Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750073/2/BP/WU

Linz, 15.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, vertreten durch X, X in X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. Jänner 2013, GZ.: Sich96-229-2012, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 100 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64ff. VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
8. Jänner 2013, GZ.: Sich96-229-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 120 Abs. 1a FPG, BGBl. 100/2005 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

"Sie halten sich als Fremder vom 28.09.2010 bis zumindest 08.01.2013 an der Adresse: X, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da gegen Sie seit 28.09.2010 eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010 Zl: E9 318.625-2/2010/9E, besteht.

 

Im angeführten Tatzeitraum waren Sie weder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch auf Grund asylrechtlicher Bestimmungen, zwischenstaatlicher Vereinbarung, bundesgesetzlicher Vorschriften oder Verordnung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Des weiteren waren Sie auch nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten, einer Entsendebewilligung, einer EU-Entsendebestätigung, einer Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG oder einer Anzeigebestätigung nach § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten. Sie hatten kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz.

 

Tatort: Marktgemeinde X Tatzeit: 28.09.2010 bis 08.01.2013"

 

 

In der Begründung führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

"Am 28.07.2007 reisten Sie illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 28.07.2007 einen Asylantrag. Bis zur Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010, E9 318.625-2/2010/9E, welche mit 28.09.2010 in Rechtskraft erwuchs, hielten Sie sich rechtmäßig als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Die gegen die Ausweisungsentscheidung beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 19.09.2011, ZI. U2539/10-7, abgelehnt.

 

Am 13.10.2011 stellten Sie einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Im Brief der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.02.2012, Sich40-511-2007 (der von Ihnen am 13.02.2012 übernommen wurde) wurde Ihnen eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise mitgeteilt. Dieser Ausreiseverpflichtung kamen Sie nicht nach. Als Tatsache gilt, dass Sie sich vom 28.09.2010 bis zumindest 08.01.2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Mit Schreiben vom 13.11.2012 wurde ihnen eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. Es wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich binnen 14 Tagen ab Übernahme dieses Schreibens zu rechtfertigen. Ihre Stellungnahme vom 29.11.2012 langte per Telefax am 30.11.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein.

 

Im gegenständlichen Verfahren gilt als Beweis:

Asylwerberinformationsdateien des Bundesministerium für Inneres, EDV Zahl 11 12.148 und 07 06.848.

 

Die Behörde hat erwogen:

Ausgehend von der seit 28.09,2010 rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung besteht für die Behörde kein Zweifel, dass Sie sich vom 28.09.2010 bis zumindest 08.01.2013 nicht  rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten. Es ist unbestritten, dass Sie nicht im Besitz einer Berechtigung im Sinne des § 31 FPG waren. Der illegale Aufenthalt stellt eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 120 Abs. 1a i.V.m. § 31 Abs. 1 FPG dar. Für diese haben Sie sich zu verantworten.

 

(...)

 

Aufgrund der Aktenlage geht die Behörde davon aus, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen haben.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 29.11.2012 nehmen Sie ausführlich auf die Beweggründe für Ihren am 11.10.2011 gestellten Antrag nach § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Stellung. Diese Antragstellung verschafft Ihnen jedoch kein  Bleiberecht und ist aus diesem Grund nicht geeignet Ihren Aufenthalt zu legalisieren.

 

Gegen die abweisenden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.03.2012 und 13.06.2012 wurde Berufung eingebracht. Diese wurde dem Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung vorgelegt.

 

(...)

 

Bei der Strafbemessung war als mildernd zu werten, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, erschwerende Umstände lagen nicht vor.

Ihre Angaben zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten, in der Stellungnahme vom 29.11.2012, waren nicht geeignet eine außerordentliche Milderung der Strafe auszusprechen. Die Strafhöhe von 500,00 € stellt die Mindeststrafe nach dem FPG 2005 dar. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde - im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende durch die rechtsfreundliche  Vertretung des Bw rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 28. Jänner 2013.

 

Darin wird das Straferkenntnis im gesamten Umfang angefochten und ua. wie folgt ausgeführt:

 

"Wie bereits in der Stellungnahme vom 29.11.2012 ausgeführt, ist der Vorwurf, der Betroffenen halte sich als Fremder zumindest seit 28.09.2010 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, und zwar an der Adresse X, zu Unrecht erhoben worden.

 

Denn es wurde einerseits gegen das Urteil des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010 fristgerecht Verfassungsgerichtshofbeschwerde verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung erhoben und ist die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 19.09.2011 abgelehnt worden.

 

Mit Eingabe vom 11.10.2011 an die BH Wels-Land wurde ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen Änderung des Sachverhaltes gemäß § 43 Abs 3 NAG eingebracht und die Beischaffung der betreffenden Akten beantragt.

 

Es wurde darin insbesondere darauf hingewiesen, dass der Fremde nun auch eine österreichische Freundin habe und beabsichtige, sich von seiner Frau X scheiden zu lassen, da er von ihr bereits seit Ende Juli 2007 getrennt lebe und sie sich einem anderen Mann zugewendet habe.

 

Hervorgehoben wurden weiters die guten Deutschkenntnisse und die Tatsache, dass er seit rund dreieinhalb Jahren bei der Fa. X in X als Schweißer tätig sei und seine Arbeit und seine Kollegialität sehr geschätzt werde. Er sei auch im Privatleben bestens integriert und werde als fleißiger, sehr engagierter Kollege beschrieben.

 

Aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes und nach Erkundigung beim AMS habe allerdings das Arbeitsverhältnis beendet werden müssen, was per 06.10.2011 einvernehmlich erfolgte.

 

Auch habe sich zu den Kindern seiner Freundin ein Naheverhältnis entwickelt, das schon fast einem Vater - Kind - Verhältnis entspreche. Das Familienzusammenleben mit Frau X und ihren Kindern gestalte sich herzlich und könnte nicht besser sein, was auch für sein Verhältnis zur Mutter von Frau X gelte, d.i. Frau X, die das Verhältnis zu ihm wie zu einem Sohn beschreibe. Auch zur übrigen Verwandtschaft von Frau X pflege er guten Kontakt und sei beliebt.

 

Er könnte auch bei Herrn Mag. X (Baufirma) in X zu arbeiten beginnen, wenn er einen Aufenthaltstitel bekomme. Es wurden dazu zahlreiche Schreiben vorgelegt, die das bescheinigen.

 

Es wurde darin begehrt, diese Feststellungen - sehr gute Deutschkenntnisse, sehr gute Integration am Arbeitsplatz, bei Freunden und innerhalb Familie X, strafrechtliche Unbescholtenheit, Aufbau eines österreichischen Bekanntenkreises, Beschäftigungszusage im Fall eines Aufenthaltstitels - zu treffen und dem Antragsteller die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Als wichtigster Punkt für die Erteilung derselben wurde damit die Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geltend gemacht.

 

Wie ebenfalls in der oa. Stellungnahme bereits angesprochen ist in der Folge eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion Oberösterreich eingeholt worden, worin der maßgebende Sachverhalt nur unvollständig wiedergegeben wurde und hat der Beschuldigte dazu eine umfangreiche Äußerung erstattet,

 

Einerseits wurde darauf hingewiesen, dass dem Betroffenen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03. 2008, ZI. 07.06.848 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 (1) AsylG 2005 zuerkannt und ihm in der Folge eine befristete Aufenthaltsbewilligung zunächst bis 17.03.2009, und danach mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 25.02.2009 bis 17.03.2010 erteilt worden sei, andererseits darauf, dass ein entsprechend relevantes Privat- und Familienleben vorliege, was auch mit zahlreichen Urkunden bescheinigt wurde.

 

Es wurde insbesondere auch darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung massiv in sein Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 MRK eingreifen würde und dass das Privat- und Familienleben in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei.

 

Die BH Wels-Land hat dessen ungeachtet in der Folge einen negativen Bescheid mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung erlassen, und zwar mit 21.03.2012. Dem dagegen erhobenen Wiedereinsetzungsantrag verbunden, mit Berufung wurde seitens der BH Wels-Land Folge gegeben und die Rechtsmittelbelehrung berichtigt.

 

Über die dagegen erhobene neuerliche Berufung an den Bundesminister für Inneres verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bislang nicht entschieden.

 

Wesentlich war und ist, dass sich der Antragsteller die meiste Zeit in Österreich rechtmäßig aufgehalten hat und ihm ursprünglich ja subsidiärer Schutz im Sinn des S 8 AsylG erteilt wurde.

 

Es war daher insofern nicht von einem „unsicheren" Aufenthaltsstatus auszugehen, wie es die Sicherheitsdirektion aber getan hat (vgl. Stellungnahme S.5). Im Gegenteil habe der Antragsteller darauf vertrauen dürfen, dass die Entscheidung rechtmäßig war und ist.

 

Von ihm zu verlangen, damit zu rechnen, dass ihm dieser subsidiäre Schutz später von Amts wegen aberkannt werde, schießt wohl deutlich über das Ziel hinaus.

 

So ist ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes Graz vom 18.03. 2008, ZI. 07.06.848 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 (1) AsylG 2005 zuerkannt und ihm in der Folge eine befristete Aufenthaltsbewilligung zunächst bis 17.03.2009, und danach mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 25.02.2009 bis 17.03.2010 erteilt worden.

 

Der neuerliche Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung bis 17.03.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 15.03.2010 abgewiesen und war ihm zuvor mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 16.12.2009 der Status des subsidiär' Schutzberechtigten aberkannt und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen worden. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 (1) AsylG nun die Ausweisung aus Österreich nach Aserbeidschan verfügt.

 

Die dagegen an den Asylgerichtshof fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen, und zwar mit Urteil vom 23.09.2010, ZI. E9 318.625-2/2010/9E. Der Asylgerichtshof hat darin sowohl die Beschwerde gemäß § 9 (1) Z1 1.F., 9 Abs 4,10 (1) Z 4, 75 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen als auch jene gegen den Bescheid vom 15.03.2010. Das Urteil des Asylgerichtshofes wurde dem Berufungswerber am 28.09.2010 zugestellt

 

Da den Beschwerden im Erstbescheid die aufschiebende Wirkung nicht abgesprochen worden war, ist er jedenfalls bis 28.09.2010 rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen.

 

Die Behandlung der fristgerecht gegen das Urteil des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der ebenfalls die aufschiebende Wirkung beantragt wurde, ist vom Verfassungsgerichtshof erst mit Beschluss vom 19.09.2011, der dem Antragsteller am 04.10.2011 zugestellt worden ist, abgelehnt worden. Mithin könnte man auch davon ausgehen, dass sein- Aufenthalt bis zum Tag der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes rechtmäßig war.

 

Das hat die Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme gänzlich außer Betracht gelassen, wiewohl diesen Umständen bei der Beurteilung eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukam.

 

Denn sowohl die Bestimmung des § 43 (3) NAG als auch die des § 43 (4) NAG stellen ganz wesentlich darauf ab, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtmäßig war. § 43 (4) NAG verlangt neben dem Erfordernis, seit 01.05.2004 in Österreich aufhältig zu sein, weiters dass zumindest die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.

 

All diese Umstände hätten zu wenig Beachtung gefunden.

 

Die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion sei insofern sogar aktenwidrig, wenn sie davon ausging der Berufungswerber hätte bereits bei Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit gewusst, dass sein Aufenthalt in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidungen über den Asylantrag geknüpft war (vgl. Stellungnahme S.5 oben).

 

Das Gegenteil trifft zu. Der Antragsteller hat erst nach Erhalt des subsidiären Schutzes und nach bescheidmäßig verfügter Aufenthaltsbewilligung seine Erwerbstätigkeit aufgenommen und stand dieser Schutz in den ersten Jahren außer Diskussion.

 

Die Behörden haben aber in der Folge - aus welchen Gründen immer - von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren im Sinn des § 9 AsylG 2005 eingeleitet (vgl. Bescheid des BAA Linz vom 16.12.2009).

 

Die gegen den Bescheid des BAA Graz seinerzeit erhobene Berufung betraf nur die Frage der Asylgewährung, wiewohl dem Betroffenen bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden war.

 

Die gegenteiligen Feststellungen und Annahmen seitens der Sicherheitsdirektion für OÖ. seien daher aktenwidrig und ließen erkennen,

dass sich die Behörde nicht mit der erforderlichen Sorgfalt mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinander gesetzt hat.           

 

Wesentlich war und ist weiters, dass der Asylgerichtshof im Spruch seines Urteiles vom 23.09.2010 keinerlei Ausweisung im Sinn des § 10 AsylG verfügt hat, da es keinen Spruchteil III gibt, allerdings in der Begründung dazu Ausführungen getroffen wurden.

 

Es finden sich im Spruch nur die Abweisung der Beschwerden und keine eigene Verfügung der Ausweisung. Ein Vollzug/eine Ausweisung aufgrund des Urteiles des Asylgerichtshofes war und ist damit gar nicht möglich.

 

Damit wäre eine Ausweisung aber auch aus rechtlichen Gründen gar nicht zulässig.

 

Die Erstbehörde hat diese Umstände und Tatsachen zugunsten des Beschuldigten teilweise bis gar nicht erörtert bzw. festgestellt, sonst hätte sie zu einem anderen Ergebnis gelangen können/müssen.

 

Das legt ebenfalls die Unzulässigkeit der Ausweisung nahe und verwundert es umso mehr, dass dies vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde.

 

Es fehlt damit schon der Ausweisung die eigentliche Grundlage.

 

Beweis: - Beischaffung des Aktes der BH Wels-Land zu Sich-40-511-2007,

-        Beischaffung des Aktes des BAA Linz zu Zl.07 06.848-BAL,

-        Beischaffung des Aktes des BAA Graz zu Zl. 07 06.848-BAG,

-        Beischaffung des Aktes des AsylGH zu E9 318.625-1/2008-10E und zu E9 318.625-2/2010/ 9E,

-        Beischaffung des Aktes des VfGH zu U 2539/10-7

 

Aus all dem ergibt sich, dass sich der Betroffene während dieser Zeit auch rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, und zwar jedenfalls bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes am 04.10.2011.

 

Demnach war und ist davon auszugehen, dass sein Aufenthalt von 28.07.2007 bis zur Zustellung des Urteiles des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010 am 28.09.2010 jedenfalls rechtmäßig war. wenn nicht sogar bis zur Zustellung der Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof am 04.10.2011 (aufschiebende Wirkung),

 

Wesentlich war und ist daher, dass ihm ursprünglich ein subsidiärer Schutz gewährt wurde und er erst zu arbeiten begonnen hat, als ihm die Behörde auch gemäß § 9 (4) AsylG jeweils eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt hat.

 

Vor diesem Hintergrund ist demnach zunächst davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in Österreich grundsätzlich durchgehend rechtmäßig war.

 

Zu prüfen war und ist demnach gemäß § 43 (3) Z 2 NAG das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens gemäß § 43 Z 3 NAG.

 

Wie bereits in der Berufung ausgeführt, lagen und liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung vor.

 

Bei entsprechender Bedachtnahme auf all die auch durch Urkunden bescheinigten Umstände und die Person des Antragstellers ist nur das Ergebnis vertretbar, dass ihm eine Niederlassungsbewilligung im Sinn des § 43 (3) NAG zu erteilen ist, da seine Privat- und Familieninteressen am Verbleib in Österreich die der Republik Österreich an der Ausweisung deutlich überwiegen und die beabsichtigte Ausweisung massiv in sein Privat-und Familienleben im Sinn des Art 8 MRK, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, eingreifen würde.

 

Die Erstbehörde hat daher den wesentlichen Akteninhalt nicht ermittelt.

 

3. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

 

Unter diesem Berufungsgrund wird geltend gemacht, dass die Erstbehörde aufgrund unvollständiger Tatsachenermittlung und -erörterung zu einem unrichtigen Bescheid gelangt ist, weshalb Verfahren wie Bescheid mit materiellen Verfahrensfehlem behaftet sind, die auch unter diesem Berufungsgrund geltend zu machen sind (Stoffsammlungsmängel):

 

Folgende Umstände kommen und kamen dem Betroffenen zusammengefasst zustatten:

-        der ursprünglich Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinn des § 8 AsylG,

-        durchgehend rechtmäßiger Aufenthalt (es wurden auch immer Anträge auf    Zuerkennung der aufschchiebenden Wirkung gestellt)

-        sehr gute Deutschkenntnisse,

-        sehr gute Integration am Arbeitsplatz,

-        sehr gute private Integration bei Freunden und innerhalb Familie X,

-        strafrechtliche Unbescholtenheit,

-        Aufbau eines österreichischen Bekanntenkreises,

-        Lebensgemeinschaft mit Frau X,            

-        Vater-Kind ähnliche Beziehung zu deren Kindern,

-        Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels

 

Es liegt somit kein illegaler Aufenthalt vor. Das im oa. Verfahren hinreichend bescheinigte bestehende Privat; und Familienleben des Betroffenen rechtfertigt seinen Aufenthalt in Österreich. Dazu kommt, dass in diesem bei der der BH Wels-Land zu Sich-40-511-2007 anhängigen Verfahren, in dem über das Bestehen eines relevanten Privat- und Familienlebens als Hauptfrage entschieden wird, die hier als Vorfrage zu beurteilen ist, noch keine Entscheidung ergangen ist.

 

Weiters hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Betroffene nun an der Adresse von Frau X, wohnt, woraus ebenfalls abzuleiten ist, dass ein relevantes Privat- und Familienleben besteht. Er ist auch zwischenzeitig bereits von seiner Ex-Frau geschieden.

 

Im übrigen ist gemäß § 31 (1) FPG ein Fremder auch dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, solange ihm ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt (Z 4) und wenn sich das aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 7).

 

Auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen im NAG und FPG darf verwiesen werden.

 

Der vorliegende Bescheid ist daher auch mit inhaltlicher Rechtswidrikeit behaftet.

 

Es wird daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen, in eventu das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die im Verfahren vor der BH Wels-Land zu Sich 40-511-2007 erhobene Berufung gemäß § 38 AVG iVm § 24 VStG auszusetzen."

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da im Verfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt – auch vom Bw nicht in Frage gestellt - feststand, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lediglich Rechtsfragen zu klären waren und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag – insbesondere vom rechtsfreundlich vertretenen Bw – gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet werden.

 

Eine Beischaffung der diversen Bescheide aus asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren (wie in der Berufung gefordert) konnte zum Einen unterbleiben, da die diesbezüglichen sachverhaltsbezogenen Feststellungen des Bw nicht angezweifelt werden, zum Anderen, da sie nicht unmittelbare Relevanz für die zu erörternde Rechtsfrage aufweisen.

 

2.2.2. Anzumerken ist allerdings, dass der Spruch des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23. September 2010, Zl. E9 318.625-2/2010/9E, das dem UVS per E-Mail am 15. Februar 2013 übermittelt wurde, wie folgt lautet:

 

"Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1, 1.F., 9 ABs. 4,10 ABs. 1 Z. 4, 75 AsylG 2005, BGB. I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, § 66 Abs. 4 AVG idgF, als unbegründet abgewiesen."

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1., 1.2. sowie 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im   Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die     durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung          bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur          Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für       Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten    Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet   keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen         zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländer­beschäfti­gungs-        gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsende­be-­       willi­gung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3     Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit       einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

 

3.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass das Asylverfahren des Bw mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. September 2010 negativ beschieden wurde. Dass der Bw dagegen ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof mit beantragter (aber nicht gewährter) aufschiebender Wirkung erhob, wobei diese Beschwerde im Übrigen auch materiell vom Höchstgericht abgelehnt wurde, vermag an der Sache der rechtskräftig negativen Asylentscheidung nichts zu ändern. Gleiches gilt für den am 11. Oktober 2011 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG, zumal auch dieser nicht geeignet ist, in objektiver Hinsicht einen rechtmäßigen Aufenthalt zu bewirken.

 

3.2.2. Wenn der Bw nun vorbringt, der negative Asylbescheid habe keine Ausweisungsentscheidung im Spruch angeführt, was der Verfassungsgerichtshof übersehen habe, ist anzumerken, dass die Abweisung der Beschwerden mit Erkenntnis des AGH vom 23. September 2010, Zl. E9 318.625-2/2010/9E,  gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2009, der eine Ausweisungsentscheidung beinhaltete, auch diese umfasst, wie sich eindeutig aus dem Spruch des in Rede stehenden Erkenntnisses ergibt, da explizit die Beschwerde ua. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde. Bei einer den angefochtenen Bescheid bestätigenden Rechtsmittelentscheidung bedarf es nicht der Wiederholung des Spruchs der angefochtenen Entscheidung; es reicht vielmehr der Hinweis im Spruch, dass die Beschwerde (hier gemäß § 10 Abs. 1 AsylG) abgewiesen wird.  Auch der Verfassungsgerichtshof hatte offenbar keinerlei rechtliche Bedenken dagegen, zumal er die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerden mit Beschluss vom 19. September 2011 ablehnte. Auch eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde hatte der VfGH nicht zuerkannt, weshalb dem Bw auch aus diesem Grund kein Bleiberecht erwuchs, sondern die Ausreiseverpflichtung traf.

 

 

 

3.2.3. Es ist also im Ergebnis festzuhalten, dass, nachdem sich der Bw auf keine der Alternativen des § 31 Abs. 1 FPG stützen kann, sein Aufenthalt tatsächlich seit 28. September 2010 in objektiver Hinsicht als nicht rechtmäßig anzusehen ist, wodurch grundsätzlich der Tatbestand des § 120 ABs. 1a FPG erfüllt wird.

 

 

 

3.3.1. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

3.3.2. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

3.3.3. Der Bw wendet nun implizit ein, dass ihm das objektiv strafbare Verhalten nicht subjektiv vorgeworfen werden könne, zumal er aufgrund der Antragstellung gemäß § 43 Abs. 3 NAG und der damit verbundenen Notwendigkeit seiner Präsenz im Bundesgebiet während dieses Verfahrens nicht habe den illegalen Aufenthalt beenden können ohne seine Rechtsposition im NAG-Verfahren aufzugeben, weshalb er nicht schuldhaft gehandelt habe.

 

Zunächst ist wiederum festzustellen, dass das Asylverfahren des Bw am 28. September 2010 nach Prüfung durch den Asylgerichtshof, der die Fluchtgründe materiell erörterte, rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, woraus für ihn eine Ausreiseverpflichtung entstand. Des darauf folgenden illegalen Aufenthalts musste sich der Bw – trotz der erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - klar bewusst sein.

 

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, erfolgte die Einbringung des Antrags gemäß § 43 Abs. 3 NAG aber erst am 11. Oktober 2011.

 

Das Asylgerichtshoferkenntnis - über mehr als ein Jahr - hinweg ignorierend, verharrte der Bw somit im Bundesgebiet und hat alleine dadurch schon fahrlässig gehandelt, zumal eine mit der Rechts- und Werteordnung vertraute Person hier schon ohne weiteres die tatsächliche rechtliche Lage erfasst und sich dementsprechend verhalten haben würde. Hier kann weder ein Notstand noch ein sonstiger Entschuldigungsgrund erkannt werden.

 

Auch wenn grundsätzlich anerkannt wird, dass ein Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Titels nach dem NAG, der ja im Inland eingebracht und abgewartet werden muss, zur Entschuldigung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs. 1a FPG releviert werden kann, ist festzuhalten, dass im konkreten Einzelfall zwischen der negativen Asylentscheidung und der Antragsstellung immerhin knapp 5 Monate liegen. Dies überspannt den Bogen bei Weitem, um als Schuldausschließungsgrund anerkannt zu werden, da – nach ständiger Rechtsprechung des UVS des Landes Oberösterreich – hier ein enger zeitlicher Konnex von wenigen Wochen zwischen dem Bekanntwerden des unrechtmäßigen Aufenthalts und der Antragsstellung betreffend eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gegeben sein müsste. Der Bw hat offenbar lediglich darauf vertraut nicht abgeschoben werden zu können, ohne die realen Gegebenheiten anzuerkennen.

 

In diesem Verhalten kann aber weder ein Notstand noch ein ausreichender Schuldausschließungsgrund festgestellt werden.

 

3.3.4. Der belangten Behörde folgend ist somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

 

Auch die weiteren Hinweise des Bw, die sich im Grunde gegen die Außerlandesbringung richten, können an den oa. Feststellungen nichts ändern.

 

3.4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§ 40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

 

3.4.2. Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängte, was nach den Umständen des Falles auch nicht zu beanstanden war. Die Verhängung einer höheren Geldstrafe wäre nicht angezeigt gewesen, auch, wenn sich der inkriminierte Tatzeitraum über mehr als zwei Jahre erstreckt.

 

3.4.3. Betreffend die außerordentliche Strafmilderung ist festzuhalten, dass, auch wenn man die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund anerkennt, diese jedenfalls nicht zu einem klaren Überwiegen führen kann, da der von der Strafnorm angesprochene Unrechtsgehalt des Handelns keinesfalls erheblich gemildert wird, indem man den illegalen Aufenthalt aufrecht erhaltend nach Alternativen einer dauerhaften Verbleibemöglichkeit beschreitet.  

 

3.4.4. Von unbedeutenden Folgen der Tat zu sprechen wäre nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei Folgen einer Tat nicht nur um materielle, sondern vielfach auch um immaterielle handelt, denen keinesfalls eine untergeordnete Rolle zugemessen werden kann. Der Stellenwert der Einhaltung fremdenpolizeilicher Normen ist nicht nur gesetzlich, gesellschaftlich und höchstgerichtlich abgesichert, sondern sollte auch dem Bw verstärkt zugänglich werden. Von einem geringfügigen Verschulden kann also ebenfalls nicht ausgegangen werden.

 

3.4.5. Mangels bedeutendem Überwiegen der Milderungsgründe, mangels geringem Verschulden, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat kam somit eine Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG nicht in Betracht.

 

3.5. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung

als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

 

4. Gemäß § 64ff. VStG war dem Bw zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oö. in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe – somit 100 Euro) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 06.06.2013, B 432/2013-5

Beachte:


Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.


VwGH vom 14. November 2013, Zl.: 2013/21/0119-10

 

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