Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401274/5/AL/Ba

Linz, 27.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des E J, geb. X, StA von Georgien, derzeit angehalten im PAZ Wien – Roßauer Lände, vertreten durch die Rechtsberaterin Frau Mag. I H, Verein X, A, W, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 19. März 2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 19. März 2013, Z Sich40-1676-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und durch Überstellung in das PAZ Wien – Roßauer Lände vollzogen.

 

Begründend wird im Bescheid nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlage Folgendes ausgeführt:

 

" Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie reisten erstmalig am 16.11.2009 über X kommend illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellten am 17.11.2009 einen Asylantrag bei der EAST-Ost in T. Nachdem Sie sich am 18.02.2010 zur freiwilligen Rückkehr nach X anmeldeten und am 24.02.2010 unter Gewährung von Rückkehrunterstützung freiwillig nach X ausreisten, wurde Ihr Asylverfahren am 08.03.2010 in I. Instanz eingestellt.

 

Sie reisten laut Ihren eigenen Angaben nun neuerlich am 17.03.2013 in einem PKW über den Grenzübergang S illegal ins Bundesgebiet von Österreich ein. Am selben Tag um 12:30 Uhr wurden Sie in der Gemeinde L, Kreuzungsbereich B X/BX, Bezirk W in einem Fahrzeug mit polnischen Kennzeichen angetroffen. Die Anhaltung und Kontrolle dieses Fahrzeuges erfolgte aufgrund einer Fahndungsmaßnahme wegen Tankbetruges, Tatort A, A (Tankstelle). Sie befanden sich gemeinsam mit Herrn S M, geb. X (AIS X) und Herrn K M, geb. X (AIS X), beide StA. v. GEORGIEN in diesem Fahrzeug. Da Ihre Identität vor Ort nicht abgeklärt werden konnte und Sie keinerlei Identitätsdokumente mit sich führten, wurden Sie im Stande der Festnahme nach dem FPG auf die PI X verbracht. Im Zuge der weiteren Amtshandlung (Identitätsfeststellung n. d. FPG, Durchsuchung n. d. SPG) stellten Sie gegen 13:00 Uhr einen Asylantrag in Österreich. Die Festnahme n. d. FPG wurde aufgehoben, alle weiteren Amtshandlungen erfolgten nach dem AsylG. In weiterer Folge wurden Sie um 19:50 Uhr durch Beamte der Polizeiinspektion X AGM unter Beizug eines Dolmetschers der Sprache Georgisch niederschriftlich erstbefragt. Nach erfolgter Belehrung führten Sie an, dass es Ihnen bewusst sei, dass dies die Erstbefragung im Asylverfahren sei und die Grundlage Ihres Verfahrens hinsichtlich der Gewährung internationalen Schutzes sei. Sie wurden daher mittels Dolmetscher in Ihrer Heimatsprache aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Darüber hinaus wurde Ihnen bekannt gegeben, dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für Sie haben können.

 

Ihre Erstbefragung wird nachfolgend wortwörtlich angegeben:

 

 

Im Zuge der geführten weiteren Erhebungen wurde mittels Abgleich Ihrer Fingerabdrücke in Erfahrung gebracht, dass – ehe Sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind – bereits folgende erkennungsdienstliche Behandlung im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Ihrer Person vorliegt:

 

1.       17.11.2009 Asylantragstellung       T (Österreich)

2.       14.09.2011 Asylantragstellung       X (POLEN)

3.       20.09.2012 Asylantragstellung       X (NIEDERLANDE)

 

Entsprechend Ihrem Begehren wurde Ihnen zunächst – wenn auch nur vorübergehend – eine betreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West zugewiesen. Über einen anderwärtigen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen Sie nicht.

 

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 18.03.2013, Zl.: 13 03.430, wurde Ihnen in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG. 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag vom 17.03.2013 gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen. Gleich gehend wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß dem Dubliner Abkommen mit POLEN seit dem 18.03.2013 geführt werden und gleichzeitig das Ausweisungsverfahren aus dem österr. Bundesgebiet über Sie eröffnet worden ist.

 

Die BH Vöcklabruck, als örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde, wurde gleich gehend gemäß § 27 Abs. 7 AsylG. 2005 vom Bundesasylamt, EAST-West, in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG. eingeleitet worden ist.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Zudem können Sie auch nicht den Besitz eines Nationalreisedokumentes nachweisen. = = = > Ihre Identität gilt als nicht gesichert!

 

Eine aktuell zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie – abseits der Ihnen anlässlich der Einbringung Ihres Asylantrages zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West, Thalheim 80, St. Georgen i. A. - über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

Unmittelbar nach der Zustellung der Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG wurden Sie durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 19.03.2013 um 13:20 Uhr gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 FPG zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen. Eine dabei durchgeführte Durchsuchung brachte zum Ergebnis, dass Sie abgesehen eines Bargeldbetrages in der Höhe von € 0,00 völlig mittellos sind.

 

Sie haben bereits in der Vergangenheit durch Ihre mehrfachen illegalen Grenzübertritte in und innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie infolge Ihres bereits zweiten illegalen Grenzübertrittes ins Bundesgebiet der Republik Österreich, den wiederholten Reisebewegungen durch Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter tunlichster Vermeidung von Kontakten zu Exekutiv-Beamten und Polizeikontrollen, in einer unmissverständlichen Art und Weise zu erkennen gegeben, dass Sie in gar keiner Weise gewillt sind die Rechtsordnung Ihres Gastlandes Österreich bzw. die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich des Fremdenrechtes zu respektieren.

 

Ihr Begleiter Herr S M gab ebenso wie Sie selbst an, dass Sie zu dritt von X aus mit dem PKW direkt nach Österreich gefahren seien. Ihr Reiseziel sei die EAST-Ost in T gewesen, wo Sie und Ihre beiden Begleiter eine Asylantragstellung in Österreich beabsichtigt hätten. Sie seien hierfür von Tembak (POLEN) über Bratislava (SLOWAKEI) nach Wien und weiter über Graz bis nach Lavamünd gereist. Das Sie Ihr Reiseziel (Traiskirchen) um mehr als 200 km verfehlten begründen Sie mit einer Fehlfunktion Ihres Navigationsgerätes.

 

Statt anzuhalten, sich nach dem Weg zu erkundigen oder eine Polizeiinspektion aufzusuchen und dort Ihr Asylbegehren zu stellen, bewegten Sie sich quer durch Ost-Österreich, vorbei an der von S und Ihnen als Reiseziel bezeichneten EAST-Ost. Da Ihnen offenbar der Treibstoff ausgegangen war, begingen Sie gemeinsam mit Ihren beiden Begleitern in A einen Tankbetrug. Nach Ihrem Fahrzeug wurde daraus resultierend durch die Polizei gefahndet und Sie wurden im Gemeindegebiet von X – nur wenige Kilometer von der Grenze zu SLOWENIEN entfernt angehalten.

 

Reiseroute lt. Ihren Angaben bzw. auf die Meldungen der Polizei beruhend.

 

A:      Bratislava (SLOWAKEI)

B:      Wien

C:      Traiskirchen (angebliches Reiseziel)

D:      Graz

E:       Grenzübergang Spielfeld

F:       A (Ort des Tankbetruges)

G:      L (Ort des Festnahme)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ihre Angaben bezüglich dem Ziel Ihrer Reisebewegungen sind somit als äußerst fragwürdig einzustufen, lässt die oben dargestellte Reiseroute doch eher denn Schluss zu, dass Sie sich über die SLOWAKEI und Österreich auf direktem Wege in Richtung SLOWENIEN befanden und Sie nur aufgrund des Tankbetruges und der daraus resultierende Fahndung durch die Polizei unmittelbar vor der slowenischen Grenze (Fahrtrichtung SLOWENIEN) angehalten und aufgegriffen werden konnten. Der Weg nach X sollte Ihnen zudem schon aus Ihrem ersten Asylverfahren bekannt sein, stellten Sie doch Ihr erstes Asylbegehren bei der PI X EAST Ost.

 

Nachdem Sie von Österreich auf freiwilligem Weg in Ihren Herkunftsstaat GEORGIEN zurückgekehrt waren, machten Sie sich neuerlich auf den Weg nach EUROPA, reisten diesmal über POLEN kommend in die Europäische Union ein, stellten dort einen Asylantrag und entzogen sich nach negativem Abschluss Ihres dort gestellten Asylbegehrens den dortigen Behörden. Sie setzen Ihre illegalen Reisebewegungen fort und stellten in den NIEDERLANDEN Ihr bereits drittes Asylbegehren in einem EU-Staat. Von den dortigen Behörden wurden Sie nach Abschluss des Asylverfahrens in den für Sie zuständigen Dublin-Staat POLEN überstellt. Das von Ihnen an den Tag gelegte Verhalten zeigt somit unmissverständlich, dass Sie nicht das geringste Interesse an der Prüfung Ihres Asylbegehrens im für Sie offensichtlich zuständigen Dublin-Staat POLEN hegen. Anstatt sich den polnischen Behörden zur Verfügung zu halten, setzten Sie Ihre illegalen Reisebewegungen von dort aus bereits mehrfach fort und ersuchten in mehreren anderen europäischen Ländern neuerlich um Asyl an. Nach Ihrer Überstellung nach POLEN durch die niederländischen Behörden setzten Sie sich nun neuerlich in Bewegung, erwarben gemeinsam mit Ihren beiden Begleitern einen PKW in POLEN und setzten Ihre illegalen Reisebewegungen quer durch Europa erneut fort.

 

Sie bringen als passpflichtiger Fremder nicht einen Ausweis zur Vorlage, der zumindest Ihre Identität belegen oder glaubhaft darlegen würde. Sie brachten lediglich einen polnischen Asylausweis in Vorlage. Die Handlungsweise der illegalen Reise ohne jeglicher Papiere und Ihren illegalen Aufenthalt rechtfertigen Sie in Österreich mit einer internationalen Schutzsuche. Ihre Schutzsuche begründen Sie mit der in GEORGIEN unerschwinglichen medizinischen Versorgung. Schutz vor unmenschlicher Behandlung, unmenschlicher Bestrafung oder der Todesstrafe würden Sie jedoch nicht suchen, da Ihnen dies auch nach einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat nicht drohen würde. Ihre Schutzsuche deklarierten Sie mitten in der europäischen Union in Österreich, nachdem Sie bereits zahlreiche sichere Länder und Staaten illegal durchreist haben und dabei bereits mehrfach mit Ihren Asylbegehren in anderen EU Ländern gescheitert sind. Statt Ihre Identität zu belegen und Ihrer Ausweispflicht nachzukommen, verschweigen Sie im Ersuchen um Hilfe, Schutzgewährung und Unterstützung bewusst Teile Ihrer Reisebewegungen durch mehrere EU-Staaten. Um sich fortlaufend im zentralen Wirtschaftraum der europäischen Union aufhalten zu können, schrecken Sie auch nicht davor zurück, Ihre eigenen Dokumente zu unterdrücken und zu verschleiern, falsche Identitätsangaben zu tätigen, sich illegal in der Anonymität aufzuhalten und weitere Grenzübertritte innerhalb der europäischen Union illegal zu tätigen.

 

Sie geben damit unmissverständlich zu erkennen, dass Sie sich bewusst illegal und unstet in Mitgliedstaaten der europäischen Union aufhalten, weitere illegale Grenzübertritte jederzeit tätigen um sich letztlich einen Mitgliedstaat Ihrer Wahl für das Begehren eines internationalen Schutzes aussuchen zu können. Ob Österreich dahingehend Ihr Zielland ist, in welchem Sie tatsächlich ein Durchlaufen eines Asylbegehrens anstreben würden, muss stark in Frage gestellt werden. Zumal Sie bereits im Jahr 2009 einen Asylantrag in Österreich stellten und sich, nachdem Sie die Aussichtslosigkeit Ihres Begehrens erkannten zur freiwilligen Rückkehr bereit erklärten und nach GEORGEN zurück reisten. Als mittelloser Fremder ohne Unterkunft und Barmittel nutzen Sie offensichtlich Ihre weitere Antragstellung dazu, sich zumindest für wenige Tage ausrasten, neu formieren und Ihre Weiterreise neu organisieren zu können.

Obwohl Sie bereits von den niederländischen Behörden nach POLEN überstellt wurden, haben Sie, wie Sie selbst angeben den Ausgang Ihres Asylverfahrens in POLEN neuerlich nicht abgewartet und sind bereits nach kurzer Zeit neuerlich in die Anonymität abgetaucht und haben Ihre illegalen Reisebewegungen innerhalb der EU fortgesetzt.

Zudem sind Sie bereits während Ihres äußerst kurzen zweiten Aufenthalts in Österreich in Verbindung mit einem Tankbetrug strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seitens der Staatsanwaltschaft Graz wurde dies betreffend eine Anzeigeerstattung auf freiem Fuß verfügt.

Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG wurde Ihnen seitens des Bundesasylamtes nun mitgeteilt, dass zu Ihrem zweiten Asylbegehren in Österreich ein Konsultationsverfahren betreffend der Zuständigkeit POLENS mit den dortigen Migrationsbehörden geführt wird und Ihnen somit die neuerliche Überstellung in den von Ihnen nachhaltig abgelehnten Staat POLEN droht.

Aus diesen Gründen und insbesondere aufgrund der von Ihnen betreffend Dublinüberstellungen gemachten Erfahrungen im in den NIEDERLANDEN betriebenen Asylverfahren ist im Besonderen davon auszugehen, dass Sie an einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich ebenso wenig bestrebt sind, als an Ihren Aufenthalten in den bisherigen durchreisten Mitgliedstaaten. Demzufolge ist es nicht nur naheliegend, sondern davon auszugehen, dass Sie sich ebenso in Österreich innerhalb weniger Tage dem Verfahren entziehen, in die Anonymität abtauchen und weiterhin weitere illegale Grenzübertritte begehen werden.

 

Die von Ihnen praktizierte Verhaltensweise ist nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde als klassischer 'Asylantragstourismus (Wortformulierung Asylantragstourismus siehe Erkenntnis VwGH 2007/19/0730 vom 16.04.2009)' zu betrachten, welcher völlig abseits den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention steht und welchem mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten ist um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Nachdem aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes sowie infolge dessen, dass Ihnen auch das Bundesasylamt Ihre Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht erfüllen konnte, und gegen Sie bereits eine Ausweisungsverfahren gemäß § 10 AsylG. eingeleitet wurde, ist zu befürchten, dass Sie sich – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde unverzüglich – und ohne eine drohende Überstellung nach POLEN zuzuwarten - entziehen werden. Demzufolge ist zur Sicherung der Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG. sowie zur Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Ihre Verhaltensweise entgegen sämtlicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zeigt auf, dass Sie nicht das geringste Interesse an der Gewährung des Asylstatus in Österreich an den Tag legen.

Von der bescheiderlassenden Behörde ist – in Anbetracht der Tatsache dass Ihnen mit Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Ihre Außerlandesbringung nach POLEN in Kürze angestrebt wird – unter Zugrundelegung der Gesamtheit des Sachverhaltes daher zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen und ein konkreter und vor allem sehr akuter Sicherungsbedarf zu Ihrer Person zu bejahen.

 

Sie sind im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind – wie Sie während Ihrem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eindrucksvoll unter Beweis stellten – äußert flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben auch keine familiäre oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Die Anordnung einer Verpflichtung zur Unterkunft bzw. einer Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion gem. § 77 Abs. 3 Z 1 + 2 FPG wäre für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung nicht ausreichend, da Sie bereits in der Vergangenheit eindrucksvoll Ihre Ungebundenheit und Mobilität innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU unter Beweis gestellt haben. Zudem sind Sie bereits mehrfach in anderen EU-Staaten in die Anonymität abgetaucht und haben sich so den dortigen Behörden entzogen um damit einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Eine Anordnung zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung gem. § 77 Abs. 3 Z 3 FPG konnte mangels ausreichen vorhandener Barmittel ebenfalls nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie – nach einem Abtauchen in der Anonymität – dem österreichischen Staat finanziell weiter zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies - zumindest zum Teil - auf illegale Art und Weise bewerkstelligen und straffällig werden.

 

Darüber ist im Besonderen die Gefahr nach Abtauchen in die Anonymität sehr groß, dass letztlich Österreich für die inhaltliche Prüfung gemäß Artikel 13 der Dublinverordnung zuständig werde, sofern den Erfordernissen des Abkommens – einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachgekommen werde! Wessen Erzwingen durch einen Aufenthalt in der Anonymität jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse stehen kann.

 

Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist - nach genauester Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung - verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer durchführbaren Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels in Anbetracht der geschilderten Tatsachen, nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrunde liegende Endziel – nämlich Ihre behördliche Abschiebung von Österreich in den für Sie zuständigen Dublinstaat POLEN – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels zwingend Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. dargestellten Schubhaftbescheid erhob der Bf durch seine Vertretung mit beim Oö. Verwaltungssenat per Fax vom 22. März 2013 außerhalb der Amtsstunden eingebrachten (somit eingelangt am 25. März 2013) Schreiben Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragte, den Schubhaftbescheid aufzuheben und festzustellen, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft gesetzwidrig sei.

 

Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Bf im Wissen um die beabsichtigte Rücküberstellung nach Polen am 19. März 2013 zu einer freiwilligen Ausreise nach Georgien bereit erklärt habe, dass dies allerdings der für die Rückkehrberatung in der EAST WEST zuständigen Organisation O mangels anwesender Berater nicht mitgeteilt werden habe können. Die Fremdenpolizei sei am 19. März 2013 um ca. 10:45 Uhr darüber informiert worden. Dennoch sei der Bf gegen Mittag desselben Tages in Schubhaft genommen worden.

 

Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Schubhaftbescheid, dass die Identität des Bf nicht gesichert sei, seien unrichtig. Außerdem habe der Bf zu keinem Zeitpunkt Aliasnamen benutzt und habe nie versucht, seine Identität zu verschleiern. So habe er in der Erstbefragung zu seiner Identität (Familienangehörige, Adresse, etc.) ausführliche Angaben gemacht.

 

Der Bf habe unzweifelhaft bereits am 19. März 2013 erklärt, freiwillig ausreisen zu wollen. Damit wäre die Verhängung eines gelinderen Mittels angemessen gewesen. Die Verhängung der Schubhaft sei in keinem Fall notwendig gewesen, da weder die gerechtfertigte Annahme bestanden habe, der Bf würde sich dem Verfahren entziehen, noch dass er eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erschweren würde.

 

Die Tatsache, dass die für die Rückkehrberatung zuständige Organisation in der EAST WEST nicht in der Lage gewesen sei, dem Bf die Rückkehrberatung sofort am 19. März 2013 zu ermöglichen bzw. seinen Wunsch aufzunehmen, könne und dürfe sich nicht nachteilig auf den Bf auswirken. Jedenfalls sei die zuständige Fremdenpolizei im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise informiert gewesen. Dies sei bei Verhängung der Schubhaft unberücksichtigt geblieben.

 

Der Bf habe sich im PAZ Wien – Roßauer Lände für die freiwillige Rückkehr angemeldet und das Verfahren zu Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei eingeleitet worden.

 

Da die Identität des Bf entgegen der Meinung der Erstbehörde feststehe und das georgische Konsulat schon einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, sei davon auszugehen, dass dieses Verfahren in Kürze abgeschlossen werde und eine freiwillige Ausreise in das Heimatland vor einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Rahmen eines Dublin-Konsultationsverfahrens erfolgen könne.

 

Der Zweck der Schubhaft könnte daher nach Ansicht des Bf auch durch die Anordnung gelinderer Mittel erreicht werden.

 

2.1. Mit Schreiben vom 25. März 2013 übermittelte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat den bezughabenden Verwaltungsakt per E-Mail. In einer Gegenschrift legt die belangte Behörde erneut ihren Rechtsstandpunkt dar und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde:

 

"Eingangs sowie im Besonderen wird zunächst auf den im Schubhaftbescheid vom 19.03.2013 umfassend dokumentierten Sachverhalt sowie auf den Inhalt des in Vorlage gebrachten Verwaltungsaktes verwiesen.

Zur, vom Bf, eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlaubt sich die BH Vöcklabruck als belangte Behörde zu entgegnen, dass der konkret in diesem Einzelfall vorliegende Sachverhalt von Seiten der belangten Behörde einer Einzelfallprüfung – auch im Hinblick auf eine allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft - unterzogen worden ist. Um diesbezügliche Wiederholungen zu vermeiden wird auf den Schubhaftbescheid verwiesen.

Wie in der ggst. Beschwerde angeführt, ist der Bf bereits einmal freiwillig aus Österreich nach GEORGIEN zurückgekehrt. Die Identität des Bf ist daher – gegenteilig zur Darstellung im Schubhaftbescheid - aufgrund des für die freiwillige Rückkehr im Jahr 2010 durch die georgischen Behörden ausgestellten Heimreisezertifikats gesichert.

Die Tatsache, dass die Identität des Bf damit außer Zweifel steht ändert jedoch nichts an der immanent hohen Sicherungsnotwendigkeit und dem damit verbundenen Erfordernis der Verhängung der Schubhaft gegen den Bf. Nachdem der Bf im Jahr 2010 freiwillig von Österreich nach GEORGIEN zurückkehrte begab er sich bereits im Jahr 2011 neuerlich auf den Weg in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, stellte nach einem Aufgriff bei seiner Einreise nach POLEN einen Asylantrag, entzog sich den dortigen Behörden, nachdem er mit seinem in POLEN gestellten Asylbegehren offensichtlich keinen Erfolg hatte und setzte seine illegalen Reisebewegungen in die NIEDERLANDE fort. Auch der dort im Jahr 2012 gestellte Asylantrag wurde negativ beschieden und der Bf wurde von den niederländischen Behörden nach POLEN überstellt. Davon unbeirrt setzte sich der Bf von POLEN aus neuerlich in Bewegung, gelangte auf einer von ihm nicht näher benannten Reiseroute nach Bratislava, reiste von dort unrechtmäßig nach Österreich ein und fuhr über Wien – an dem von ihm angegebenen Reiseziel, Traiskirchen, vorbei – und Graz in Richtung SLOWENIEN. Da ihm und seinen beiden georgischen Wegbegleitern auf dieser Reise der Treibstoff ausgegangen war, begingen sie nahe der slowenischen Grenze einen gemeinschaftlichen Tankbetrug, tankten lediglich eine geringe Menge Treibstoff (die keinesfalls für eine Fahrt bis nach Traiskirchen ausgereicht hätte), setzten ihre Reisebewegung Richtung SLOWENIEN fort und wurden nach zwischenzeitlich eingeleiteter Fahndung, nur 4,5 Kilometer von der Staatsgrenze entfernt durch die österreichische Polizei aufgegriffen. Im Zuge der weiteren Amtshandlung stellten alle 3 Asylanträge in Österreich und führten an, Ihr Navigationsgerät habe fehlerhaft funktioniert, weshalb sie nicht nach X gefunden hätten. Dass diese Ausführungen als eine unter den 3 Betroffenen abgesprochene Schutzbehauptung zu werten sind, macht alleine schon die zielgerichtete, stetig fortgesetzte Reisebewegung nach Süden offensichtlich. Zumal sich der Bf bereits anlässlich seiner ersten Asylantragstellung in Österreich nach Traiskirchen begab, dürfte ihm der Standort der EAST-Ost nicht unbekannt sein.

Nachdem der Bf von Kärnten in die EAST-West überstellt wurde, wurde er hier einquartiert und erstuntersucht. Das Dublinkonsultationsverfahren mit POLEN wurde umgehend eingeleitet, der Bf erlangte davon allerdings erst unmittelbar vor der behördlich angeordneten Festnahme am 19.03.2013 um 13:20 Uhr – durch Zustellung der Verfahrensanordnung des BAA – Kenntnis. Der Festnahmeauftrag an die PI X EAST-West erging dazu telefonisch am 19.03.2013 um ca. 09:00 Uhr. Vereinbart wurde darin mit der PI, dass sichergestellt werde, dass der Bf das Gelände der EAST-West nicht mehr verlasse und, dass dieser nach dem Mittagessen festgenommen und in den Anhalteraum der PI St. Georgen EAST-West verbracht werde. Diese Anordnung diente dem Ziel die Aufenthaltsdauer des Bf im Anhalteraum und damit die Zeit in der er sich im Ungewissen über die weitere Amtshandlung der BH VB befand, möglichst kurz zu halten. Gleichzeitig wurde unverzüglich mit der Verfassung des Schubhaftbescheides durch die BH VB begonnen. Um 10:45 erlangte die BH VB durch einen Anruf der Rechtsberaterin des Verein X, Frau Mag. A, Kenntnis davon, dass der Bf das Interesse an einer neuerlichen freiwilligen Rückkehr nach GEORGIEN habe, dies aber nicht an die Zuständigen Vertreter des O-Service weitergegeben worden sei, da dort dafür niemand erreichbar war.

Zu diesem Zeitpunkt war der Bf – im Gegensatz zu den Ausführungen in der ggst. Beschwerde – noch nicht in Kenntnis über das bereits eingeleitete Dublin-Konsultationsverfahren. Die Zustellung der Verfahrensanordnung des BAA mit dieser Information erfolgte durch die PI St. Georgen i.A. EAST-West erst unmittelbar vor der Festnahme n. d. FPG um 13:20 Uhr. Das Gespräch mit der Dublinberaterin des V X erfolgte also wohl aus dem Wissen heraus, dass der Bf sich, wie zuvor bereits in den NIEDERLANDEN, auf eine neuerliche Überstellung nach POLEN einstellen müsse. Da zu diesem Zeitpunkt die Festnahme zur Anordnung der Schubhaft bereits angeordnet, durch die PI aus angeführten Gründen lediglich erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt wurde, und eine Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr noch nicht vorlag, wurde dies in der Begründung zum Sachverhalt der Schubhaftanordnung durch die BH VB nicht berücksichtigt. Angemerkt sei, dass das Interesse an einer neuerlichen freiwilligen Rückkehr nach GEORGIEN erst im Bewusstsein über seine äußerst missliche Lage erweckt wurde und der Bf dadurch wohl die Hoffnung hegte, der ihm drohenden Inschubhaftnahme zu entgehen.

Der Bf äußerte anlässlich der Belehrung zu seiner Schubhaft mittels georgischem Dolmetscher vor der BH VB erstmals selbst den Wunsch freiwillig zurückzukehren und wurde – wie auch auf der Übernahmebestätigung zum Schubhaftbescheid vermerkt – durch die BH VB an die Schubhaftbetreuung im PAZ Wien, Rossauer Lände verwiesen. Diese Information wurde seitens der BH VB auch an den V X, welcher die Schubhaftbetreuung im PAZ Wien, Rossauer Lände inne hat, auch telefonisch weitergegeben.

Der Bf meldete sich – beim nun auch örtlich dafür zuständigen Verein Menschenrechte Österreich – am 20.03.2013 neuerlich zur freiwilligen Rückkehr nach GEORGIEN an. Seitens des V X wurde sogleich an das BMI betreffend der Übernahme der Reisekosten herangetreten. Die Übernahme der Ausreisekosten wurde jedoch, wie aus dem vorliegenden Schreiben des BMI vom 21.03.2013 hervorgeht, nicht bewilligt, da der Bf bereist zuvor freiwillig, unter Übernahme der Reisekosten durch das BMI, von Österreich nach GEORGIEN rückgekehrt war und daher nicht von einer Dauerhaftigkeit der Rückkehr ausgegangen werden könne. Mangels dem Bf zur Verfügung stehender Barmittel erscheint auch die Möglichkeit der selbstständigen Finanzierung der freiwilligen Ausreise zum gegenwärtigen Zeitpunkt als äußerst unwahrscheinlich.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bf, nachdem seit 22.03.2013 die Zustimmung POLENS zur Übernahme des Bf vorliegt, unmittelbar nach rechtskräftigem/durchführbarem Abschluss seines bereits zweiten Asylverfahrens in Österreich und der damit verbundenen Ausweisungsentscheidung, in den von ihm offenbar nachhaltig abgelehnten Dublin-Staat POLEN überstellt werden wird.

Wie bereits im ggst. Schubhaftbescheid erwähnt überschritt der Bf mehrfach und illegal Binnengrenzen innerhalb der Mitgliedsländer der EU (zumindest in POLEN, DEUTSCHLAND, den NIEDERLANDEN, der SLOWAKEI und ÖSTERREICH), entzog sich so bereits mehrfach den polnischen Behörden, durchreiste erneut mehrere EU-Staaten, führte keinerlei Reisdokumente mit sich und wurde nach einem Tankbetrug erst unmittelbar vor der slowenischen Grenze in Österreich aufgegriffen, weswegen er sich dazu genötigt fühlte neuerlich in Österreich einen Asylantrag zu stellen und so zumindest für wenige Wochen die ihm drohende Überstellung in den für Ihn offensichtlich Zuständigen und von ihm abgelehnten Dublin-Staat POLEN zu verhindern.

Aus all diesen unstrittigen Feststellung lässt sich ableiten, dass der Bf ein hohes Maß an Selbstorganisation betreffend seiner Reisebewegungen aufweist und losgelöst von etwaigen Asylverfahren bzw. fremdenrechtlichen Hürden die für ihn am günstigsten scheinende Reiseroute bzw. Reiseziel mit Erfolg umsetzt. Hinzu tritt, dass der Bf zu erkennen gibt, dass POLEN für ihn keine Reiseoption darstellt. Gepaart mit den Erfahrungen im Rahmen des asyl- und fremdenrechtlichen Verfahrens in den NIEDERLANDEN, welches lt. eigenen Ausführungen negativ beschieden wurde, lässt sich nun der Schluss ziehen, dass der Bf sich in der selbigen Situation wiedererkennt und sich der für ihn ungünstigen Abschiebung nach POLEN mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entziehen wird, zumal ihn diese Abschiebung wiederum an den Ausgangspunkt seiner vormaligen illegalen Reisebewegungen bringt. (vergl.: Erkenntnis des UVS OÖ, Dr. Brandstetter, GZ: VwSen-401237/4/MB/WU v. 29.11.2012)

Die Anordnung einer Unterkunfts- und Meldeverpflichtung im Rahmen des Gelinderen Mittels gem. § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG kam aus obgenannten Gründen nicht in Frage. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gem. § 77 Abs. 3 Z 3 FPG konnte schon mangels ausreichend vorhandener Barmittel des Bf nicht in betracht gezogen werden.

Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seitens des Bf nicht behauptet, ebenso wird seitens der BH Vöcklabruck darauf hingewiesen, dass im Zuge der obligatorischen Erstuntersuchung im Asylverfahren als auch der Hafttauglichkeitsuntersuchung nach der Schubhaftverhängung im PAZ Wien, Rossauer Lände keinerlei derartige Beeinträchtigungen festgestellt wurden.

Im Asylverfahren des Bf wurde bereits ein Konsultationsverfahren mit POLEN und gleichgehend ein Ausweisungsverfahren gem. § 10 AsylG eingeleitet, wovon der Bf auch nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde. Nachdem die Zustimmung POLENS zur Übernahme bereits seit 22.03.2013 vorliegt ist vom BAA daher die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung gem. § 10 AsylG in den Dublin-Staat POLEN in kürzester Zeit beabsichtigt. Seitens der BH Vöcklabruck ist daher beabsichtigt, den Bf unmittelbar nach Eintreten der Durchführbarkeit/Rechtskraft der im Asylverfahren zu treffenden Ausweisungsentscheidung gem. den Bestimmungen des Dubliner Abkommens nach POLEN abzuschieben.

Abschließend wird seitens der belangten Behörde, wie bereits im bekämpften Schubhaftbescheid geltend gemacht, auf die für die Republik Österreich nachhaltige Wichtigkeit einer Einhaltung des bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens (Dublin II-Verordnung) – darunter insbesondere Artikel 19 Abs. 4 i.V.m. den ausführenden Erläuterungen K 34 – hingewiesen."

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.1., 1.2. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, der im Übrigen auch vom Bf nicht bestritten wird.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bf bereits 2009 unrechtmäßig in Österreich eingereist war und 2010 eine freiwillige Rückkehr nach Georgien erfolgte.

2011 reiste der zwischenzeitlich an Hepatitis C erkrankte, drogenabhängige Bf – nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung in seinem Heimatstaat – erneut unrechtmäßig in das Gebiet der Europäischen Union ein: Ende 2011 stellte er in Polen einen Asylantrag; den Ausgang dieses Verfahrens wartete er aber nicht ab sondern reiste kurz darauf in die Niederlande, wo er erneut einen Asylantrag stellte. Nach negativer Erledigung dieses Asylverfahrens wurde der Bf nach Polen abgeschoben, von wo aus er am 17. März 2013 illegal aus Tembak (Polen) über Bratislava – Wien – Graz – Lavamünd mit einem PKW gemeinsam mit zwei weiteren Personen nach Österreich einreiste, mit dem erklärten Reiseziel "X" (vgl. die diesbezüglichen Angaben des Bf selbst in der asylrechtlichen Erstbefragungs-Niederschrift vom 17. März 2013).

Nach dem polizeilichen Aufgriff des Bf aufgrund des Verdachts eines Tankstellen-Betrugs am 17. März 2013 stellte der Bf einen Asylantrag und wurde ihm eine vorübergehende betreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle WEST – EAST WEST zugewiesen.

 

Am 19. März 2013 wurde dem Bf eine Verfahrensordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG ausgefolgt (vgl. die diesbezüglichen eindeutigen und unzweifelhaften Angaben seitens des Bundesasylamtes BAA EAST WEST laut Aktenvermerk vom 27. März 2013, ON 4, sowie die Informationen im aktuellen AI-Auszug); nach fremdenpolizeilicher Information vom 22. März 2013 gilt das Ausweisungsverfahren mit 19. März 2013 gem. § 27 Abs. 1 AsylG ex lege als eingeleitet. Am selben Tag erklärte sich der Bf zu einer freiwilligen Rückreise nach Georgien bereit. Weiters wurde ebenfalls am 19. März 2013 über den Bf die Schubhaft verhängt und wurde er in das Polizeianhaltezentrum – PAZ Wien – Roßauer Lände überstellt.

Die Zustimmung Polens im eingeleiteten Dublin-Verfahren liegt seit 22. März 2013 vor.

 

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Bf (Drogenabhängigkeit, Hepatitis C-Erkrankung) ergeben sich laut Auskunft der zuständigen Sanitätsstelle im PAZ Wien – Roßauer Lände und der dort vorgenommenen täglichen Untersuchung keine Bedenken bezüglich der Haftfähigkeit des Bf (vgl. den Aktenvermerk vom 27. März 2013, ON 4).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 82 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I 100, zuletzt geändert durch BGBl. I 22/2013, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 leg.cit. der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 leg.cit. hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Gemäß § 6 Abs. 4a FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach dem Aufenthalt.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf am 19. März 2013 um 13:20 Uhr in der EAST WEST auf behördlichen Auftrag der belangten Behörde festgenommen wurde und aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom selben Tag, Z Sich40-1676-2013, dem Bf an Ort und Stelle durch persönliche Übernahme zugestellt, seit 19. März 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, ist gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist;

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG oder Abs. 2a FPG vor, gilt die Schubhaft als nach dieser Gesetzesstelle verhängt.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

 

Gemäß § 80 Abs. 1 bzw. 2 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; sie darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer nunmehr grundsätzlich

1.    zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.     vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.4. Zu den Schubhaftgründen:

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bf bereits im Jahr 2009 nach illegaler Einreise einen Asylantrag in Österreich gestellt hat und schließlich im Wege einer freiwilligen Rückkehr in seinen Heimatstaat Georgien zurückgekehrt ist. Der drogenabhängige und zwischenzeitlich an Hepatitis C erkrankte Bf reiste nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Georgien im Jahr 2010 bereits 2011 erneut illegal in das Gebiet der Europäischen Union: Den Ausgang des daraufhin in Polen eingeleiteten Asylverfahrens wartete er nicht ab sondern reiste er in die Niederlande, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Nach negativem Ausgang des niederländischen Asylverfahrens wurde er nach Polen abgeschoben, von wo aus er seine Reisebewegung nach Österreich fortsetzte.

So reiste der Bf am 17. März 2013 mit einem polnischen PKW gemeinsam mit zwei weiteren Personen erneut aus Polen kommend illegal über Bratislava, Wien, Graz, nach Lavamünd nahe der slowenischen Grenze. Aufgrund des Verdachts eines Tankstellen-Betrugs wurde der Bf von der hiesigen Polizei aufgegriffen und stellte daraufhin unter wahrer Identität einen Asylantrag. Auch bekundete er seine Bereitschaft zu einer erneuten freiwilligen Rückreise in seinen Heimatstaat Georgien. Am 19. März 2013 wurde über den Bf seitens der belangten Behörde die Schubhaft aufgrund § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt. Am selben Tag erfolgte eine asylbehördliche Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG gegenüber dem Bf. Eine Zustimmung Polens im Dublin-Verfahren liegt bereits seit 22. März 2013 vor.

 

3.4.1. Die belangte Behörde legte nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. UVS dem angefochtenen Schubhaftbescheid vom 29. März 2013 zu Recht § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu Grunde. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft anordnen, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde.

 

3.4.2. Wie sich aus dem vorliegenden Akt unstreitig ergibt, erfolgte eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG dem Bf gegenüber nachweislich am 19. März 2013. Damit galt das Ausweisungsverfahren gem. § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG ex lege als eingeleitet.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung konstatiert, ist dabei die Frage, ob die Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 AsylG zu Recht erfolgte, zur Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandes gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht von Belang (vgl. VwGH 24.11.2009, 2007/21/0122; vgl. zur vom VwGH vertretenen Auffassung, dass die Tatbestände der § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG jeweils für sich allein ausreichen und nicht kumulativ nebeneinander vorliegen müssen, VwGH 30.8.2007, 2006/21/0101).

 

Die Schubhaft wurde daher dem Grunde nach zu Recht (primär) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Da somit der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung vorlag, kann dahinstehen, ob die Schubhaft darüber hinaus schon im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung auch der Sicherung einer Abschiebung (§ 46 FPG) diente.

 

Der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG war somit im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft grundsätzlich erfüllt.

 

 

3.5. Aus der "Kann-Bestimmung" sowohl des § 76 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren iSd § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

Vorweg ist anzumerken, dass die belangte Behörde eine hinreichend fundierte einzelfallbezogene Prüfung des Sicherungsbedarfes des Bf durchgeführt hat, der aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates durchaus zu folgen ist.

 

Der Bf, der am 17. März 2013 erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag stellte, ist vollkommen mittellos, verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und ist in Österreich weder sozial noch sonstig in besonderem Maß integriert; dies geht nicht zuletzt auch aus seiner Erstbefragung beim Bezirkspolizeikommando Wolfsberg vom 17. März 2013 unbestritten hervor, wo der Bf auf Frage angibt, keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich (oder einem anderen EU-Staat) zu haben; diesbezüglich ist im bisherigen Verfahren auch nichts anderes hervorgekommen und wird vom Bf selbst nichts Gegenteiliges vorgebracht. Nach eigenen Angaben befinden sich seine drei Kinder mit seiner Ehefrau in seinem Heimatstaat Georgien.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (VwGH 20.12.2007, 2007/21/0261) ausführt, kann sich eine Schubhaftnahme auch bei Vorliegen potentieller "Dublin-Fälle" nur dann als gerechtfertigt erweisen, "wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden 'Dublin-Fall' in einem besonderen Licht erscheinen und von daher in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen".

Zwar rechtfertigt der Umstand, dass der Bf bereits im Jahr 2009 nach erfolgtem Asylantrag in Österreich freiwillig in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist und daraufhin erneut nach illegaler Einreise in das Gebiet der Europäischen Union Asylanträge in Polen und den Niederlanden gestellt hat, für sich nicht den Schluss, dass er nunmehr in Österreich in die Anonymität untertauchen oder unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde. Allerdings indiziert die Tatsache, dass der Bf sehr bald nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Georgien erneut illegal in das Gebiet der Europäischen Union gereist ist und in weiterer Folge den Ausgang seines Asylverfahrens in Polen nicht abgewartet hat sondern umgehend in die Niederlande weitergereist ist, sowie die häufigen illegalen Grenzübertritte für sich betrachtet schon eine gewisse Grundhaltung des Bf, behördliche Entscheidungen nicht zu respektieren und keine Mittel zu scheuen, eine Rückkehr nach Polen zu verhindern.

Schon aus diesen unstrittigen Feststellungen lässt sich ableiten, dass der Bf ein hohes Maß an Selbstorganisation betreffend seiner Reisebewegungen aufweist und losgelöst von etwaigen Asylverfahren bzw. fremdenrechtlichen Hürden die für ihn am günstigsten scheinende Reiseroute bzw. Reiseziel mit Erfolg umzusetzen trachtet. Hinzu tritt, dass der Bf klar zu erkennen gibt, dass Polen keine Reiseoption für ihn darstellt. Dies zeigt sich schon durch das zweimalige illegale Verlassen des Landes und seinen Aussagen zur fehlenden medizinischen Versorgung in Polen, die seinen Angaben zufolge sein einzig maßgeblicher Beweggrund für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen sein soll. Gepaart mit der Erfahrung im Rahmen des asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahrens in den Niederlanden, welches schließlich zur Zurückschiebung nach Polen geführt hat, lässt sich nun der Schluss ziehen, dass der Bf sich in der selbigen Situation wiedererkennt und sich der für ihn ungünstigen Abschiebung nach Polen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entziehen wird, zumal ihn diese Abschiebung wiederum an den Ausgangspunkt seiner vormaligen illegalen Reisebewegungen bringt.

 

Dass der Bf dabei keine Wege und Mittel scheut, um seine Reisebewegungen nach seinen Vorstellungen zu realisieren, wird nicht zuletzt auch durch seine vollkommen realitätsfernen und daher als bloße Schutzbehauptung zu qualifizierenden Angaben, dass das Reiseziel an sich die Erstaufnahmestelle OST in X gewesen sei, eindrücklich unter Beweis gestellt. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang vollinhaltlich beizupflichten, wenn sie es als "fragwürdig" einstuft, dass der Bf sein angebliches Reiseziel Traiskirchen – das ihm im Übrigen schon aus seinem früheren Asylverfahren in Österreich bekannt war – aufgrund einer angeblichen Fehlfunktion eines Navigationssystems um mehr als 200 km (!) verfehlte. Statt anzuhalten, sich nach dem Weg zu erkundigen oder eine Polizeiinspektion aufzusuchen und dort sein Asylbegehren zu stellen, bewegte sich der Bf quer durch Österreich, vorbei an seinem vermeintlichen Reiseziel Traiskirchen bis nahe an die österreichisch-slowenische Grenze. Seine grundsätzlich skrupellose Haltung fremden Rechtsordnungen im Allgemeinen und dem Fremdenrecht im Besonderen gegenüber liegt dabei nicht nur wegen seiner aufgrund des Verdachts auf einen Tankstellen-Betrug indizierten negativen Einstellung fremdem Eigentum gegenüber nahe, sondern zeigt sich deutlich an der offenkundig allein strategisch geleiteten umgehenden Asylantragstellung nach erfolgtem polizeilichen Aufgriff. So ist dem Bf nichts am Ausgang seines nunmehr laufenden österreichischen Asylverfahrens gelegen, bekannte er sich doch ebenfalls umgehend zur freiwilligen Ausreise in seinen Heimatstaat Georgien bereit. Die Asylantragstellung diente daher offensichtlich allein als dem Bf geeignet erscheinendes Mittel zum Zweck, auf diese Weise vorerst durch Zuweisung einer vorübergehenden Unterkunft (konkret: in der EAST-WEST) Kräfte sammeln zu können um in weiterer Folge seine weitere Reisebewegung zu planen und umzusetzen.

In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass die bloße Erklärung der Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückreise für sich allein einen Sicherungsbedarf – entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Auffassung – keineswegs ausschließt. So scheint es im Rahmen einer objektiven Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einzelfalles durchaus wahrscheinlich, dass der Bf diese Bereitschaft allein vor dem Hintergrund der dadurch erhofften Verhinderung einer Inschubhaftnahme als Schutzbehauptung vorgab.

Zwar entspricht es den Tatsachen, dass der Bf bereits einmal freiwillig nach Georgien zurückgekehrt ist. Die jetztige Situation des Bf unterscheidet sich allerdings von seiner damaligen insofern entscheidend, als der Bf nun vom Wunsch nach medizinischer Versorgung getrieben ist. So litt er zum damaligen Rückreisezeitpunkt (2010) noch nicht an Hepatitis C. Demnach trifft es zwar zu, dass der Bf im Jahr 2010 tatsächlich freiwillig aus Österreich ausgereist ist, aufgrund seiner jetzigen misslichen gesundheitlichen Lage (Drogenabhängigkeit, Hepatitis C-Erkrankung) setzt er aber nunmehr alles daran, zu der von ihm erhofften medizinischen Versorgung zu kommen. Anders wäre es im Übrigen auch nicht erklärbar, warum der Bf sein Asylverfahren in Polen unter keinen Umständen abwarten wollte, sondern umgehend in die Niederlande reiste, um dort – medizinisch (seinen eigenen Angaben zu Folge zumindest drei Monate lang) entsprechend versorgt – sein Glück in einem neuerlichen Asylverfahren zu versuchen.

Ganz in diesem Sinne führt der Bf auch selbst aus, dass er in Polen gerade nicht die von ihm erhoffte medizinische Betreuung erfahre.

 

Zusammengefasst scheint es daher durchaus naheliegend, dass der Bf in seiner jetzigen Situation unter keinen Umständen weder nach Georgien noch nach Polen zurück will, sondern vielmehr so rasch wie möglich durch einen neuerlichen illegalen Grenzübertritt in einem weiteren Unionsstaat die von ihm erhoffte medizinische Betreuung erlangen will. Bemerkenswert scheint in diesem Zusammenhang auch, dass das zuständige Bundesministerium mit Schreiben vom 21. März 2013 die Übernahme der Heim- und Ausreisekosten einer freiwilligen Rückreise verweigerte, weshalb eine freiwillige Rückreise mangels eigener finanzieller Mittel des Bf schon von vornherein ausgeschlossen scheint.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich daher nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates um einen klassischen Fall von Asyltourismus: Dabei ist es für den – weder sozial noch familiär gebundenen – Bf grundsätzlich nicht von Belang, in welchem EU-Mitgliedstaat ihm schließlich Asyl gewährt wird. Maßgeblich für den drogenabhängigen und an Hepatitis C erkrankten Bf ist alleine, dass er in welchem EU-Mitgliedstaat auch immer die erhoffte medizinische Betreuung bekommt. Seine Flexibilität und Ungebundenheit bzgl. des Ortes seiner Lebensführung wird dabei auch insofern bemerkenswert unter Beweis gestellt, als er seine Frau gemeinsam mit seinen drei Kindern wiederholt allein in seinem Heimatstaat zurückgelassen hat.

 

Wenn auch eine Ausreiseunwilligkeit nach Polen für sich allein betrachtet keinen entsprechenden Sicherungsbedarf begründet, so führt eine Gesamtbetrachtung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles jedenfalls zu der Annahme, dass der Bf, auf freiem Fuße belassen, bei nächster Gelegenheit in die Anonymität abgetaucht wäre, um dadurch einer unmittelbar drohenden Abschiebung nach Polen zu entgehen. Dass eine Abschiebung nach Polen aber unmittelbar drohte, war dem Bf spätestens mit dem Zeitpunkt der Mitteilung durch das BAA nach § 29 AsylG vom 19. März 2013 – wohl aber aufgrund seiner diesbezüglichen Erfahrungswerte in seinem niederländischen Asylverfahren auch schon früher – unzweifelhaft klar.

 

Dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist zwar wohl bewusst, dass der Bf stets mit seiner wahren Identität den Behörden gegenüber auftrat. Im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung ändert dies aber freilich nichts an dem Umstand, dass ein entsprechend hoher Sicherungsbedarf im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bestand und auch nach wie vor besteht. Insbesondere begründet die absolute Unwilligkeit zur Rückkehr nach Polen, die offenkundig missliche gesundheitliche Lage des Bf sowie die wiederholten illegalen Grenzübertritte, gepaart mit der grundsätzlich negativen Haltung behördlichen Verfahren und Anordnungen gegenüber, die Annahme, dass der Bf sich, auf freiem Fuß belassen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen hätte.

So bedarf es für ein funktionierendes Fremdenrechtssystem einer ständigen Erreichbarkeit und Zugriffsmöglichkeit auf den Fremden seitens der Behörde. Dass dies im vorliegenden Fall aber auch durch gelindere Mittel nicht erreicht werden hätte können, zeigt das Gesamtverhalten des Bf in eindrücklicher Weise; der Bf hat nicht nur durch sein bereits dargestelltes Verhalten in Österreich, sondern auch durch sein Verhalten in anderen Mitgliedstaaten klar gezeigt, dass er behördlichen Anordnungen nicht entsprechend Folge leistet und staatliche Autorität nicht respektiert.

 

Diese Angaben ließen bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung den vorliegenden "Dublin-Fall" daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in einem besonderen Licht erscheinen und von daher in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des Bf befürchten. Diesen im vorliegenden Fall gehäuften besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls standen dabei auch im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keine entsprechend bemerkenswerten Anhaltspunkte gegenüber, die den Schluss gerechtfertigt hätten, es sei anzunehmen, dass der Bf sich auf freiem Fuß belassen den österreichischen Fremdenbehörden zur Verfügung halten und der asylrechtlichen Erledigung seines Asylverfahrens harren würde.

 

An dieser Beurteilung hat sich auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat nichts geändert. Im Gegenteil: Aufgrund der am 27. März 2013 durchgeführten asylrechtlichen Einvernahme vor dem BAA EAST-WEST sowie der Ablehnung der Kostentragung einer freiwilligen Rückkehr des mittellosen Bf in seinen Heimatstaat Georgien mit Schreiben des zuständigen Bundesministeriums vom 21. März 2013 ist davon auszugehen, dass dem Bf nunmehr die unmittelbar drohende Rückkehr nach Polen unzweifelhaft in vollem Ausmaß bewusst ist. Nicht zuletzt aufgrund der misslichen gesundheitlichen Lage des Bf ist daher davon auszugehen, dass der Bf sich – auf freiem Fuß belassen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Fremdenbehörde entziehen würde.

 

Aufgrund des geschilderten bisherigen Gesamtverhaltens hat der Bf unter Beweis gestellt, dass er die Rechtsordnungen der EU sowie Österreichs nicht respektiert und behördlichen Anordnungen grundsätzlich keine entsprechende Folge leistet; auch vor illegalen Grenzübertritten scheut der Bf dabei nicht zurück. Allein seine vollkommen unplausiblen Angaben zu seiner Reiseroute innerhalb Österreichs verdeutlichen seine negative Einstellung gegenüber der Ernsthaftigkeit staatlicher Autorität. Sein gesamtes bisheriges Verhalten ist auch als Beleg für die grundsätzliche Haltung des Bf zu werten, keine Mittel ungenützt zu lassen, um nicht nach Polen zurückkehren zu müssen.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf auf freiem Fuß belassen aufgrund der ihm wohl bewussten unmittelbar drohenden Abschiebung nach Polen binnen Kürze in die Anonymität – und aufgrund seiner vollkommenen Mittellosigkeit und Drogensucht wohl gegebenenfalls auch Illegalität – untergetaucht wäre, um in weiterer Folge das Bundesgebiet mit dem Ziel zu verlassen, in einem weiteren EU-Mitgliedstaat erneut sein (asylrechtliches) Glück zu versuchen. Aus dem bisherigen Verhalten des Bf und seinen diesbezüglich eindeutigen Angaben ist unzweifelhaft abzuleiten, dass er keinesfalls gewillt ist, sich den Rechtsvorschriften des jeweiligen Gastlandes unterzuordnen.

Es ist daher keineswegs davon auszugehen, dass der Bf auf freiem Fuß belassen trotz des Wissens um seine allenfalls in naher Zukunft drohende Überstellung nach Polen die – schon im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung absehbar negative – Erledigung seines eingeleiteten Asylverfahrens abwarten und sich zur ständigen Verfügung der Behörden halten würde.

 

Es war daher zu jedem Zeitpunkt des Schubhaftverfahrens von der unmittelbar drohenden Gefahr des Untertauchens des Bf auszugehen.

 

Im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalles ergibt sich daher eindeutig, dass – der belangten Behörde folgend – im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen ist. Der Bf hätte sich – auf freiem Fuß belassen – ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die drohende Rückkehr nach Polen endgültig bewusst wurde, fraglos binnen kürzester Zeit dem Zugriff der Behörde entzogen um – nicht zuletzt aufgrund seiner flexiblen Lebensgestaltung und dem nicht fixierten Reiseziel – in die Anonymität abzutauchen und in weiterer Folge durch einen neuerlichen illegalen Grenzübertritt in einen weiteren, für den Bf attraktiven Mitgliedstaat der EU weiterzureisen.

Dieser im Zeitpunkt der ggst. Entscheidung vorliegende ausgeprägte Sicherungsbedarf bestand zweifellos auch schon zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme, war dem Bf doch nicht zuletzt aufgrund seiner Erfahrungen in den Niederlanden die drohende Abschiebung nach Polen schon von Anfang an bewusst.

 

Im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung sämtlicher dargelegter Besonderheiten des konkreten Einzelfalles war und ist daher auch nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates ein erheblicher Sicherungsbedarf seit Verhängung der Schubhaft am 19. März 2013 bis dato jedenfalls zu bejahen.

 

3.6. Damit scheidet auch im hier zu beurteilenden Zeitraum die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – konsequenter Weise grundsätzlich aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht etwa würde das Ziel der Schubhaft aufgrund der erheblichen Gefahr, dass der Bf auf freiem Fuß belassen untertaucht um gegebenenfalls in weiterer Folge das Bundesgebiet zu verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat der EU illegal weiterzureisen um dort allenfalls erneut einen Asylantrag zu stellen, nicht gewährleisten können.

So bedarf es für ein funktionierendes Fremdenrechtssystem einer ständigen Erreichbarkeit und Zugriffsmöglichkeit auf den Fremden seitens der Behörde. Dass dies im vorliegenden Fall aber durch gelindere Mittel nicht erreicht werden hätte können, zeigt das Gesamtverhalten des Bf in eindrücklicher Weise; so ist aufgrund des unter Punkt 3.5. ausführlich dargelegten Verhaltens des Bf insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner misslichen gesundheitlichen Situation unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bf ganz grundsätzlich behördlichen Anordnungen nicht entsprechend Folge leistet und staatliche Autorität nicht hinreichend respektiert. Eine tägliche Meldepflicht könnte daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den damit verfolgten Zweck – die ständige Verfügbarkeit für die staatlichen Behörden – nicht hinreichend gewährleisten.

 

Daran vermag auch die Behauptung in der Beschwerde, der Bf hätte sich von Anfang an zu einer freiwilligen Rückkehr in seinen Heimatstaat Georgien bereit erklärt, nichts zu ändern; die bloße Erklärung der Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückreise schließt für sich allein einen Sicherungsbedarf – entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Auffassung – keineswegs aus. So scheint es im Rahmen einer objektiven Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einzelfalles durchaus wahrscheinlich, dass der Bf diese Bereitschaft allein vor dem Hintergrund der dadurch erhofften Verhinderung einer Inschubhaftnahme als Schutzbehauptung vorgab. Es entspricht zwar den Tatsachen, dass der Bf bereits einmal freiwillig nach Georgien zurückgekehrt ist. Die jetztige Situation des Bf unterscheidet sich allerdings von seiner damaligen insofern entscheidend, als der Bf nun vom Wunsch nach medizinischer Versorgung getrieben ist. So litt er zum damaligen Rückreisezeitpunkt (2010) noch nicht an Hepatitis C. Demnach trifft es zwar zu, dass der Bf im Jahr 2010 tatsächlich freiwillig aus Österreich ausgereist ist, aufgrund seiner jetzigen misslichen gesundheitlichen Lage (Drogenabhängigkeit, Hepatitis C-Erkrankung) setzt er aber nunmehr alles daran, raschest möglich zu der von ihm erhofften medizinischen Versorgung zu kommen. Anders wäre es im Übrigen auch nicht erklärbar, warum der Bf sein Asylverfahren in Polen unter keinen Umständen abwarten wollte, sondern umgehend in die Niederlande reiste, um dort – medizinisch (seinen eigenen Angaben zu Folge zumindest drei Monate lang) entsprechend versorgt – sein Glück in einem neuerlichen Asylverfahren zu versuchen.

 

Im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung ist aufgrund des Gesamtverhaltens des Bf daher davon auszugehen, dass er – um die von ihm erhoffte medizinische Versorgung bzgl. seiner Drogenabhängigkeit sowie seiner Hepatitis C-Erkrankung ehest möglich zu erhalten – alles daran setzt, nicht nach Polen oder seinen Heimatstaat zurückkehren zu müssen. Auch für den Oö. Verwaltungssenat liegt es daher auf der Hand, dass der Bf auf freiem Fuß belassen in seiner misslichen gesundheitlichen Lage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Anonymität – gegebenenfalls aufgrund seiner Mittellosigkeit und Drogenabhängigkeit auch Illegalität – abtauchte, um in weiterer Folge in einem neuerlichen Asylverfahren in einem weiteren EU-Mitgliedstaat die von ihm erhoffte Versorgung zu erhalten. Mit der Verhängung gelinderer Mittel hätte daher der Zweck der Schubhaft zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens entsprechend sichergestellt werden können.

 

3.7. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos weiterhin verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Insbesondere ist in einem Fall wie dem vorliegenden der durch das Verhalten des Bf indizierte systematische "Asyltourismus" in die Interessenabwägung einzubinden und entsprechend negativ zu berücksichtigen.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall weiterhin nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf nicht zuletzt auch eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei familiäre oder bemerkenswerte soziale Bezugspunkte hat; im Gegenteil: Der Bf hat seine gesamte Kernfamilie (Ehefrau, drei Kinder) in seinem Heimatstaat zurückgelassen.

 

3.8. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normieren, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier nun seit 1. Juli 2011 (vgl. FrÄG 2011) eine viermonatige Höchstgrenze festgelegt. Der Bf wird gegenwärtig seit 19. März 2013 in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte viermonatige Frist bei Weitem noch nicht ausgeschöpft ist.

 

Auch ist das Ziel der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt durchaus zeitnah erreichbar, da die Zustimmung Polens nach dem Dublin-Konsultationsverfahren nach Angabe der belangten Behörde bereits seit 22. März 2013 vorliegt (vgl. dazu auch den aktuellen AI-Auszug) und im Übrigen nach Auskunft des BAA EAST WEST mit einer asylrechtlichen Entscheidung durch das BAA EAST-WEST aufgrund der erfolgten asylrechtlichen Einvernahme des Bf am 27. März 2013 in Kürze zu rechnen sei (vgl. den Aktenvermerk vom 27. März 2013, ON 4). Es ist daher von einer zeitnah erfolgenden asylrechtlichen Entscheidung auszugehen.

 

3.9. Derzeit sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden. Insbesondere wurde die Haftfähigkeit des Bf seitens der zuständigen Sanitätsstelle des PAZ Wien – Roßauer Lände ausdrücklich bestätigt (vgl. den Aktenvermerk vom 27. März 2013, ON 4).

Daher war die Beschwerde vom 22. März 2013 (eingelangt beim Oö. UVS am 25. März 2013) als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. L u k a s

 

 

 

 

 


 

 

 

Ü b e r n a h m e b e s t ä t i g u n g

 

 

Ort/Datum: PAZ Roßauer Lände, am ...........................

 

 

Unterschriften:

 

 

 

E J, geb. X, StA von Georgien

 

 

 

Zusteller (ausfolgendes Organ):

 

 

 

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