretungen, die auch in einem Beiblatt aufgelistet wurden begründet

Zu meiner Rechtfertigung möchte ich sagen, dass durch diese Auflistung aller seit meiner Einreise vor siebeneinhalb Jahren begangenen Verwaltungsübertretungen der Eindruck entsteht, als würde ich permanent Verwaltungsübertretungen begehen. Dem ist aber nicht so. Ich bin bereits im September 2005 nach Österreich gekommen, weil ich in meinem Heimatland große Probleme hatte. Seither lebe ich hier in Österreich. Ich bin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, spreche schon ganz gut deutsch und würde auch gerne einen Beruf ausüben, wenn es mir gestattet wäre. In meiner Heimat Ghana habe ich in der höchsten Fußballliga gespielt. Auch hier in Österreich war ich in verschiedenen Fußballvereinen tätig. Ich bin nun schon lange hier in Österreich, fühle mich hier wohl, bin schon ganz gut integriert und würde gerne die Möglichkeit bekommen hier meine weitere Zukunft zu gestalten.

In der Auflistung der Verwaltungsübertretungen in der Beilage zur Verständigung von der Beweisaufnahme, ist wirkliche jede Übertretung aufgelistet, die ich begangen habe, seit ich hier in Österreich bin, das geht von Falschparken, über das Vergessen der Warnweste bis zu Verletzung des Vorranges im Straßenverkehr.

Es ist vollkommen legitim, dass derartige Verwaltungsübertretungen mit Strafe geahndet werden, jedoch haben viele der aufgelisteten Verwaltungsübertretungen keine Relevanz hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes im Sinne des § 53 Abs.2 FPG, weshalb sie auch unbeachtet bleiben müssen.

Übertretungen des FSG und der StVO, die hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes beachtlich sind, sind in § 53 Abs. 2 Z. 1 FPG ausdrücklich angeführt. Die in der Auflistung meiner Verwaltungsübertretungen angeführten Gesetzesstellen, sind hier nicht angeführt.

 

Wenn man sich ansieht, welche Gesetzesübertretungen in der Auflistung von § 53 Abs. 2 FPG zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Höhe von fünf Jahren führen können, so denke ich, dass für die von mir begangenen Übertretungen ein Einreiseverbot im höchst möglichen Ausmaß von fünf Jahren nicht gerechtfertigt ist.

 

Im Vergleich dazu kann über einen Drittstaatsangehörigen, der von einem Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten, oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft wurde, auch kein höheres Einreiseverbot verhängt werden. Wie schon gesagt, bin ich selbst noch gar nie straffällig geworden.

 

Aus diesem Grund finde ich die Erlassung des Einreiseverbotes in der Höhe von fünf Jahren jedenfalls unverhältnismäßig.

 

 

2.1.1.  Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14. Februar 2013 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.1.2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 übermittelte die belangte Behörde eine Anzeige gegen den Bw vom 18. Februar 2013, die Folge eines Aufgriffs des Bw war, der ein KFZ in einem alkoholisierten Zustand (1,52 mg/l) gelenkt haben soll.  

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Der Bw hat den in Rede stehenden Sachverhalt auch in keinster Weise bestritten; überdies liegt auch kein Parteienantrag des durch seinen Rechtsberater "unterstützten" Bw auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist.

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. Vorweg ist hier schon auf die massiven und vielfachen Verwaltungsübertretungen des Bw zu verweisen. Es ist festzuhalten, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.3.2. Durch die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot ist nach Aktenlage lediglich das Privatleben des Bw betroffen, zumal keinerlei familiäre Bindungen oder Sorgepflichten im Bundesgebiet bekannt sind oder geltend gemacht wurden.

 

3.3.3. Der Bw hält sich bereits seit über 7 Jahren in Österreich auf, wobei knapp 6 Jahre davon als nicht rechtmäßig erkannt werden müssen.

 

3.3.4. Von einer beruflichen Integration oder gar einer konstanten Selbsterhaltungsfähigkeit kann im Fall des Bw nicht gesprochen werden. Aufgrund seines relativ langen Aufenthalts ist aber von einer gewissen sozialen Integration auszugehen, zumal der Bw auch über relativ gute Deutschkenntnisse verfügt und in verschiedenen Fußballvereinen tätig war. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens lässt sich aus dem Sachverhalt nicht erschließen.

 

3.3.5. Der Bw verbrachte rund 30 Jahre in seinem Heimatstaat und kann also dort als sowohl sprachlich als auch kulturell voll integriert angesehen werden. In diesem Sinn ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehr nach Ghana für ihn unzumutbar wäre.  

 

Der Bw ist zwar in Österreich noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, jedoch wiegen die von ihm konstant über einen mehrjährigen Zeitraum gestreuten Verwaltungsübertretungen insbesondere im Verkehrsrecht und im Fremdenrecht erheblich, worauf aber noch einzugehen sein wird.

 

3.3.6. Das Privatleben des Bw entwickelte sich großteils während unsicherem aufenthaltsrechtlichen Status. Verzögerungen von Seiten der behördlichen Verfahren sind nicht zu konstatieren; vielmehr hat es der Bw verabsäumt, den behördlichen Vorgaben Folge zu leisten.

 

3.3.7. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des      Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum     heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit         dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben    im Sinne des Art. 8 EMRK        nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung          eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines          unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen     Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum       heimischen Arbeitsmarkt oder zur     Hintanhaltung      aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder     vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf      zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die      nationale Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 4 dieser Bestimmung ua. die – im vorliegenden Fall einschlägige - Wiederholungstat im Bereich des FPG genannt (vgl. die 4 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts) . Demnach ist also grundsätzlich die Erlassung eines Einreiseverbotes von höchstens 10 Jahren zulässig. Darüber hinaus verwirklichte der Bw auch § 53 Abs. 2 Z. 1 in Form der je 6 Übertretungen der StVO (alkoholisiertes Lenken eines KFZ) sowie des FSG (Fahren ohne Lenkberechtigung, die entgegen dem Berufungsvorbringen sehr wohl explizit in den Strafnormen dieser Bestimmung angeführt werden. Für diese kommt eine Höchstdauer des Einreiseverbotes von 5 Jahren in Betracht.

 

3.4.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.

 

Das Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand – noch dazu, wenn es vielfach praktiziert wird – ist fraglos geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv zu gefährden, da regelmäßig bei derartigem Verhalten nicht nur die Selbst- sondern auch oftmals die Fremdgefährdung äußerst massiv zu Tage tritt. Wie sich aus der Berufung des Bw ergibt, hat er das Ausmaß dieses Gefährdungspotentials keinesfalls erfasst und zeigt sich im Gegenteil bemüht, diese Verwaltungsübertretungen gravierend zu verharmlosen, was angesichts deren Häufung als unangebracht erscheinen muss. Ähnliches gilt für das vielfache Lenken ohne Lenkberechtigung, das der Bw – trotz vielfacher Bestrafung – vehement zu ignorieren scheint. Zu den mit jenen verkehrsrechtlichen Übertretungen verbundenen Gefahren für menschliches Leben und die öffentliche Ordnung darf auch auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden.

 

Ein ähnlich uneinsichtiges Bild vermittelt der Bw betreffend die 4 Verwaltungsübertretungen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts und verkennt damit den hohen Stellenwert der Einhaltung fremdenpolizeilicher Normen und eines geordneten Fremdenwesens, der nicht nur gesellschaftlich, sondern auch höchstgerichtlich anerkannt ist.

 

Von einer Läuterung bzw. einer geänderten Einstellung des Bw kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, da sich die einzelnen Delikte konstant über die letzten 6 Jahre verteilen und eine Besserung nicht erkennbar ist; dies auch ohne die Berücksichtigung der nur knapp 10 Tage zurückliegenden Anzeige wegen erneuten alkoholisierten Lenkens eines KFZ. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Bw keinesfalls zugemessen werden.

 

3.4.4. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der

Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bildet.

 

3.5. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum im Ausmaß von 5 Jahren unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig. Bei derart massiver verwaltungsrechtlicher Delinquenz bedarf es des angeführten Zeitraums, in dem der Bw Schritte zu einer Gesinnungs- und Handlungsänderung unternehmen müssen wird.

 

3.6.1. Allerdings stellt der Bw nunmehr auch den Antrag den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend einzuschränken, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" entfallen möge.

 

3.6.2. § 53 Abs. 1 FPG normiert zwar, dass das Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt; das FPG bleibt aber sowohl nach grammatikalischer Interpretation dieser Bestimmung als auch nach allfälligen expliziten Begriffsbestimmungen die Antwort schuldig, um welche Mitgliedstaaten, welchen internationalen Vertragswerks es sich handelt. Bei Heranziehen der teleologischen Interpretation wie auch der "Erläuternden Bemerkungen" wird deutlich, dass unter dem Begriff "Mitgliedstaaten" hier die Mitgliedstaaten des Schengen-Aquis zu verstehen sind.

 

Wie sich aus dem – vom Bw zitierten Erkenntnis des UVS Wien zutreffend ablesen lässt – ergibt sich das Verbot für einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Schengenstaates erlassen wurde, in andere Schengenstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex). Dabei handelt es sich aber um einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, der keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, bzw. ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen.

 

3.6.3. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde ein Einreiseverbot angeordnet. Dieses Einreiseverbot gilt (gemäß dem Schengener Grenzkodex) für den gesamten Schengenraum. Es mag zwar fraglich sein, ob die explizite Anführung des Geltungsbereichs erforderlich ist, zumal sich dieser per se schon aus der oa. Verordnung ergibt. Es ist aber dadurch für den Bw materiell nichts gewonnen, da das Einreiseverbot jedenfalls im gesamten Schengenraum gilt, es aber einzelnen Mitgliedstaaten offensteht, davon abzugehen. Diesfalls wäre die nationale österreichische Normierung nicht anwendbar.

 

In diesem Sinn geht aber auch der Spruch nicht zu weit, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 1 folgt und darüber hinaus eine Nennung des Geltungsbereichs nicht entgegen dem Umsetzungsverbot des EU-Rechts scheint.

 

3.6.4. Es war also auch diesem Berufungsantrag nicht zu folgen.

 

3.7. Die Gewährung des 14-tägigen Durchsetzungsaufschubes wird in der Berufung nicht moniert. Es ergeben sich nach Aktenlage auch keine Hinweise darauf von dieser abzugehen.

 

3.8.1. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.8.2. Aufgrund der ausreichend vorhandenen Deutschkenntnisse des Bw konnte die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 1 FPG unterbleiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Bernhard Pree

 

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