Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740265/2/AL/HUE

Linz, 25.03.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufung der A G Ltd., C C M R, S, C, S D, Großbritannien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, K, I, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 5. November 2012, Zl. Pol10-9-2012, Pol10-10-2012 und Pol10-12-2012, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 5. November 2012, Zl. Pol10-9-2012, Pol10-10-2012 und Pol10-12-2012, als belangter Behörde wurde wie folgt abgesprochen:

 

"Beschlagnahme - Bescheid

 

Durch die Organe der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht iSd. § 50 Abs. 2 GSpG wurde anlässlich einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 13.09.2012 im Lokal 'S A S' in S M b S, A, der Firma J S KG mit Sitz in Z, W b S, mittels Testspiel festgestellt, dass Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der festgestellten Betriebsdauer wurde in der Folge durch die Organe der öffentlichen Aufsicht die vorläufig Beschlagnahme des Eingriffsgegenstandes ausgesprochen. In diesem Zusammenhang wurde eine Beschlagnahmebescheinigung ausgestellt, den Eingriffsgegenstand versiegelt und ein Verfügungsverbot ausgesprochen. Darüber ergeht folgender

 

Spruch

 

I.

Die Beschlagnahme des am 13.09.2012 im Lokal 'S A S' in S M b S, A, der Firma J S KG mit Sitz in Z, W bS, durch Organe des Finanzamtes Linz vorläufig beschlagnahmten Gerätes

 

Finanzamt Gerätenummer

Gehäuse­bezeichnung

Seriennummer

Typen­bezeichnung

Versiegelungs­plaketten-Nr.

1

Apollo Royal Win

---

---

A010496, A010497, A010498, A010499, A010500, A010501, A010502, A010503, A010504, A010505, A010506, A010507, A010508, A010509, A010510, A010512;

 

mit welchem zumindest seit dem Aufstellungsdatum 01.10.2011 Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurden, wird zur Verhinderung der weiteren Begehung, zur Sicherung der Einziehung und zur Verhinderung der Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung angeordnet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs. 1 Z 1 lit. a, Abs. 2 sowie Abs. 3 Glücksspielgesetz idgF. (GSpG)

 

 

Begründung

 

1. Sachverhalt

1.1. Kontrolle der Finanzpolizei

 

Während einer Kontrolle am 13.09.2012 im angeführten Standort wurde der nachstehende Eingriffsgegenstand betriebsbereit vorgefunden und von den Kontrollorganen mit FA-Gerätenummer und Versiegelungsplaketten versehen.

 

Finanzamt Gerätenummer

Gehäuse­bezeichnung

Seriennummer

Typen­bezeichnung

Versiegelungs­plaketten-Nr.

1

Apollo Royal Win

---

---

A010496, A010497, A010498, A010499, A010500, A010501, A010502, A010503, A010504, A010505, A010506, A010507, A010508, A010509, A010510, A010512;

 

Mit diesem Gerät wurde seit dem Aufstellungsdatum 01.10.2011 bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt und dabei erzielte Gewinne an die Spieler in bar ausbezahlt.

 

1.2. Das Gerät FA Nr. 1 bot folgende Spiele zur Durchführung an:

Burning Wins, Joker Lady, Fire Ball, Scatter Fruits, Royal Roulette, Safari Gold, Rolling Joker, Kronjuwelen, Super Joker, Turbokäfer 2, Magic Lady, Treasure Chest, Magic Book.

 

1.3. Als Probespiele wurden durchgeführt:

 

Bezeichnung des durchgeführten Testspiels:

Safari Gold - Walzenspiel

Dabei festgestellter Mindesteinsatz:

0,25 €

Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn:

500,00 €

Dabei festgestellter Maximaleinsatz:

12,00 €

Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn:

24.000,00 €

Sonstige Feststellungen:

Auto-Start-Taste funktionsfähig

 

Mit der im Akt befindlichen Fotodokumentation wurde das Probespiel mit Bildern dokumentiert:

 

•        Bild 2:

         Dieses Bild zeigt die Spielauswahl von Gerät Nr. 1 mit dem Startguthaben von €     15,00. Nach der Eingabe des Spielgeldes wurde das Spiel 'SAFARI GOLD'         aufgerufen.

•        Bild 3:

         Gerät Nr. 1 'Apollo Royal Win' zeigt die verbotene Ausspielung am Beispiel des       Spieles mit der Bezeichnung 'SAFARI GOLD'. Kennzeichen ist ein Glücksspiel in         Form eines virtuellen Walzenspiels, bei dem der Spieler eine Vermögenswerte     Leistung (Spieleinsatz) von mindestens € 0,25 erbringen muss, und bei dem der   Veranstalter eine vermögenswerte Gegenleistung (oben im Gewinnplan) in   Aussicht stellt. Der in diesem Beispiel in Aussicht gestellte Höchstgewinn beträgt €         500,00 bei einem Einsatz von € 0,25.

•        Bild 4:

         Dieses Bild zeigt das Guthaben von € 15,00 mit dem höchstmöglichen Einsatz von   € 12,00. Diesem Höchsteinsatz steht der Höchstgewinn (oben im Gewinnplan) von       € 24.000,00 gegenüber.

•        Bild 5:

         Dieses Bild zeigt Gerät 1 mit dem sich bewegenden Walzenlauf nach Betätigung      der Start-Taste mit dem Höchsteinsatz von € 12,00. Nach Betätigung der Start-     Taste wurde der Einsatz (€ 12,00) vom Guthaben (€ 15,00) abgezogen und der    Walzenlauf löste aus.

•        Bild 6:

         Dieses Bild zeigt den sich bewegenden Walzenlauf bei der Überprüfung der   Funktionstauglichkeit der Auto-Start-Taste. Hierbei wurde der Einsatz von € 0,25           gewählt und die Auto-Start-Taste betätigt. Nach Betätigung eben dieser Taste        wurden die € 0,25 vom Guthaben abgezogen und der Walzenlauf löste aus. Nach   ca. 1 bis 2 Sekunden kam der Walzenlauf zum Stillstand und blieb nur für kurze     Zeit stehen. Ohne weitere Betätigung einer Taste wurden erneut € 0,25 vom       Guthaben abgezogen und der Walzenlauf löste erneut aus. Dies setzte sich          solange fort, bis man die Auto-Start-Taste wieder betätigte oder das          Spielguthaben aufgebraucht gewesen wäre. Die Zeit zwischen den einzelnen          Spielen reichte kaum aus um festzustellen, ob man eine gewinnbringende      Symbolkombination erreicht hatte oder nicht.

         Auf dem Bild ist ein Guthaben von € 2,50, kein Gewinn und ein Spieleinsatz von €   0,25 ersichtlich.

•        Bild 7:

         Die Möglichkeit eines Gamble-Spieles ist gegeben.

         Das Bild zeigt ein Guthaben von € 2,25, einen Gewinn von € 6,10 sowie einen         Spieleinsatz von € 0,25.

 

1.4. Zum Spielvorgang des Gerätes FA Nr. 1:

 

Virtuelle Walzenspiele:

Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wird mit der Starttaste ausgelöst.

 

Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht.

Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest.

 

1.5. Weitere Feststellungen:

 

Eine Konzession nach dem GSpG oder eine landesrechtliche Bewilligung lagen und liegen nicht vor.

 

Die Firma A G LTD ist Eigentümer des Gerätes FA Nr. 1, die Firma A Automatenservice GmbH, I B, S, ist Veranstalter, und die Firma J S KG, Z, W b S, ist Inhaber.

 

Nach Durchführung des Probespieles und Einvernahme von Frau E K bestand bei den Ermittlern der Verdacht, dass mit dem Gerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und somit fortgesetzt gegen die Verwaltungsübertretungsbestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen wurde. Aus diesem Grund haben die Organe des Finanzamtes Linz das Gerät vorläufig beschlagnahmt. Über diese vorläufige Beschlagnahme wurde eine Bescheinigung ausgestellt.

 

Die Kassenlade wurde im Beisein der Frau K E als Vertreterin des Inhabers der Tankstelle 'S A S' nicht geöffnet, da diese angab, über keinen Schlüssel zu verfügen. Der Kasseninhalt verblieb deshalb versiegelt und unkontrolliert in den Geräten.

 

2. Beweiswürdigung

 

Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeigen des Finanzamtes Linz bestehend aus:

 

•        Aktenvermerk vom 13.09.2012 (GSp 33)

•        Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme vom 13.09.2012 (GSp 3)

•        Niederschrift der Frau K E vom 13.09.2012 (GSp 1)

•        Fotodokumentation (Aufstellsituation sowie Probespiel) der Glücksspiel-Kontrolle

•        ZMR Abfrage betreffend Herrn Mag. phil. W C

•        Firmenbuchauszug und Gewerberegister der J S KG

•        Firmenbuchauszug und Gewerberegister der A Automatenservice GmbH

•        Mietvertrag zwischen A Automatenservice GmbH und S A S

•        Automatenabrechnung, datiert mit 30.08.2012, der Firma A G LTD an          den     Leistungserbringer S, S M, S

•        Adresse A G Ltd. GOOGLE MAPS (Bild)

•        Internetauszug betr. Ltd.-Firmengründung

•        Firmenbuchabfrage A G Limited (D&B)

•        Firmenbuchabfrage A G Limited (KSV)

•        Firmenbuchabfrage A G Limited (orbis)

•        Firmenbuchabfrage A G Limited (Adressenabfrage)

 

Die Feststellungen zu den angebotenen Spielen, zu den Spielverläufen und zum Probespiel ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom 13.09.2012, aus der Fotodokumentation sowie aus den Anzeigen. Die Beschreibungen zu den angebotenen Spielen, zu den Spielverläufen und zum Probespiel sind nachvollziehbar geschildert und mittels Fotodokumentation nachgewiesen. Die Feststellung zu den Einsätzen und Verlusten beim Probespiel des Gerätes FA Nr. 1 ergeben sich aus der Fotodokumentation.

 

Die Feststellungen hinsichtlich des Lokalbetriebes und der Aufstelldauer des vorläufig beschlagnahmten Gerätes ergeben sich aus den Aussagen der Frau E.

 

Die Feststellung zum Eigentum des Gerätes FA Nr. 1 ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei. Weiters liegt eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwaltes Dr. P R, K, I, vor, in der dieser bekannt gibt, dass die Firma A G LTD Eigentümer des beschlagnahmten Gerätes ist.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

Gemäß § 50 Abs. 1 GSpG sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese zuständig.

 

Aus dieser Bestimmung folgt die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Schärding.

 

[...]

 

Auf dem Gerät FA Nr. 1 wurde während der Kontrolle durch Testspiel in Form von virtuellem Walzenspiel festgestellt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis stets erst nach der letzten Handlung des Spielers durch das Spielprogramm getroffen wurde. Die Spieler konnten nur den Einsatz wählen, den Walzenumlauf mit der Start-Taste auslösen und das Spielergebnis abwarten. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und ist daher als Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren.

 

Ferner wurde festgestellt, dass die mit dem Gerät möglichen Glücksspiele nur gegen Vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten, für welche eine Vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gern § 2 Abs. 2 GSpG erfolgte. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt.

 

In diesem Zusammenhang ist die Firma A G LTD als Eigentümer des Gerätes FA Nr. 1 und die Firma A Automatenservice GmbH als Veranstalter anzusehen. Demgegenüber ist der Firma J S KG als Inhaberin des Gerätes das 'unternehmerisch Zugänglichmachen' zuzuschreiben.

 

Schließlich wurde festgestellt, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorlag. Ferner waren diese Glücksspiele weder nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung umfasst.

 

Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit seit der Inbetriebnahme des Eingriffsgegenstandes im angegebenen Lokal in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt, weshalb von den Kontrollorganen die vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG verfügt wurde.

 

Das vorläufig beschlagnahmte Gerät stellt einen Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, für den die Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG zwingend vorgesehen ist, und bei dem aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht gerechtfertigt vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Die im § 53 Abs. 1 Z1 lit. a GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde waren aufgrund der Versiegelung des Eingriffsgegenstandes durch die Kontrollorgane und wegen des ausgesprochenen Verfügungsverbotes nach wie vor gegeben. Die Beschlagnahme war somit aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs. 3 GSpG durch die Behörde anzuordnen.

 

[...]

 

Da diese Voraussetzungen des Verdachtes einer Übertretung des § 52 Abs. 1 GSpG unverändert vorliegen, war die Beschlagnahme auch deshalb anzuordnen.

 

Da in dem durchgeführten Probespiel eine vermögenswerte Leistung über € 10,00 möglich war, tritt nicht automatisch die Strafbarkeit nach € 168 StGB in Kraft. Dieser tritt nur dann ein, wenn für die Teilnahme an einem Spiel von Spielern oder anderen Vermögenswerte Leistungen über € 10,00 tatsächlich geleistet werden. Nur für einen nachgewiesen geleisteten Einsatz soll also allenfalls die Strafsanktion des 168 StGB eintreten, allfällige Einsatzmöglichkeiten (wie im vorliegenden Probespiel) bleiben somit unbeachtlich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung vom 29. November 2012, per Fax eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag.

 

Begründend führt die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) neben ausführlich dargelegten unionsrechtlichen Bedenken aus, dass es sich weder um einen Glücksspielautomaten noch um eine elektronische Lotterie handle und ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes sohin denkunmöglich sei.

 

Weiters seien Einsätze von über EUR 10,-- tatsächlich geleistet worden und seien die Verwaltungsbehörden daher unzuständig, was auch für das Beschlagnahmeverfahren gelte.

 

Mit den verfahrensgegenständlichen Geräten sei es nicht möglich, in das Glücksspielmonopol des Bundes einzugreifen.  

 

Abschließend wird beantragt, das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über den anhängigen Vorlageantrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich auszusetzen.

Weiters wird beantragt, der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufung den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere die im Akt einliegende Dokumentation (Anzeige, Bescheinigung, Niederschrift, Aktenvermerk, Fotodokumentation, Automatenabrechnung, Mietvertrag) der einschreitenden Organe des Finanzamtes.

 

Da die Entscheidung über eine Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; ebenso jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313 sowie 27.4.2012, 2011/17/0315) gemäß § 51e Abs. 4 VStG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung auch nicht erwarten ließ und dem auch nicht Art. 6 EMRK entgegensteht. Mit anderen Worten: Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen; der dafür entscheidungswesentliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt. Die Beurteilung der Glücksspielnatur des in Rede stehenden Spieltyps und der vorliegenden Verdachtslage iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG war unzweifelhaft möglich. Aus diesem Grund waren auch die beantragten Zeugeneinvernahmen entbehrlich.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht sohin von dem unter Pkt. 1.1. und 1.2. dargestellten, in den entscheidungswesentlichen Passagen unbestrittenen Sachverhalt aus. Zusammengefasst ist festzuhalten:

 

Aufgrund einer von Organen der Abgabenbehörde am 13. September 2012 in der Tankstelle "S A S" in S M b S, A, durchgeführten Kontrolle wurde das oa. Gerät, welches im Eigentum der Bw steht (vgl. die Mitteilung des Rechtsvertreters vom 24. September 2012 an die belangte Behörde), aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt. Mit diesem Gerät wurden jedenfalls vom 1. Oktober 2011 bis zur Beschlagnahme am 13. September 2012 wiederholt virtuelle Walzenspiele durchgeführt, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolen Gewinne in Aussicht gestellt worden sind (vgl. dazu die Ausführungen in der Fotodokumentation des Finanzamtes über das erfolgte Probespiele am oa. Gerät, den Aktenvermerk der Finanzpolizei und die Niederschrift mit Frau K E vom 13. September 2012 sowie die Anzeige vom 5. Oktober 2012, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht: Mindesteinsatz von 0,25 Euro bis 12 Euro – in Aussicht gestellter Gewinn von 500 Euro bis 24.000 Euro).

 

Der konkrete Spielablauf stellt sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf die Anzeige vom 5. Oktober 2012, den Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 13. September 2012 samt Fotodokumentation und Probespiel wie folgt dar:

 

Die Walzenspiele am oa. Gerät wurden durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Der Spieler hatte keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

 

Der Ausgang dieser Spiele konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufung:

 

3.1.1. In einem Schreiben des Rechtsvertreters der Bw an die Erstbehörde vom 24. September 2012 benannte dieser die Bw als Eigentümerin des gegenständlichen Geräts. Der Bw kommt daher als Sacheigentümerin dieses Geräts Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1502, Anm. 3a. zu § 39 VStG).

 

Die gegenständliche Berufung ist daher zulässig.

 

3.1.2. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

 

3.2. In der Sache:

3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung nach § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der im Beschlagnahmezeitpunkt geltenden Fassung gegeben war.

 

3.2.2. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

3.2.3. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012, kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs. 3 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gem. § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe zu bestrafen, der verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 leg.cit. daran beteiligt.

 

Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.

 

Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 1 GSpG Glücksspiele (das sind gem. § 1 Abs. 1 leg.cit. Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

 

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Unternehmer ist gem. Abs. 2 leg.cit., wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

 

Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

Gemäß § 12a Abs. 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

 

3.2.4. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs (jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0046 uHa VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097; ebenso nunmehr auch VfGH 14.06.2012, G 4/12-10 ua) ist – entgegen der Ansicht in der Berufung – von der Zulässigkeit einer verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme auch in Fällen der Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes auszugehen. Denn die Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung sei im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen verwirklicht sein könnte. Da nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme auch dann zulässig ist, "wenn wegen der inkriminierten Handlungen gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist", stellt sich auch nicht die Frage, "welcher Grad der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung eines gerichtlichen Straftatbestandes vorliegen muss, um die Beschlagnahme unzulässig zu machen".

 

Die vorliegende Beschlagnahme erfolgte aufgrund eines Verdachtes, dass gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird. Dieser Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch) ausreichend substanziiert sein (VwGH 26.1.2009, 2005/17/0223 und 2008/17/0009; 10.5.2010, 2009/17/0202; vgl. jüngst auch VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097).

 

3.2.5. Hinsichtlich des Charakters der am beschlagnahmten Gegenstand verfügbaren virtuellen Walzenspiele ergibt sich aufgrund des unter 2.3. skizzierten Spielablaufes der Verdacht, dass das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren sind.

 

Weiters handelt es sich bei diesen Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Aufgrund des oa. Gerätes mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 iVm Abs. 4 GSpG auszugehen. Dabei ist es im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens unerheblich, ob die Ausspielung mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12a Abs. 1 GSpG erfolgte; in beiden Fällen liegt bei Fehlen einer entsprechenden Konzession bzw. Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes eine verbotene Ausspielung gem. § 2 Abs. 4 leg.cit. vor.

 

Für die Beschlagnahme genügt iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG der entsprechend substanziierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird) fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird; es muss also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 leg.cit. – konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglich-Machung bzw. Beteiligung (§ 52 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) bzw. die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 6 leg.cit.) – bestehen. Dass aber mit dem oa. Gegenstand von zumindest 1. Oktober 2011 bis zur Beschlagnahme verbotene Ausspielungen iSd § 2 leg.cit. im oa. Aufstellungslokal mit entsprechend erbrachtem Spieleinsatz der Spieler bei in Aussicht gestellten Gewinnen durchgeführt wurden bzw. jedenfalls ein diesbezüglicher Verdacht vorliegt, ergibt sich unstreitig aus den Ausführungen von Frau K E, einer Mitarbeiterin des Lokalbetreibers, in der Niederschrift vom 13. September 2012, den Erhebungen der Finanzpolizei sowie den im Akt dokumentierten "Einspielergebnissen" und wird auch von der Bw dem Grunde nach nicht bestritten. Darauf gründet sich der Verdacht, dass auch künftig – dh "fortgesetzt" – gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 (insbes. Z 1 bzw. Z 6) GSpG verstoßen wird (vgl. eingehend VwGH 20.12.1999, 97/17/0233).

 

Die rechtliche Qualifikation der Stellung der Bw in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist nicht von Bedeutung (VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202). So ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG nicht ausschlaggebend, ob die Bw selbst Veranstalterin der entgegen dem Glücksspielgesetz betriebenen Glücksspiele ist bzw. ob diese Spiele auf ihre Rechnung betrieben wurden. "Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz".

 

3.2.6. Die in der Berufung vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken gegen die österreichische Rechtslage nach dem Glücksspielgesetz greifen im Lichte der derzeit vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl.2011/17/0068, mit der Judikatur des EuGH (insb Urteil v 8.09.2010, Rs C-316/07 ua, Rechtssachen Placanica und Stoß, und Urteil v 9.09.2010, Rs C‑64/08, Rechtssache Engelmann) zum Art 43 und 49 EGV (nunmehr Art 49 und 56 AEUV) und weiter im darauffolgenden Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097, damit befasst. Dabei hat er ausgesprochen, dass aus der jüngeren Judikatur des EuGH nicht abgeleitet werden könne, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegenstünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist. Die Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH nur für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So könne eine nationale Vorschrift, die das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform (Aktiengesellschaft) für die Verleihung einer Konzession auf dem Gebiet des Glücksspielwesens normiere, für sich nicht unionsrechtlich bedenklich sein. Eine aus der Rechtsprechung des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen gegenüber Personen, denen unionsrechtswidriger Weise die Erlangung einer Konzession verwehrt worden wäre, greife etwa gegenüber einem Rechtsträger in Form einer GmbH nicht. Dies sei auch auf die Rechtsform der Limited zu übertragen.

Entsprechend der vom EuGH in der Rechtssache Engelmann (Urteil v 9.09.2010, Rs C-64/08) mit Rücksicht auf das Transparenzgebot geforderten Ausschreibung wurde die österreichische Rechtslage der §§ 14 und 21 GSpG zur Konzessionsvergabe bekanntlich inzwischen geändert (BGBl I Nr. 111/2010) und eine öffentlich Interessentensuche vorgesehen, wobei sich auch Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im Hoheitsgebiet von anderen Mitgliedsstaaten bewerben können.

 

Auch aus der Rechtssache Dickinger und Ömer (Urteil v 15.09.2011, Rs C 347/09) lässt sich die in der Berufung behauptete Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols und die Unanwendbarkeit von glücksspielrechtlichen Bestimmungen nicht ableiten. Der EuGH hat in dieser Entscheidung zur österreichischen Rechtslage festgehalten, dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonderes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass ihm nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und hinreichend wirksam zu verfolgen. In diesem Zusammenhang können auch gewisse verhältnismäßige Beschränkungen des Monopolinhabers erforderlich sein: Etwa kann das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform der Glücksspielanbieter durch das Ziel der Geldwäsche- und Betrugsvorbeugung gerechtfertigt sein; ebenso kann sich das Erfordernis, über ein Gesellschaftskapital in einer bestimmten Höhe zu verfügen, als nützlich erweisen, um eine gewisse Finanzkraft des Anbieters zu gewährleisten und sicherzustellen, dass er in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen, die er gegenüber Gewinnern haben könnte. Das Unionsrecht sei auch derart auszulegen, dass – um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen – eine nationale Regelung nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf.

 

Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, könne keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben.

 

Im zitierten Urteil des EuGH in der Rechtssache Dickinger und Ömer hält der Gerichtshof fest, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei steht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele – im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung – festzulegen. Es steht durchaus im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, wenn der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Glücksspielmonopol vorrangig ordnungspolitischen Zielen (wie Verbraucherschutz iSv Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder, Jugendschutz, Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsabwehr, Wettbewerbsfairness – vgl. eingehend RV 657 BlgNR 14. GP) dient (vgl. die Erl der RV 1067 und AB 1139 BlgNR 17. GP; weiters Strejcek/Bresich, Glücksspielgesetz-Kommentar [2009], 24 und Rz 9 ff zu § 3 GSpG).

 

Eine entsprechende Aufsicht über die Ausübung der Konzessionen durch den Bundesminister für Finanzen ist ausdrücklich im § 31 GSpG vorgesehen. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 14 Abs 2 und nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR 14. GP zu § 14 und zu § 21 GSpG). Weiters wird im § 56 Abs 1 GSpG normiert, dass bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren ist, was im Aufsichtswege überwacht wird.

 

Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats hat die Berufung vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine hinreichend schlüssige Argumentation vorgebracht, warum die geltende Regelung nicht im Sinne der Judikatur des EuGH verhältnismäßig sein soll. Deshalb sind beim erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenats auch keine Bedenken wegen der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit aufgekommen. Von der schlechthin behaupteten Unanwendbarkeit von glücksspielrechtlichen Bestimmungen kann – insbesondere auch im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur – überhaupt keine Rede sein.

So stellte der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst uHa seine ständige Judikatur – zu den vorliegenden Berufungsvorbringen vergleichbaren Behauptungen – erneut fest (VwGH 21.12.2012, 2010/17/0221):

"Die Beschwerden enthalten umfangreiche Ausführungen, weshalb das österreichische Glücksspielgesetz dem Unionsrecht widerspreche. Es wird behauptet, aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass die glücksspielrechtlichen Bestimmungen unangewendet zu bleiben hätten.

Im Hinblick auf diese Ausführungen ist der Beschwerdeführer, neben der Tatsache, dass im Beschwerdefall kein Sachverhalt vorliegt, der zur Anwendung des Unionsrecht führt, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, zu verweisen. Bereits in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgesprochen, dass es nicht zutrifft, dass aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH abgeleitet werden könne, dass das Unionsrecht der Anwendung jeglicher nationalen Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegenstehe, wenn nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform gewesen sei (in diese Richtung Koppensteiner, Der EuGH und das Glücksspiel, RdW 2011, 134 ff). Bei der Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen steht die Rechtsprechung des EuGH Vorschriften im nationalen Recht wie etwa dem Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und/oder Kapitalausstattung nicht entgegen."

 

Der Berufungsantrag, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH über einen Vorabentscheidungsantrag auszusetzen, wird seitens des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates aufgrund der zuletzt ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.6.2012, G4/12-10 ua) sowie im Lichte der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht aufgegriffen.

 

 

3.3. Abschließend sei für das weitere Verfahren Folgendes angemerkt:

 

Wenn auch die Beurteilung des Vorliegens eines begründeten Verdachts iSd § 53 Abs. 1 GSpG noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts als Verwaltungsübertretung iSd GSpG erfordert, wird dies – insbesondere auch im Hinblick auf eine endgültige und gesicherte Abgrenzung zum Gerichtsdelikt nach § 168 StGB (der im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Doppelbestrafungsverbotes und der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber dem Gerichtsdelikt [vgl. VwGH 22.3.1999, 98/17/0134; VwGH 8.9.2009, 2009/17/0181] besondere Bedeutung zukommt) – im Rahmen eines allfällig folgenden Strafverfahrens sehr wohl Gegenstand sein.

 

Da es im vorliegenden Fall (vgl. die Erhebungen der Finanzpolizei hinsichtlich der möglichen Einsatzhöhen bzw. die Angaben der Bw in der Berufung sowie die bemerkenswerten Gewinn-Verlust-Relationen und die Gewinnhöhen von bis zu 24.000,- Euro) schon im Beschlagnahmeverfahren nicht ausgeschlossen erscheint, dass das dem Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG zugrundeliegende Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und infolge der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände nach § 52 GSpG nicht von den Verwaltungsbehörden zu ahnden wäre, wird die belangte Behörde eingehend zu prüfen haben, ob (auch) ein Verdacht auf eine gemäß § 30 Abs. 2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vorliegt; gegebenenfalls wird – unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0233; 22.3.1999, 98/17/0134) – gemäß § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens gem. § 30 Abs. 2 VStG auszusetzen sein.

 

 

4. Aufgrund eines hinreichend substanziierten Verdachtes auf einen fortgesetzten Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

D r.  L u k a s

 

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