Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101473/2/Bi/Fb

Linz, 09.09.1993

VwSen - 101473/2/Bi/Fb Linz, am 9. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Z D, J, P, vom 30. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. April 1993, GZ: 3-31458-92, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG 1991, BGBl.Nr. 52 idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat mit Straferkenntnis vom 22. April 1993, GZ: 3-31458-92, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 7. Oktober 1992 um 0.40 Uhr in S, H , den Kombi gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung war. Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat im Sprengel des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich begangen wurde, wurde die Zuständigkeit des oberösterreichischen Verwaltungssenates ausgelöst. Aufgrund der 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber hat bei der Erstinstanz mündlich Berufung erhoben und angekündigt, er werde die Begründung bis 14. Mai 1993 schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft Baden übermitteln.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Dabei ist nicht wesentlich, ob die Begründung stichhältig ist. Wenn aber aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung hierüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages (vgl Erkenntnisse vom 9. Jänner 1987, 86/18/0212, vom 17. Februar 1989, 89/07/0012 ua). Auch ein bloßer Berufungsantrag mit der Absichtserklärung über einen späteren Begründungsnachtrag genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht, wenn die Begründung erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht wird (vgl VwGH vom 30. September 1985, 85/10/0051 ua).

Die Rechtsmittelfrist begann im gegenständlichen Fall mit der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 28. April 1993 und endete demnach mit Ablauf des 12. Mai 1993. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde der Berufungsantrag nicht begründet, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses seitens der Erstinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Die Ankündigung, die Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen, reicht nicht aus, weil es sich bei der fehlenden Rechtsmittelbegründung nicht um ein im nachhinein sanierbares Formgebrechen handelt, sondern die Begründung des Rechtsmitttelantrages einen essentiellen Bestandteil des Rechtsmittels darstellt. Dem vorliegenden Berufungsantrag fehlt daher der Charakter einer dem Gesetz entsprechenden Berufung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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