Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590344/2/Gf/Rt

Linz, 05.03.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung der A GmbH, vertreten durch RA Mag. B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 31. Dezember 2012, Zl. ForstR10-57-2012, mit dem auf das Oö. Pflanzenschutzgesetz gestützte Entfernungsaufträge erteilt und Untersagungsmaßnahmen angeordnet wurden, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 31. Dezember 2012, Zl. ForstR10-57-2012, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin von zwei näher bezeichneten Grundstücken gemäß § 4 Abs. 1 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 67/2002 i.d.g.F. LGBl.Nr. 63/2012 (im Folgenden: OöPflSchG), aufgetragen, die Grabenbegleitvegetation, Zierbäume und Wurzelstöcke zu entfernen sowie bis Ende 2016 den Ausschlag geschlägerter Bäume zu unterbinden; unter einem wurde ihr untersagt, jeweils bis zum Jahresende 2016 Holz ohne vorangehende behördliche Kontrolle aus der planmäßig festgelegten, einen Radius von 500 Metern umfassenden Quarantänezone zu verbringen sowie Laub- oder Obstbäume nachzusetzen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Juli 2012 auf dem Betriebsgelände der Rechtsmittelwerberin vom forstfachlichen Sachverständigen der belangten Behörde ein Käfer-Schädlingsbefall von Bäumen festgestellt worden sei, der mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Verpackungsholz aus Ostasien eingeschleppt worden sein dürfte. Davon ausgehend seien auf Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 27. September 2012, Zl. ForstR10-57-2012, die entsprechenden Maßnahmen anzuordnen gewesen, wobei es sich bei der diesem Gutachten zu Grunde liegenden Quarantänezone von 500 Metern ohnehin bloß um einen Mindestradius handle.

 

Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde nicht verfügt.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 4. Jänner 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 18. Jänner 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen im Gesetz insofern keine entsprechende Deckung finden würden, als sie weit überzogen wären und auch mit gelinderen Mitteln das Auslangen hätte gefunden werden können. Im Besonderen hätte unter dem Aspekt, dass lediglich Larven, nicht jedoch auch adulte Käfer aufgefunden worden seien, anstelle eines 500-Meter- auch ein 50-Meter-Quarantäneradius hingereicht und zudem erweise sich die bezüglich der Untersagungsmaßnahmen angeordnete Vierjahresfrist als zu lange.

 

Aus diesen Gründen wird die  Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vorgelegten Akt zu Zl. ForstR10-57-2012; da die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 10 Abs. 6 OöPflSchG hat der Oö. Verwaltungssenat (u.a.) über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde – und zwar gemäß § 67a AVG durch ein Einzelmitglied – zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 PflSchG hat die Behörde dann, wenn sie von einem atypischen Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, Kenntnis erhält, dem Grundstückseigentümer nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Bescheid oder Verordnung jene Pflanzenschutzmaßnahmen aufzutragen, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Schadorganismen erforderlich sind.

 

Der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kommen nach § 10 Abs. 2 OöPflSchG die Funktion der Pflanzenschutzstelle und in diesem Zusammenhang auch behördliches Befugnisse zu; daneben obliegt ihr insbesondere die Erstellung fachlicher Gutachten in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.

 

3.2. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, wurde im gegenständlichen Fall im Zuge der bescheidmäßigen Vorschreibung von Maßnahmen i.S.d. § 4 Abs. 1 OöPflSchG eine Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich nicht durchgeführt.

 

Wenngleich diese Unterlassung möglicherweise bloß auf einem Versehen beruht, stellt sie dennoch deshalb einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass nach Abgabe der fachlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Sinne des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzips tatsächlich – wie von der Beschwerdeführerin eingewendet – die Vorschreibung eines unter 500 Meter liegenden Quarantäneradius  und/oder eines kürzeren Untersagungszeitraumes als vier Jahre geboten gewesen wäre.  

 

3.3. Aus diesem Grund war daher – wie der Oö. Verwaltungssenat schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. jüngst VwSen-590338 vom 21. Dezember 2012 und VwSen-590339 vom 21. Jänner 2013) – keine reformatorische Entscheidung zu treffen, sondern der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben war.

 

Ob, in welcher Form und mit welchem Ergebnis das Verfahren weitergeführt wird, hat die belangte Behörde aus eigenem zu entscheiden.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

VwSen-590344/2/Gf/Rt vom 5. März 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

Oö. PflSchG 2002 §4 Abs1

 

* Wenngleich die Unterlassung der in §4 Abs1 Oö. PflSchG 2002 vorgesehenen Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im vorliegenden Fall möglicherweise bloß auf einem Versehen beruhte, stellt dies dennoch deshalb einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass nach Abgabe der fachlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer im Sinne des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzips tatsächlich die Vorschreibung gelinderer Entfernungsaufträge und/oder Untersagungsmaßnahmen geboten gewesen wäre.

 

* Im Übrigen analog zu VwSen-590338 vom 21. Dezember 2012 und zu VwSen-590339 vom 21. Jänner 2013 zur vergleichbaren Problemlage nach § 39 LMSVG bzw. § 39 TierSchG: Lässt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen, dass die belangte Behörde keine Interessenabwägung vorgenommen hat oder entspricht die verfügte Maßnahme nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so kommt dem UVS keine reformatorische Entscheidungsbefugnis zur Modifikation des Bescheidspruches, sondern bloß die Kompetenz zur Aufhebung des Bescheides zu.

 

 

 

 

 

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