Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166707/10/Kei/AK

Linz, 20.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26. Jänner 2012, Zl. VerkR96-3050-2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2012, zu Recht:

 

 

 

I.                 Der Berufung wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind 17 Euro (= 10 Euro + 4 Euro + 3 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"1. Sie haben am 11.04.2011 um 09:19 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X (A) in der Gemeinde X, auf der AX Xautobahn bei km 60.000, Fahrtrichtung X, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 32 km/h überschritten.

2. Sie haben am 11.04.2011 um 09:20 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X (A) in der Gemeinde X, auf der AX Xautobahn bei km 62.000, Fahrtrichtung X, den bevorstehenden Überholvorgang nicht nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig angezeigt.

3. Sie haben am 11.04.2011 um 09:20 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X (A) in der Gemeinde X, auf der AX Xautobahn bei km 64.000, Fahrtrichtung X, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Zu 1.: § 20 Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 116/2010

Zu 2.: § 15 Abs. 3 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I. Nr. 116/2010

Zu 3.: § 11 Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I. Nr. 116/2010

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich         ist,     gemäß

Euro                              Ersatzfreiheitsstrafe von        

Zu 1. 110,00 Euro                   Zu 1: 32 Stunden                    Zu 1.: § 99 Abs. 2d StVO

Zu 2. 50,00 Euro            Zu 2.: 14 Stunden                            Zu 2.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 3. 36,00 Euro           Zu 3.: 14 Stunden                            Zu 3.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

19,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 215.60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 16. Februar 2012, Zl. VerkR96-3050-2011, Einsicht genommen und am 14. Mai 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen GI X und AI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen GI X und AI X und auf die durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen GI X und AI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X ist schlüssig.

 

Der objektiven Tatbestände der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretungen wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 1300 Euro netto pro Monat, er hat ein durchschnittliches Vermögen und er hat keine Sorgepflichten.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

 

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