Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167114/21/Zo/AK

Linz, 21.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x x, vom 25.07.2012 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 07.07.2012, Zl. S-51830/11 wegen einer Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.10.2012 sowie am 04.03.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro zu bezahlen (20% der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 25.10.2011 um 07.08 Uhr in Linz im Bereich der Kreuzung xstraße/x auf der xstraße stadteinwärts in Fahrtrichtung x fahrend als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x trotz des deutlich sichtbar angebrachten Vorschriftszeichens "Vorrang geben" den Vorrang eines von der xstraße (in Fahrtrichtung stadtauswärts) kommenden Fahrzeuges (Rennfahrrades) verletzt habe, weil dessen Lenker zu einem unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs.4 iVm § 19 Abs.7 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen habe. Er habe bei dem Vorfall seinen PKW von der Ramsauerstraße kommend auf der xstraße zur Kreuzung mit der Straße x gelenkt und dort beabsichtigt die Kreuzung in gerader Richtung zu überqueren. Vor der Kreuzung xstraße/x habe er sein Fahrzeug angehalten und die Fahrzeuge auf der xstraße und auf dem Straßenzug x vorbeifahren lassen. Nachdem keine Fahrzeuge mehr auf der Vorrangstraße zu sehen waren, sei er losgefahren. Als er gerade in die Kreuzungsmitte einfuhr, habe er einen Radfahrer über die Motorhaube fliegen gesehen. Der Radfahrer sei mit einem Rennrad gefahren, wobei er selbst seine Geschwindigkeit zum Unfallszeitpunkt mit schätzungsweise 25-30 km/h angegeben habe. Als er in die Kreuzung eingefahren sei, habe sich der Radfahrer noch eine erhebliches Stück vor der Kreuzung befunden und zwar in einem dortigen dunklen Bereich nächst der Haltestelle. Es habe am 25.10.2011 um 07.00 Uhr noch Dunkelheit geherrscht und das Rad sei nicht beleuchtet gewesen. Es habe keine Rückstrahler gehabt und der Radfahrer sei dunkel bekleidet gewesen. Der Radfahrer habe auch kein Handzeichen zum Linksabbiegen gegeben und eine wesentlich überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Er sei nicht auf Sicht gefahren, habe keine Beleuchtung gehabt, habe weder gebremst noch sei er zum Ablenken genötigt worden. Er habe praktisch gar nicht reagiert. Er habe dem Radfahrer mangels Beleuchtung und wegen seiner dunklen Kleidung und der Entfernung überhaupt nicht sehen können, weshalb er keine Vorrangverletzung begangen habe. Das ausschließliche Verschulden am Unfall treffe daher den Radfahrer.

 

Es seien ihm auch andere Fahrzeuge entgegen gekommen, die er passieren lassen habe. Der Lichtkegel dieser Fahrzeuge habe die Wahrnehmung eines dahinter fahrenden unbeleuchteten Radfahrers unmöglich gemacht. Im Gegensatz dazu hätte der Radfahrer leicht sehen können, dass er mit seinem PKW in die Kreuzung einfahre und hätte nur geringfügig reagieren müssen, nämlich geradeaus weiterfahren, um den Unfall zu vermeiden.

 

Er habe dazu die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen beantragt, diesen Anträgen sei die Behörde jedoch nicht nachgekommen.

 

Der Berufungswerber machte weiters Ausführungen zu den Angaben des Radfahrers anlässlich der polizeilichen Einvernahme und die darin enthaltenen angeblichen Widersprüche. Auch die Endlage des Fahrrades sei mit der Darstellung des Radfahrers nicht in Einklang zu bringen. Diese sei nämlich parallel zur vorderen Stoßstange. Wenn der Radfahrer tatsächlich so gefahren wäre, wie er dies im Protokoll anführt, so hätte er die Kurve geschnitten.

 

Er kenne den gegenständlichen Kreuzungsbereich genau, weil er diese Strecke seit Anfang 2000 täglich auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz befahre. Dazu komme, dass der Radfahrer aufgrund der mangelhaften Ausrüstung seines Fahrzeuges die öffentliche Straße gar nicht hätte befahren dürfen. Weiters sei er völlig unaufmerksam gewesen, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und aufgrund seiner dunklen Kleidung für ihn überhaupt nicht sichtbar gewesen. Das gerichtliche Verfahren wegen des gegenständlichen Vorfalles gegen ihn sei eingestellt worden. Eine Bestrafung wegen der angeblichen Vorrangverletzung sei auch daher nicht gerechtfertigt.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein, am 25.10.2012 sowie am 04.03.2013. An dieser haben eine Vertreterin der Erstinstanz sowie der Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter teilgenommen, der Zeuge x wurde befragt und es wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Am 25.10.2011 um 07.08 Uhr kam es bei der Kreuzung xstraße/x zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Berufungswerber gelenkten PKW mit dem Kennzeichen x und dem von Herrn x gelenkten Fahrrad. Der Berufungswerber lenkte seinen PKW von der x kommend zur gegenständlichen Kreuzung. Er hielt sein Fahrzeug vor der Kreuzung an, weil er dort Wartepflicht gegenüber den von x sowie den von der xstraße kommenden Fahrzeugen hat. Er ließ vorerst einige von der xstraße entgegenkommende sowie von x von rechts kommende Fahrzeuge passieren, dieser Straßenzug bildet einen besonderen Verlauf der Vorrangstraße. Als er keine bevorrangten Fahrzeuge mehr wahrnahm, fuhr er geradeaus in die Kreuzung ein. In etwa in Kreuzungsmitte kam es zum Zusammenstoß mit dem von Herrn x gelenkten Fahrrad. In der Unfallendlage kam das Fahrrad teilweise unter dem PKW des Berufungswerbers zu liegen, Herr x selbst stürzte über die Motorhaube und kam seitlich rechts neben dem PKW zu liegen. Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurde der Radfahrer leicht verletzt, am PKW entstand geringer Sachschaden. Das gerichtliche Strafverfahren gegen den Berufungswerber wurde von der Staatsanwaltschaft Linz mit Schreiben vom 20.12.2011 gemäß § 190 Z1 StPO eingestellt, weil die dem Verfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht war.

 

Das vom Zeugen gelenkte Fahrrad, ein älteres Rennrad der Marke x, verfügte über keinerlei Beleuchtungseinrichtungen oder Rückstrahler (weder in den Pedalen noch in den Rädern). Zum Unfallzeitpunkt herrschte – wie beim Lokalaugenschein festgestellt wurde – noch Dunkelheit, allerdings war eine Straßenbeleuchtung vorhanden, welche den Kreuzungsbereich gut ausleuchtet.

 

Zur Fahrlinie des Radfahrers weichen die Angaben der Beteiligten stark voneinander ab:

Der Berufungswerber gibt an, dass er den Radfahrer gar nicht gesehen hat und schließt daraus, dass der Radfahrer nicht auf der xstraße (ihm entgegenkommend) gefahren sein konnte, sondern aus dem aus seiner Sicht von links einmündenden Straßenzug (vor der Bäckerei) entgegen der Einbahn in die Kreuzung eingefahren sein müsste. Auch der Winkel beim Zusammenstoß zwischen dem PKW und dem Fahrrad würde für eine derartige Fahrlinie sprechen. Anzuführen ist, dass diese Behauptung im Protokoll der polizeilichen Einvernahme kurz nach dem Verkehrsunfall nicht enthalten ist, sie wurde erstmals in der Stellungnahme am 14.05.2012 vorgebracht.

 

Der Radfahrer, Herr x, gab sowohl bei der polizeilichen Einvernahme kurz nach dem Verkehrsunfall als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung übereinstimmend an, dass er die xstraße in Richtung zur Kreuzung x entsprechend dem besonderen Verlauf der Vorrangstraße befahren habe. Konfrontiert mit der anderslautenden Vermutung des Berufungswerbers gab er an, dass er den hinter dem Häuserblock verlaufenden Radweg gar nicht kenne, er fahre immer auf der xstraße.

 

Zur Frage, ob sich aufgrund des Winkels zwischen PKW und Fahrrad zum Zeitpunkt der Kollision ableiten lasse, ob der Radfahrer den Verlauf der xstraße folgend oder aus der Einbahn vor der Bäckerei kommend gefahren ist, führte der verkehrstechnische Sachverständige an, dass aus technischer Sicht beide Fahrlinien grundsätzlich möglich sind. Anhand der Unfallskizze und der Schadensbilder dürfte der Anstoßwinkel zwischen Fahrrad und PKW zwischen 25 und 35 Grad gelegen sein. Bei einer Fahrlinie von der xstraße kommend dürfte der Anstoßwinkel schätzungsweise ca. 30 Grad betragen haben, bei einer Fahrlinie entgegen der Einbahn von der Bäckerei kommend dürfte dieser Winkel zwischen 20 und 25 Grad betragen haben.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Beweisergebnissen ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Der Zeuge führte bei der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig aus, dass es sich um seinen täglichen Arbeitsweg mit dem Fahrrad handelt. Der Radweg führt bis in den Nahbereich der gegenständlichen Kreuzung und endet erst kurz vor der Bushaltestelle. Der vom Berufungswerber vermutete Weg des Radfahrers, nämlich hinter diesem Häuserblock entlang des x und dann entgegen der xstraße, ist zwar verkehrsärmer als die xstraße, allerdings ist diese Strecke weder kürzer noch ungefährlicher oder problemloser zu befahren. Würde der Radfahrer tatsächlich diesen Weg wählen, so müsste er einerseits den Straßenzug vor der Bäckerei entgegen der xstraße befahren und hätte dann bei dieser Kreuzung zusätzlich noch Wartepflicht gegenüber den die Kreuzung im Zuge der Straßen xstraße-x befahrenden Fahrzeuge. Eine solche Streckenwahl wäre völlig unlogisch, weil sie aufgrund der Wartepflicht bei der gegenständlichen Kreuzung für den Radfahrer in der Regel langsamer wäre. Befährt er den Straßenzug hingegen so, wie er es geschildert hat, so kann er aufgrund seines Vorranges den Straßenzug in aller Regel ohne Anhalten durchfahren. Richtig ist, dass der Radfahrer bezüglich der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit unterschiedliche Angaben gemacht hat, wobei die Behauptung in der mündlichen Verhandlung lediglich mit ca. 15 km/h gefahren zu sein, eine gewissen Beschönigungstendenz erkennen lässt. Es ist durchaus naheliegend, dass der relativ junge, augenscheinlich nicht unsportliche Radfahrer mit dem (wenn auch alten) Rennrad auf der ebenen Fahrbahn eine höhere Geschwindigkeit eingehalten hat. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sämtliche Angaben des Radfahrers unglaubwürdig sind.

 

Der Berufungswerber hatte den Radfahrer überhaupt nicht gesehen, weshalb seine Behauptungen auf der Vermutung beruhen, dass er den Radfahrer nicht etwa übersehen habe, sondern dieser aus einer anderen Richtung gekommen sein müsse. Auch der Anprallwinkel beim Verkehrsunfall kann diese Vermutung nicht unterstützen, weil der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Fahrlinie des Radfahrers unmittelbar vor dem Zusammenstoß nur geringfügig voneinander abweichen und zwar unabhängig davon, ob er dem Verlauf der xstraße folgend oder entgegen der Einbahn kommend in die Kreuzung eingefahren ist. Weiters ist auffallend, dass der Berufungswerber in der Berufung behauptet hat, der Radfahrer habe kein Handzeichen gegeben. Wie soll der Berufungswerber das wissen, wenn er den Radfahrer vor dem Zusammenstoß gar nicht gesehen hat?

 

4.3. Zur Frage der Wahrnehmbarkeit des Radfahrers für den Berufungswerber ist festzuhalten, dass die Angaben des Berufungswerbers, wonach er den Radfahrer tatsächlich nicht gesehen habe, durchaus glaubwürdig ist. Es wird dem Berufungswerber keinesfalls unterstellt, dass er bewusst auf den im Vorrang befindlichen Radfahrer losgefahren ist, sondern es wird von einem Übersehen des Radfahrers ausgegangen.

 

Beim Lokalaugenschein, welcher genau ein Jahr nach dem Verkehrsunfall in etwa zur Unfallszeit durchgeführt wurde, wurde festgestellt, dass es damals noch finster war, jedoch der gegenständliche Bereich, insbesondere die Kreuzung, sehr gut ausgeleuchtet ist. Der Sachverständige führte in der Berufungsverhandlung aus, dass sich der Radfahrer – abhängig von seiner Geschwindigkeit – zu jenem Zeitpunkt, als der Berufungswerber in die Kreuzung eingefahren ist, zwischen 10 und rund 32 Meter (bei Geschwindigkeiten zwischen 10 und 30 km/h) vom Unfallort entfernt befunden hat. Alle diese Bereiche sind durch die Straßenbeleuchtung gut ausgeleuchtet. Der Radfahrer war daher trotz seiner dunklen Bekleidung und der fehlenden Beleuchtung und Reflektoren für einen aufmerksamen Autofahrer wahrnehmbar.

 

Durch vorausfahrende Fahrzeuge hätte der Radfahrer zwar in der Annäherung an die Kreuzung verdeckt werden können. Der Berufungswerber musste jedoch vor dem Radfahrer fahrende Fahrzeuge jedenfalls an seinem Standort vorbeifahren lassen, bevor er in die Kreuzung eingefahren ist. Ein Verdecken den Radfahrers durch derartige Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Losfahrens des Berufungswerbers ist daher ausgeschlossen. Die Möglichkeit, dass der Radfahrer durch die Scheinwerfer eines hinter ihm fahrenden Fahrzeuges nicht sichtbar war, ist deshalb ausgeschlossen, weil sich nach den Angaben des Berufungswerbers selbst aus Richtung Bushaltestelle kommend (also hinter dem Radfahrer) keine Fahrzeuge der Kreuzung angenähert haben. Der Radfahrer wäre daher trotz seiner dunklen Bekleidung und der fehlenden Beleuchtung und Reflektoren aufgrund der guten Beleuchtung des gegenständlichen Straßenbereiches für den Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmbar gewesen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs.1. Beim Vorschriftszeichen "Halt" ist überdies anzuhalten.

 

Gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 darf der Wartepflichtige durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Vorrangberechtigten weder zu unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken ihres Fahrzeuges nötigen.

 

5.2. Bei der gegenständlichen Kreuzung hatte der Berufungswerber das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" zu beachten. Aufgrund des besonderen Verlaufes der Vorrangstraße hatte der ihm entgegenkommende (siehe Punkt 4.2. – Beweiswürdigung) nach links abbiegenden Radfahrer Vorrang. Der Berufungswerber hätte daher als Wartepflichtiger nicht in die Kreuzung einfahren dürfen. Der Radfahrer befand sich bereits so nahe an der Kreuzung, dass er nach seinen glaubwürdigen Angaben nicht mehr rechtzeitig Bremsen bzw. Ausweichen konnte.

 

Zum Verschulden des Berufungswerbers ist darauf hinzuweisen, dass er den Radfahrer  nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (vgl. Punkt 4.3.) bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Er hat daher fahrlässiges Verhalten zu verantworten. Nochmals ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber keinesfalls vorgeworfenen wird, den Radfahrer gesehen und trotzdem in die Kreuzung eingefahren zu sein, sondern davon ausgegangen wird, dass der Berufungswerber den Radfahrer übersehen hat. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Für die Frage, ob dem Berufungswerber die Vorrangverletzung in verwaltungsrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob auch den Radfahrer (wegen der fehlenden Beleuchtung) ein (evtl. sogar überwiegendes) Verschulden am Unfall trifft. Diese Frage wäre in einem allfälligen Schadenersatzprozess von Bedeutung.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Straferschwerend ist hingegen zu berücksichtigen, dass es aufgrund der gegenständlichen Übertretung tatsächlich zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Die Geldstrafe beträgt etwas mehr als 20% der gesetzlichen Höchststrafe und erscheint angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Beachtung der Verkehrsvorschriften anzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von ca. 2000 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen). Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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