Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166778/2/Kei/Bb/AK

Linz, 21.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, xgasse x/x, x x, vom 1. März 2012, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 23. Februar 2012, GZ S-44257/11, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 14,40 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 23. Februar 2012, GZ S-44257/11, wurde über x (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Verwaltungsübertretung nach 24 Abs.1 lit.a StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben am 27.08.2011 um 14:42 Uhr in x, xplatz x das Kfz, Kz. x entgegen dem Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen' abgestellt, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO gekennzeichnet war."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 28. Februar 2012, richtet sich die rechtzeitig durch den Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 1. März 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Verfahren einzustellen.

 

Der Berufungswerber führt begründend – zusammengefasst - zunächst eingangs aus, dass die Feststellung, der Sachverhalt sei durch ein Organ der Straßenaufsicht zweifelsfrei erwiesen, unrichtig und aktenwidrig sei. Es bestünden nämlich erhebliche Zweifel an den Angaben des meldungslegenden Polizisten, weil dieser im Beschwerdeverfahren vor dem UVS als Zeuge ausgesagt habe, sein Pkw wäre bis auf 1/2 Meter innerhalb der Zone abgestellt gewesen. Beim Ortsaugenschein habe sich amtsbekannt und aktenkundig herausgestellt, dass es sich um ca. zwei Meter gehandelt habe.

 

Auch die Feststellung, wonach eindeutig zu erkennen wäre, dass ein Großteil der Länge seines Pkw innerhalb der 9 m-Zone abgestellt gewesen wäre, sei tatsachen- und aktenwidrig.

 

Ferner werde ständig von einer deutlich gekennzeichneten Zone ausgegangen, was jedoch ebenso tatsachenwidrig sei, denn es werde sowohl Fahrzeuglenkern als auch Polizeibeamten bzw. Organen des Bürgermeisters zugemutet, sich auf Schätzungen zu verlassen, welche bei einer deutlich gekennzeichneten Zone logischerweise nicht erforderlich wären.

In der Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof betreffend das Beschwerdeverfahren werde vom UVS geschrieben, dass einem Fahrzeuglenker auch ohne Maßband zumutbar sei eine Länge von 9 m abzuschätzen. Dass dies auch und erst recht für einen zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Verkehrs geschulten Beamten zu gelten habe, werde verweigert.

Wenn nun ein geschulter Beamter als Zeuge aussagt, sein Pkw wäre bis auf 1/2 Meter innerhalb der Zone abgestellt gewesen, sich dann herausstelle, dass es deutlich weniger als die Hälfte der Fahrzeuglänge gewesen sei, sei entweder der geschulte Beamte nicht in der Lage seiner Aufgabe nachzukommen oder er habe sich einer falschen Zeugenaussage bedient. In jedem Fall habe der Beamte keine verlässliche Angabe gemacht, sodass sich die Behörde daher auf eine solche Angabe nicht berufen könne.

 

Der Berufungswerber bringt weiters vor, dass ihm ständig vorgehalten werde, dass er erwähnt hätte, es würden sich auch andere Verkehrsteilnehmer nicht an das Verbot halten und – so scheine es – versuche man ihm damit zu unterstellen, er hätte sich das bewusst "herausgenommen." Wenn er so argumentiert habe, habe dies nicht zu seiner – nicht erforderlichen – Rechtfertigung gedient, sondern dazu, um auf die durch die Behörde verschuldete Unklarheit der Rechtslage was die Beschilderung dieser Zone betreffe, hinzuweisen.

Er habe seinen Pkw so abgestellt, dass der Behindertenparkplatz frei geblieben sei; dass er sich um zwei Meter verschätzt habe, habe sich erst beim Ortsaugenschein herausgestellt.

 

Sein Hinweis, dass ständig Pkws den Behindertenparkplatz verparkt hätten, beziehe sich auf die mangelhafte Beschilderung die zu massenhaften Abschleppungen geführt habe; die Zone sei bereits drei Mal umgestaltet worden, zu einer deutlichen Beschilderung im Sinne einer klar erkennbaren Zone habe man sich allerdings nicht durchringen können – möglicherweise wolle man damit den Abschleppfirmen doch noch lukrative Aufträge zukommen lassen.

 

Dass ein Handwerker, welcher im Haus xplatz x am 13. Oktober 2011 Malerarbeiten durchgeführt und mit seinem Kombi bis gegen Mittag die gesamte Zone blockiert habe – unbehelligt geblieben sei, sei ihm doch einigermaßen merkwürdig erschienen.

 

Es sei bereits im Erkenntnis des UVS trotz vorgelegter Fotos – also bewusst wahrheitswidrig - behauptet worden, die Zone wäre am 16. Mai 2011 mittels eines roten Striches am Randstein markiert gewesen. Davon abgesehen, dass eine solche Markierung kein rechtlich relevantes Verkehrszeichen darstelle, sei diese Behauptung nunmehr auch in der Begründung des Straferkenntnisses auf Seite 3 angeführt. Die von ihm vorgelegten Fotos würden aber eindeutig beweisen, dass diese Markierung erst im nachhinein angebracht wurde, also nach dem 27. August 2011, was er mit Eingabe vom 15. September 2011 der Behörde mitgeteilt habe.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 7. März 2012, GZ Cst. 44257/11, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben Einsichtnahme in den gegenständlichen, zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt GZ VwSen-420699-2011 betreffend die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen veranlasster Abschleppung des Pkws mit dem Kennzeichen x am 27. August 2011.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.3 Z3 VStG angesichts der Tatsachen, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage iVm dem Parteienvorbringen hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der Berufungswerber – trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses – diese in der Berufung nicht beantragt hat (VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; 24. Februar 2012, 2010/02/0226; 14. Juni 2012, 2011/10/0177 ua.), entfallen.

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der – auf den Berufungswerber zugelassene - Pkw mit dem Kennzeichen x war am 27. August 2011 um 14.42 Uhr in x, xplatz x abgestellt, wobei – zumindest - der hintere Bereich des Fahrzeuges (Heckbereich) in das dort befindliche Halte- und Parkverbot ausgenommen "dauernd stark gehbehinderte Personen" ragte. Im Fahrzeug war zur gegenständlichen Tatzeit kein Ausweis gemäß § 29b StVO hinterlegt. Aufgrund einer Lenkerauskunft vom 20. Februar 2012 ergibt sich, dass das Fahrzeug vom Berufungswerber am Tatort abgestellt worden war.

 

Gemäß der Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Mai 2011, GZ 0018194/2011, war auf dem Straßenzug xplatz im Bereich Nr. 19, im Zeitraum von 16. Mai bis 14. Dezember 2011, baustellenbedingt für die Dauer der Bauarbeiten ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Fahrzeuge, die von stark gehbehinderten Personen, welche im Besitz eines Ausweises nach § 29b Abs.1 StVO sind, gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden, auf einer Länge von 9 Meter, angeordnet.

 

Zur Tatzeit war das Halte- und Parkverbot mit dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" gemäß § 52 lit.a Z13b StVO, einer Zusatztafel mit Behindertensymbol gemäß § 54 Abs.5 lit.h StVO sowie einem weiteren Zusatzschild mit Pfeil und mit der die Länge der Behindertenzone angebenden Meterangabe von 9 m beschildert und gekennzeichnet.

 

 

4.2. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen und Schilderungen eines unter Wahrheitspflicht und Diensteid stehenden Straßenaufsichtsorganes der Polizeiinspektion Linz-Landhaus, die Verordnung des Magistrates der Stadt Linz vom 13. Mai 2011, GZ 0018194/2011 sowie auf eine Fotodokumentation in Form einer aus sieben Bildern bestehenden Lichtbildbeilage, wovon Lichtbild Nr. 1 die sich darstellende Tatortörtlichkeit samt Abstellposition des tatgegenständlichen Pkw und die Beschilderung des Halte- und Parkverbotes zum Vorfallszeitpunkt unmittelbar vor der Abschleppung des Fahrzeuges und die übrigen - vom meldungslegenden Beamten zu einem späteren Zeitpunkt als Vergleichsmaterial angefertigten - Lichtbilder den Tatort sowie dessen Beschilderung näher dokumentieren.

 

Wie die Lichtbilder Nr. 4 und 5 unbestritten zeigen, reichte das auf einer Länge von 9 Metern verordnete Halte- und Parkverbot "ausgenommen Gehbehinderte" bis zum Ende eines auf dem angrenzenden Gehsteig befindlichen Eisendeckels, wobei der "9-Meter-Bereich" den gesamten Deckel einschloss. Aus Lichtbild Nr. 1 ergibt sich, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers zur fraglichen Tatzeit mit dessen Heck deutlich hinter diesem am Gehsteig angebrachten Eisendeckel positioniert war und durch seine Stellposition somit unzweifelhaft in die verordnete "9-Meter-Zone" ("Behindertenzone") ragte.

 

Im Übrigen räumte auch der Berufungswerber in seiner Berufung ein, dass sich beim Ortsaugenschein betreffend das Beschwerdeverfahren herausgestellt habe, dass sein Pkw ca. zwei Meter innerhalb der Behindertenzone abgestellt gewesen sei.

 

Es können daher die getroffenen Feststellungen bedenkenlos der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

 

5.2. Auf Grund der Feststellungen zum Sachverhalt (vgl. 4.1.) und den Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung (4.2.) besteht kein Zweifel, dass der Pkw mit dem Kennzeichen x am 27. August 2011 um 14.42 Uhr in x, im Bereich x Nr. 19 so abgestellt war, dass zumindest der Heckbereich des vom Berufungswerber an der tatgegenständlichen Örtlichkeit positionierten Fahrzeuges deutlich in das verordnete Halte- und Parkverbot "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" ragte.

 

Die Halte- und Parkverbotszone wurde rechtskonform durch das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz verordnet und – wie die angesprochenen Lichtbilder zeigen – zur Tatzeit gesetzmäßig kundgemacht. Es stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Kundmachungsmangel dar, wenn die Angabe des Bereiches des Halte- und Parkverbotes auf einer Zusatztafel durch Pfeile und Entfernungsangaben erfolgt (vgl. VwGH 17. Jänner 1990, 88/03/0257).

 

Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24 Abs.1 lit.a StVO ist es ferner nicht erforderlich, dass das Fahrzeug zur Gänze im Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt ist, da es auf das Ausmaß des Hineinragens des Fahrzeuges in die Halteverbotszone nicht ankommt (VwGH 14. Dezember 1988, 88/02/0083). Die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO ist in objektiver Hinsicht bereits dann verwirklicht, wenn das Fahrzeug auch nur teilweise in die Verbotszone ragt. Dass dies konkret der Fall war, ist anhand der Aktenlage - durch Lichtbild Nr. 1 und die Verantwortung des Berufungswerbers im Berufungsschriftsatz - eindeutig festgestellt.     

 

In Anbetracht der genannten Umstände ist daher der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO erfüllt.

 

Zum Verschulden ist anzuführen, dass einem geprüften Kraftfahrzeuglenker die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen und die Bedeutung von Zusatzschildern zugemutet werden muss, wobei im Zweifelsfalle das Abstellen des Fahrzeuges zu unterlassen ist. Dass die Behörde – allenfalls - in anderen Fällen das Abstellen von Fahrzeugen an der tatgegenständlichen Örtlichkeit toleriert hat, vermag den Berufungswerber nicht zu entlasten (Hinweis VwGH 17. Mai 1988, 87/04/0121). Das Verfahren hat damit keine Umstände hervorgebracht, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht, wer unter anderem Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Der Berufungswerber verfügt entsprechend den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der erstinstanzlichen Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.500 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten.

 

Strafmildernd ist seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Das gegenständliche Halte- und Parkverbot wurde zu Gunsten von dauernd stark gehbehinderten Personen – also einer besonders schutzwürdigen Personengruppe - erlassen, weshalb das Missachten dieses Verbotes einen höheren Unrechtsgehalt aufweist, als dies bei sonstigen Halte- und Parkverboten der Fall ist. Es bedarf sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Berufungswerber als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist.  

 

In Anbetracht der aufgezeigten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um ihn wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt noch an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt 9,9 % der möglichen Höchststrafe (726 Euro - § 99 Abs.3 lit.a StVO). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

 

 

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