Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167204/7/Zo/CG/AK

Linz, 02.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, x x, vom 09.09.2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 27.08.2012, Zl. VerkR96-1575-2012, wegen mehrerer Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.          Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben, wie bei eine Kontrolle am 12.7.2012 um 9.50 Uhr auf der xer x Bx bei Str. Km 30,300 festgestellt wurde:

1. als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich

Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es        wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine  tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben,

obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängenden Stunden wurde dabei berücksichtigt. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.7.2012, 12:04:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 1 Stunde 4 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.  

 

2. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung          im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich       Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie        haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10  Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:

10.7.2012 von 12:04:00 bis 11.7.2012 19:46:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 15 Stunden und 27 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 5 Stunden und 27 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

3. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung  im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich

Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie

haben am 12.7.2012 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Sie haben für den Zeitraum von 14.6.2012 bis 25.6.2012/12:00 Uhr keine Bescheinigung vorlegen können, da Sie sich im Erholungsurlaub befunden haben. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

4. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer am 29.6.2012/13:35 bis 24:00, am 30.6.2012 von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 1.7.2012 von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am 2.7.2012 von 00.00 Uhr bis 08.50 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, Sie es unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen.

Wochenruhe nicht nachgetragen.

 

Fahrzeuge:

Sattelzugfahrzeug N3, amtliches Kennzeichen x (x)

Anhänger Schmitz S01, amtliches Kennzeichen x (x)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Artikel 8 Abs. 1 und 2e EG-VO 561/2006

2. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

3. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Artikel 15 Abs. 7 iit. a Abschnitt iii EG-VO 3821/85

4. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Artikel 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,          Freiheitsstrafe              Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                             von     

300,00 Euro              60 Stunden                                                                    § 134 Abs. 1 KFG 1967

300,00 Euro              60 Stunden                                                                    § 134 Abs. 1 KFG 1967

300,00 Euro              60 Stunden                                                                    § 134 Abs. 1 KFG 1967

400,00 Euro              80 stunden                                                                     §134 Abs- 1 KFG 196

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

130,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.430,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er bezüglich Punkt 1 in dieser Woche dreimal eine 11-stündige Ruhezeit eingehalten habe, weshalb in der Nacht vom 10. zum 11.07.2012 eine Ruhezeit von 9 Stunden ausreichend gewesen sei. Diese habe er eingehalten. Bezüglich der Tageslenkzeit führte der Berufungswerber aus, dass er lediglich vergessen habe, den Fahrtgruppenschalter zu betätigen, er habe tatsächlich eine Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten. Bezüglich der fehlenden Urlaubsbestätigung (Punkt 3) machte er geltend, dass er diese ohnedies mitgeführt  und lediglich aufgrund von Sprachproblemen bei der Anhaltung nicht vorgelegt hatte. Weiters stehe die Strafhöhe in keinem Verhältnis zu seinem Einkommen, er verdiene lediglich 1.450,00 Euro monatlich, sei seiner Frau gegenüber unterhaltspflichtig und habe Schulden in Höhe von 20.000,00 Euro.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme eines Sachverständigen für Verkehrstechnik. Daraus ergibt sich, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eines öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug.  Vom 10.07.2012, 21:55 Uhr bis 11.07.2012, 07:07 Uhr ist auf der Fahrerkarte eine "sonstige Arbeitszeit" in der Dauer von 9 Stunden und 13 Minuten gespeichert. Der Berufungswerber führte dazu aus, dass er in dieser Zeit die Ruhezeit eingehalten hatte und vergessen hatte, den Zeitgruppenschalter beim Kontrollgerät entsprechend zu bedienen. Aus diesem Grund sei Arbeitszeit aufgezeichnet worden. Dazu führte der Sachverständige aus, dass diese Behauptung aus technischer Sicht plausibel ist. Die Angaben des Berufungswerbers erscheinen daher glaubwürdig, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei dieser Zeit um die tägliche Ruhezeit von Dienstag auf Mittwoch handelt. Es ist unwahrscheinlich, dass der Berufungswerber in dieser Nacht tatsächlich durchgehend "andere Arbeiten" verrichtet hatte.

 

Der Berufungswerber legte bei der Kontrolle dem Polizisten für den Zeitraum von 14.06.2012 bis 25.06.2012 keine Urlaubsbestätigung vor. In der Zeit vom 29.06.2012, 13:29 Uhr bis Montag, 02.07.2012, 08:49 Uhr, sind auf der Fahrerkarte keine Eintragungen vorhanden. Das im LKW eingebaute Kontrollgerät selbst wurde offenkundig nicht ausgelesen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

 

Art. 15 Abs.2 vierter Satz der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet:

Wenn der Fahrer sich nicht Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 – Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt eingetragen werden, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I b ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden.

 

Bei den in Art. 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) 3821/85 angeführten Zeiträume handelt es sich um die Zeiten von "anderen Arbeiten" (B), die Bereitschaftszeit (C) und die Zeiten von Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten (D).

 

Artikel 15 Abs.7 lit.b der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang Ib ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

     i)       die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,

     ...

     iii)      die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist.

 

 

 

Gemäß § 102a Abs.4 KFG 1967 haben sich die Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat in der Nacht von Dienstag, 10.07.2012 zum Mittwoch, 11.07.2012 eine Ruhezeit von 9 Stunden und 13 Minuten eingehalten, diese wurde lediglich aufgrund einer falschen Bedienung des Kontrollgerätes als sonstige Arbeitszeit gespeichert. Diese Ruhezeit war ausreichend, weil er in der Nacht von Montag auf Dienstag sowie von Mittwoch auf Donnerstag jeweils eine Ruhezeit von mehr als 11 Stunden eingehalten hatte. Er hat daher die ihm in Punkt 1 vorgeworfene Übertretung nicht begangen. Da die Ruhezeit von Dienstag auf Mittwoch ausreichend war, dürfen auch die Lenkzeiten dieser beiden Tage nicht zusammengerechnet werden. Der Berufungswerber hat daher auch die ihm in Punkt 2 vorgeworfene Übertretung nicht begangen.

 

Zur fehlenden Urlaubsbestätigung ist daraus hinzuweisen, dass diese entgegen dem Straferkenntnis nicht in Art. 15 der Verordnung (EWG) 3821/85 geregelt ist. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf jene handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die in der Verordnung (EWG) 3821/85 selbst bzw. in der Verordnung (EG) 561/2006 vorgeschrieben sind. Die Urlaubsbestätigung ist jedoch in beiden Verordnungen nicht angeführt.

 

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat, gestützt auf Richtlinie 2006/22/EG, ein elektronisches Formblatt erstellt, welches zur Dokumentation des Erholungsurlaubes bestimmt ist. Diese Richtlinie kann die einzelnen LKW-Fahrer jedoch nicht unmittelbar verpflichten, sie ist an die Mitgliedsstaaten gerichtet. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgte in Österreich durch die 30. KFG-Novelle, BGBl. I. Nr. 94/2009, mit welcher die Verpflichtung zum Mitführen der Urlaubsbestätigung für digitale Kontrollgeräte in § 102a Abs.4 geregelt wurde. Der Berufungswerber hat daher – selbst wenn der von der Polizei geschilderte Sachverhalt den Tatsachen entspricht – eine Übertretung des § 102a Abs.4 KFG begangen, nicht jedoch die ihm vorgeworfene Übertretung. Bezüglich der Übertretung des § 102a Abs.4 KFG erfolgt innerhalb der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung, weshalb das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen war.

 

In Punkt 4 des Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er in der Zeit vom 30.06.2012 bis 02.07.2012 die Zeiträume von "anderen Arbeiten" (b), die Bereitschaftszeit (c) und die Zeiten von Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten (d) nicht eingetragen hat. Dazu ist anzuführen, dass es sich bei jenem Zeitraum, welcher dem Berufungswerber vorgeworfen wurde, um die Ruhezeit von Freitagabend bis Montagfrüh, also typischerweise um eine wöchentliche Ruhezeit handelt. Der Berufungswerber ist jedoch aufgrund der klaren Anordnung des Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 nicht verpflichtet, die wöchentliche Ruhezeit manuell ins Kontrollgerät nachzutragen, weshalb das ihm vorgeworfene Verhalten keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher seiner Berufung auch in diesem Punkt stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren insgesamt einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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