Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750087/2/SR/WU

Linz, 13.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, StA von Aserbaidschan, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Februar 2013, GZ.: Sich96-61-2013, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 100 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64ff. VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Februar 2013, GZ.: Sich96-61-2013, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 120 Abs. 1a FPG, BGBl. 100/2005 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

Sie hielten sich zumindest vom 26.09.2012 bis 07.01.2013 als Fremder an der Adresse X, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da gegen Sie seit 26.09.2012 eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung des Asylgerichtshofes vom 10.08.2012, GZ: E10 410139-1/2009, besteht.

 

Im angeführten Tatzeitraum waren Sie weder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch auf Grund asylrechtlicher Bestimmungen, zwischenstaatlicher Vereinbarung, bundesgesetzlicher Vorschriften oder Verordnung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Des weiteren waren Sie auch nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten, einer Entsendebewilligung, einer EU-Entsendebestätigung, einer Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG oder einer Anzeigebestätigung nach § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten. Sie hatten kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz.

 

Tatort: X

Tatzeit: 26.09.2012 bis 07.01.2013

 

In der Begründung führt die belangte Behörde ua. aus, dass der Bw am 14. August 2009 illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe. Die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes sei mit 26. September 2012 in Rechtskraft erwachsen.  

 

Im Bescheid des Asylgerichtshofes sei dem Bw eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise nachweislich zugestellt worden. Dieser Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen.

 

Als Tatsache gelte, dass der Bw sich vom 26. September 2012 bis zumindest 7. Jänner 2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

 

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2012 sei dem Bw die Möglichkeit gegeben worden, sich zu rechtfertigen. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt.

 

Als Beweis im gegenständlichen Verfahren gelte die Asylwerberinformationsdatei des BMI, EDV Zahl 09 09.776.

Es bestehe für die Behörde kein Zweifel, dass sich der Bw vom 26. September 2012 bis zumindest 7. Jänner 2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten habe. Es sei unbestritten, dass er nicht im Besitz einer Berechtigung iSd. § 31 FPG gewesen sei. Der illegale Aufenthalt stelle eine Verwaltungsübertretung iSd. § 120 Abs. 1a iVm. § 31 Abs. 1 FPG dar, für die er sich zu verantworten habe. Aufgrund der Aktenlage gehe die Behörde davon aus, dass der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen habe.

 

Die Strafhöhe von 500 Euro stelle die Mindeststrafe nach dem FPG 2005 dar. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bilde einen gleichwertigen Ersatz und genüge nach Ansicht der Behörde – im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – den Bw von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende vom Bw rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 18. Februar 2013.

 

Vorerst stellt der Bw den Antrag, die Berufungsbehörde möge das Straferkenntnis ersatzlos aufheben, in eventu von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens absehen sowie die Einstellung verfügen, in eventu gemäß § 21 VStG von der Strafe absehen, in eventu die verhängte Strafe gemäß § 20 VStG außerordentlich mildern.

 

Begründend führt der Bw wie folgt aus:

 

Mit Straferkenntnis vom 11.02.2013 wurde mir zur Last gelegt, eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1a FPG iVm § 31 Abs 1 FPG 2005 begangen zu haben, weil ich mich als Fremder zumindest vom 26.09.2012 bis 07.01.2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte.

 

Ich bin aus meinem Heimatland Aserbaidschan nach Österreich geflüchtet und habe hier insbesondere aufgrund meiner jüdischen Religionszugehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aus nach wie vor unerfindlichen Gründen wurde dieser Antrag von beiden asylbehördlichen Instanzen abgewiesen. In der Folge stellte ich einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, jedoch wurde auch diesem Ansinnen nicht entsprochen (was bei Eingaben an den VfGH in asylrechtlichen Belangen allerdings die Regel ist). In Ermangelung entsprechender finanzieller Mittel musste ich somit auf die Erhebung einer Beschwerde verzichten.

 

Aufgrund meiner unzweifelhaft bestehenden Integration in Österreich (ua verfüge ich bereits über ein Sprachzertifikat für Deutsch auf B2-Niveau) beabsichtige ich, eine RWR-Karte+ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen und damit einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine aufrechte, erfolgreiche Integration in Österreich. Diese hätte ich jedoch aufgeben müssen, um den von der Behörde angeführten Normen gerecht zu werden. Somit wäre es unmöglich geworden, die Bestimmungen des NAG 2005 zu erfüllen. Eine solche Konsequenz erweist sich als unangemessen.

 

3)       Aus diesem Grund liegen Umstände vor, die meine Strafbarkeit und meine Verfolgung aufheben bzw. ausschließen. Mein Verschulden an der Verletzung der zitierten Normen erscheint gering bzw. mein Verhalten als gerechtfertigt. Der Normzweck der einschlägigen Bestimmungen des FPG 2005, nämlich das hohe Interesse „an der Einhaltung, der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung, ist grundsätzlich auf andere Sachverhalte gerichtet.

Ich gehe keiner Beschäftigung nach, da mir aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Arbeitsaufnahme verwehrt ist. Ich habe weder Besitz noch Vermögen und befinde mich in Grundversorgung des Landes Oberösterreich, wobei ich im Monat € 150,-- erhalte. Berücksichtigt man die konkrete Situation und meine Lebensumstände, ist die mir zur Last gelegte Tat zu relativieren, auch vor dem Hintergrund, dass ich nach wie vor Grundversorgung erhalte.

 

4)       Gern § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Weiters kann die Behörde gern § 21 Abs 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Zudem besteht die Möglichkeit, den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Da ich in Österreich bislang keine Verwaltungsübertretung begangen habe und auch sonst unbescholten bin, wäre insbesondere die Anwendung dieser Norm gerechtfertigt.

 

In eventu beantrage ich, die Behörde möge bei der Strafbemessung gern § 19 VStG alle bereits oben angeführten Umstände mildernd werten, insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht nehmen, sowie meine Einkommens- u. Vermögensverhältnisse berücksichtigen. Gernäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Auch die Anwendung dieser Norm wäre nachvollziehbar und gerechtfertigt. Ich bin absolut mittellos. Die Verhängung einer derartigen Geldstrafe würde mich außerordentlich belasten.

 

3.1. Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da im Verfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt – auch vom Bw nicht in Frage gestellt - feststand, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag – insbesondere vom rechtsfreundlich vertretenen Bw – gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet werden.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

3.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im   Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die     durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung          bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur          Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für       Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten    Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet   keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen         zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-        gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebe-       willigung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3     Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit       einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet im vorgeworfenen Tatzeitraum von 26. September 2012 (rechtskräftig negativer Abschluss des Asylverfahrens) bis 7. Jänner 2013 ohne gültigen Aufenthaltstitel bzw. sonstigen Rechtstitel – somit illegal im Bundesgebiet erfolgte. Es liegt unbestrittener Maßen keine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG vor.

 

Auch der Umstand, dass der Bw am 20. Februar 2013 einen Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG stellte, verhindert nicht das Vorliegen der objektiven Tatseite, was im Übrigen auch vom Bw selbst nicht behauptet wird.

 

4.3.1. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

4.3.2. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

4.3.3. Der Bw wendet nun ein, dass ihm das objektiv strafbare Verhalten nicht subjektiv vorgeworfen werden könne, und verweist diesbezüglich auf die "beabsichtigte" Antragstellung gemäß § 41a Abs. 9 NAG.

 

Zunächst ist wiederum festzustellen, dass das Asylverfahren des Bw am 26. September 2012 nach Prüfung durch den Asylgerichtshof, der die Fluchtgründe materiell erörterte, rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, woraus für ihn eine Ausreiseverpflichtung entstand, worauf er auch im Bescheid des AGH explizit hingewiesen wurde. Des darauf folgenden illegalen Aufenthalts musste sich der Bw also klar bewusst sein. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, erfolgte die Einbringung des Antrages nach § 41a Abs. 9 FPG am 20. Februar 2012, somit erst nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

Das Asylgerichtshoferkenntnis – nunmehr über 5 Monate hinweg ignorierend - , das ja die Ausreiseverpflichtung explizit anführte, verharrte der Bw somit im Bundesgebiet und hat alleine dadurch schon fahrlässig gehandelt, zumal eine mit der Rechts- und Werteordnung vertraute Person hier schon ohne weiteres die tatsächliche rechtliche Lage erfasst und sich dementsprechend verhalten haben würde. Hier kann weder ein Notstand noch ein sonstiger Entschuldigungsgrund erkannt werden.

 

Im Grunde hat der Bw ausschließlich die Entscheidung des Asylgerichtshofes in Frage gestellt und dargelegt, dass er sich die Erhebung einer Beschwerde nicht leisten habe können. Einem Verfahrenshilfeantrag habe der Verfassungsgerichtshof nicht entsprochen.

 

Weiters brachte der Bw vor, dass er "unzweifelhaft" integriert und die Integration Voraussetzung für die Erlangung eines Aufenthaltstitels sei.

 

Ergänzend ist auszuführen, dass gemäß § 44b Abs. 3 NAG Anträgen gemäß       § 41a Abs. 9 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen. Ebenso stehen sie der Erlassung oder Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

 

Der Bw hat offenbar lediglich darauf vertraut nicht abgeschoben werden zu können, ohne die rechtlichen Gegebenheiten anzuerkennen.

 

In diesem Verhalten kann aber weder ein Notstand noch ein ausreichender Schuldausschließungsgrund festgestellt werden.

 

4.3.4. Der belangten Behörde folgend ist somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

 

Auch die weiteren Hinweise des Bw, die sich im Grunde gegen die Außerlandesbringung richten, können an den oa. Feststellungen nichts ändern.

 

4.4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§ 40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

 

4.4.2. Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängte, was nach den Umständen des Falles auch nicht zu beanstanden war. Die Verhängung einer höheren Geldstrafe wäre nicht angezeigt gewesen, auch, wenn sich der inkriminierte Tatzeitraum über ein halbes Jahr erstreckt. In diesem Sinn wurden ebenfalls die prekären Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw bereits berücksichtigt.

 

4.4.3. Betreffend die außerordentliche Strafmilderung ist festzuhalten, dass, auch wenn man die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis des Bw als Milderungsgründe anerkennt, diese jedenfalls nicht zu einem klaren Überwiegen führen können, da der von der Strafnorm angesprochene Unrechtsgehalt des Handelns keinesfalls erheblich gemildert wird, indem man den illegalen Aufenthalt aufrecht erhaltend nach Alternativen einer dauerhaften Verbleibemöglichkeit beschreitet.  

 

4.4.4. Von unbedeutenden Folgen der Tat zu sprechen wäre nicht nachvollziehbar, da der Bw die Bedeutung und den Schutzzweck fremdenpolizeilicher Normen zu missverstehen scheint, zumal es sich bei Folgen einer Tat nicht nur um materielle, sondern vielfach auch um immaterielle handelt, denen keinesfalls eine untergeordnete Rolle zugemessen werden kann. Der Stellenwert der Einhaltung fremdenpolizeilicher Normen ist nicht nur gesetzlich, gesellschaftlich und höchstgerichtlich abgesichert, sondern sollte auch dem Bw verstärkt zugänglich werden. Von einem geringfügigen Verschulden kann also ebenfalls nicht ausgegangen werden.

 

4.4.5. Mangels bedeutendem Überwiegen der Milderungsgründe, mangels geringem Verschulden, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat kam somit eine Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG nicht in Betracht.

 

4.5. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung

als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

5. Gemäß § 64ff. VStG war dem Bw zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oö. in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe – somit 100 Euro) aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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