Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320185/18/Wim/Bu

Linz, 26.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 05.07.2012, N96-27-2010-Ps, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.02.2013 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.   Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 73 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 56 Abs. 3 Ziffer 1, 1. Alternative iVm § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 3,5 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben im April 2010 im Grünland auf dem Gst. Nr. X, KG X, Gemeinde X, eine Badehütte im Ausmaß von 3,07 m x 3,04 m mit einer Firsthöhe von 2,9 m errichtet und haben dadurch einen Eingriff in das Landschaftsbild innerhalb der bestehenden 500 m betragenden Uferschutzzone des X ausgeführt, ohne dass eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 vorgelegen ist."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass im parallel geführten naturschutzbehördlichen Administrativverfahren betreffend Beseitigung der gegenständlichen Badehütte vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer dagegen eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die Entscheidung in diesem Verfahren sei eine Vorfrage auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren und werde daher der Antrag gestellt dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der VwGH-Beschwerde auszusetzen.

 

Inhaltlich wurde vorgebracht, dass es sich bei der gegenständlichen Hütte nicht um eine neu errichtete sondern lediglich eine sanierte Hütte handle und seien bei der 40 Jahre alten Hütte lediglich die morschen und verfaulten Teile ausgetauscht und die Hütte angehoben worden.

 

Gemäß § 9 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sei für die Bejahung eines Eingriffes in das Landschaftsbild in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet sei, von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige zusätzliche Verdichtung künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt werde, die zu einer neuen Prägung des Landschaftsbildes führen würde. Durch die gegenständliche, seit mehr als 40 Jahre bestehende Hütte sei es zu keiner solchen zusätzlichen Verdichtung im örtlichen Landschaftsbild gekommen.

 

Es sei geradezu denkunmöglich für eine Badehütte welche in den Jahren 1969/1970 errichtet worden sei, eine naturschutzbehördliche Feststellung nach dem Naturschutzgesetz 2001 zu erwirken. Die Feststellungen des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in dessen Gutachten vom 4.10.2011 könnten von Seiten des Einschreiters nicht nachvollzogen werden.

 

Es wurde beantragt der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Überdies wurden mehrfach Vertagungsanträge bzw. Anträge auf Aussetzung des Verfahrens gestellt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, durch Beischaffung des Verfahrensaktes des Unabhängigen Verwaltungssenates VwSen-210563 betreffend das Verwaltungsstrafverfahren nach der Oö. Bauordnung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.2.2013.

 

In dieser Verhandlung wurde vom anwesenden Rechtsvertreter des Berufungswerbers die Einvernahme der Zeugen X und X sowie die Einvernahme des Einschreiters und die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragt. Der Zeuge X sei der Zimmerer gewesen, der mit dem Bau beschäftigt war und der auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem UVS schon einmal ausgesagt habe. Die Zeugin X könne zum Bestehen der Badehütte Auskunft geben, da sie oft auf dem Grundstück aufhältig sei.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesent­lichen Sachverhalt aus:

 

Auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde X, wurde im April 2010 durch den Berufungswerber als Bauherrn eine Bauhütte im Ausmaß von 3,07 x 3,04 m mit einer Firsthöhe von 2,9 m neu errichtet  ohne dass dafür eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetz 2001 vorgelegen ist.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 13.3.1991, N-450502/Gt, wurde der Antrag der Mutter des Berufungswerbers auf naturschutzbehördliche Feststellung für die Vorgängerhütte auf demselben Standort abgewiesen und die Entfernung der Hütte aufgetragen. Aufgrund einer Berufung wurde diese Abweisung mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 3.9.1996, N-101762/3-1996, bestätigt. Beide Bescheide wurden zur Handen des nunmehrigen Berufungswerbers zugestellt

 

3.3. Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich auch dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere den darin enthaltenen Entscheidungen im Administrativverfahren betreffend Entfernung der Hütte sowie aus dem verlesenen Verfahrensakt VwSen-210563.

 

Dass es sich bei dem gegenständlichen Bauwerk der Badehütte um einen Neubau gehandelt hat, ergibt sich aus der Entscheidung und den Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Verfahren VwSen-210563. Es kann dazu auf die dortige Begründung verwiesen werden, dem sich das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates vollinhaltlich anschließt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.2012, Zl. 2012/05/0046-3 abgelehnt. Die Entscheidung und damit auch die Feststellungen sind damit sowohl formell als auch materiell in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Umstand, dass für die gegenständliche Hütte eine naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsgesetz 2001 notwendig war, ergibt sich letztlich aus der Entscheidung der Oö. Landesregierung vom 21.2.2012, N-106283/3-2012. Auch dahingehend kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der dortigen Begründung verwiesen werden. Auch wenn einer Beschwerde dagegen mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.6.2012, Zl. AB 2012/10/0014-5 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, so ändert dies nichts daran, dass auch diese Entscheidung formell rechtskräftig ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung an den beschriebenen Verfahrensergebnissen zu zweifeln und erscheinen diese schlüssig und nachvollziehbar.

 

3.4. Den weiteren Beweisanträgen war nicht nachzukommen, da sie für den maßgeblichen Sachverhalt keine weitere Relevanz haben. So wurde der Zeuge X bereits im baurechtlichen Strafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu den von ihm durchgeführten Arbeiten unter Wahrheitspflicht einvernommen und hat sich der Rechtsvertreter nicht gegen eine Verlesung dieses Verfahrensaktes ausgesprochen bzw. sogar ausdrücklich die Beischaffung dieses Aktes beantragt. Durch die Feststellung, dass es sich um einen Neubau der Badehütte gehandelt hat, ist auch der vormalige Zustand der Hütte nicht verfahrensrelevant und konnte somit auch auf die Aussage der Zeugin X verzichtet werden. Auch ein Ortsaugenschein konnte bei der gegebenen Sache- und Rechtslage und der Dokumentation des Vorhaben in den bereits zitierten Akten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen, da sämtliche relevanten Umstände bereits ausreichend dokumentiert und erhoben sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 56 Abs. 3 Ziffer 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 € zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 9), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 9 Abs. 1 ausführt oder in solchen Feststellungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland (§ 3 Z6) in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

4.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eindeutig erfüllt. Die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale sind aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen und den diesen zu Grunde liegenden Verfahren zweifelsfrei vorhanden. Der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kommt in diesem Fall keine rechtliche Relevanz zu. Da es sich bei der gegenständlichen Badehütte um einen Neubau handelt, kommt für das Feststellungsregime auch das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zur Anwendung.

 

4.3. Auch die subjektive Vorwerfbarkeit der Übertretung ist gegeben, da es sich bei der angeführten Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Ver­waltungs­vorschrift kein Verschulden trifft. Aufgrund seines Vorbringens und der obigen Ausführungen ist ihm dies nicht gelungen. So musste der Berufungs­werber, der von Beruf Rechtsanwalt ist, wissen, dass für die von ihm gesetzten Maßnahmen eine naturschutzbehördliche Feststellung notwendig ist. Überdies hat sich aus den Akten ergeben, dass auch noch zu Zeiten als die Hütte seiner Mutter gehörte die damaligen Bescheide aus den Jahren 1991 und 1996 über die Abweisung des Antrages auf naturschutzbehördliche Feststellung und Entfernung der damaligen Hütte zu seinen Handen zugestellt wurden. Der Berufungswerber hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessenentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden die geschätzten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt. Weiters wurde zu Recht als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Die verhängte Geldstrafe macht nur ein Prozent der vorgesehenen Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung aus und bewegt sich im absolut untersten Bereich und kann keinesfalls als überhöht angesehen werden. Auch eine allfällige überlange Verfahrensdauer kann dem Berufungswerber nicht als mildernd angerechnet werden, da er diese durch seine Anträge selbst verursacht hat.

 

Sonstige Gründe für eine Strafherabsetzung liegen nicht vor und konnten mangels vorliegender gesetzlichen Voraussetzungen auch die §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) nicht zur Anwendung gelangen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war daher ein zusätzlicher 20 %-iger Verfahrens­­kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24.07.2013, Zl.: 2013/10/0123-3

 

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