Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167468/2/Kei/Bb/AK

Linz, 28.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, xstraße x, x x, x, vom 13. November 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 29. Oktober 2012, GZ VerkR96-9232-2012, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einleitung des Schuldspruches wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x GmbH mit Unternehmenssitz in xser x, x x, x, diese ist Zulassungsbesitzerin der anführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass ..."

 

Die verletzte Rechtsvorschrift wird wie folgt ergänzt: "... iVm § 101 Abs.5 KFG iVm dem Bescheid des Amtes der Salzburger Landregierung, vom 11. Juli 2012, GZ 573-4/Sotra Nr. 1219572-2012, Standardauflage Transportbewilligung Punkt 3."

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 19, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 29. Oktober 2012, GZ VerkR96-9232-2012, wurde über x (die nunmehrige Berufungswerberin) wegen einer Verwaltungsübertretung nach §  103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG iVm § 9 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als Verantwortliche der Firma x GmbH in x x, xser x x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Bescheiddaten: Amt der Salzburger Landregierung, Zl.: 573-4/Sotra Nr. 1219572-2012 vom 11.7.2012. Nicht erfüllte Auflage: Mitführen eines entsprechenden Gewichtsnachweises.

 

Tatort: Gemeinde x, Autobahn A x bei km 24.900, Fahrtrichtung x, Höhe Kontrollstelle;

Tatzeit: 12. Juli 2012, 11 Uhr 30;

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, DAF XF 510, schwarz;

Kennzeichen x, Sattelanhänger, Wilken, Tieflader."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Berufungswerberin laut im Akt befindlichen Rückschein im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 12. November 2012 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 13. November 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Gewichtsnachweis bei der Kontrolle vorgelegen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 5. Dezember 2012, GZ VerkR96-9232-2012, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.3 Z3 VStG angesichts der Tatsachen, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die anwaltliche vertretene  Berufungswerberin – trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses - eine Verhandlung nicht beantragt hat, entfallen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem – rechtlich relevanten - Sachverhalt aus:

 

x lenkte am 12. Juli 2012 um 11.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, DAF XF 510, mit dem internationalen Kennzeichen x (D) und den Sattelanhänger, Wilken Tieflader, mit dem internationalen Kennzeichen x (x), in x, auf der Autobahn A x (xautobahn), in Fahrtrichtung x. Bei Strkm 24,900, auf Höhe der Kontrollstelle Kematen wurde das Sattelkraftfahrzeug einer besonderen technischen Verkehrskontrolle unterzogen.

 

Der Anhänger war zum Zeitpunkt der Anhaltung mit einer Baumaschine mit Anbauteilen beladen. Der Lenker führte eine entsprechende Sondertransportbewilligung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 11. Juli 2012, GZ 573-4/Sotra Nr. 1219572-2012, mit sich, wonach gemäß Punkt 3. der Standardauflagen beim Transport ein entsprechender Gewichtsnachweis für das Ladegut (z. B. Typenblatt, Wiegenachweis, Bestätigung des Erzeugers) mitzuführen ist. Bei der Kontrolle wurde jedoch festgestellt, dass ein solch entsprechender Gewichtsnachweis nicht mitgeführt wurde. Die Gewichtsangabe am Typenschild der Baumaschine stimmte mit dem tatsächlichen Gesamtgewicht des transportierten Ladegutes (Baumaschine samt Anbauteilen) nicht überein.  

 

Laut Auskunft des Kfz-Zentralregisters war das gelenkte Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen x und x (x) zur gegenständlichen Tatzeit auf die  Firma x GmbH mit Unternehmenssitz in xer x x, x x, x, zugelassen. Die Berufungswerberin war und ist  Geschäftsführerin dieses Unternehmens.   

 

4.2. Insoweit die Berufungswerberin das Vorliegen eines entsprechenden Gewichtsnachweises im Rahmen der Kontrolle behauptet, vermag sie mit dieser bloßen, erstmalig in der Berufung erhobenen und durch kein Beweisanbot gestützten Behauptung den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt, der sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen zweier Exekutivorgane der nunmehrigen Landespolizeidirektion Oberösterreich anlässlich der Anhaltung und technischen Kontrolle des verfahrensgegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges stützt, nicht zu widerlegen. Deren Festestellungen zu Folge konnte der Lenker im Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle keinen entsprechenden Gewichtsnachweis für die Beladung vorweisen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Gründe, die Angaben der Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Geschulten Straßenaufsichtsorganen muss zugebilligt werden, anlässlich von Verkehrskontrollen richtige Wahrnehmungen und wahrheitsgetreue und verlässliche Angaben über ihre Feststellungen zu machen. Die Gewichtsangabe am Typenschild der Baumaschine kann nicht als entsprechender Gewichtsnachweis angesehen werden, zumal die darauf angegebene Gewichtsangabe nach den polizeilichen Erhebungen nicht mit dem tatsächlichen Gesamtgewicht des Ladegutes übereinstimmte.

 

Auf Grund der dargestellten Erwägungen bestehen im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Bedenken die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn lit.a unter anderem das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, und lit.d bei Bewilligungen gemäß Abs.5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

 

§ 101 Abs.5 KFG legt fest, dass Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

1.     Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

2.     wenn die Beförderung - ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind - wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit.c, § 39 Abs.3 und § 40 Abs.4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

§ 9 Abs.1 VStG normiert, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Es steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat – wie oben dargelegt – auf Grund der Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung außer Zweifel, dass für die betreffende Transportfahrt kein entsprechender Gewichtsnachweis für das transportierte Ladegut mitgeführt wurde. Das Mitführen eines Gewichtsnachweises war jedoch im Bewilligungsbescheid vom 11. Juli 2012, GZ 573-4/Sotra Nr. 1219572-2012 vorgeschrieben, weshalb beim konkreten Transport gegen Punkt 3. der Standardauflagen verstoßen wurde.

 

Die Berufungswerberin war – zumindest – zur gegenständlichen Tatzeit Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges, weshalb sie damit die ihr zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten hat. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG wurde nicht behauptet.

 

Umstände, welche die Berufungswerberin entlasten und somit ihr Verschulden an der Übertretung ausschließen hätten können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass ihr gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu bewerten.

 

5.3. Im Hinblick auf den Tatvorwurf erwies sich zur Konkretisierung des der Berufungswerberin zum Vorwurf gemachten Verhaltens eine Korrektur im Spruch (§ 44a Z1 VStG) und die Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) des angefochtenen Straferkenntnisses als erforderlich und war nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur auch zulässig (VwGH 20. April 2004, 2003/02/0243).

 

5.4. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Die Berufungswerberin hat verfügt entsprechend den unwidersprochenen gebliebenen Schätzwerten der erstinstanzlichen Behörde über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.000 Euro, sie hat kein Vermögen und sie ist nicht sorgepflichtig. Sie ist bislang – zumindest im Verwaltungsbereich der  Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, sodass ihr dies als Strafmilderungsgrund zu Gute kommt. Ein straferschwerende Umstand war nicht festzustellen.

 

Zweck der Auflage des Mitführens eines entsprechenden Gewichtsnachweises ist die einwandfreie Bestimmbarkeit des Gewichtes des Ladegutes, um die Feststellung zu ermöglichen, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht der verwendeten Fahrzeugkombination samt Beladung im Sinne des § 101 Abs.1 lit.a in Zusammenhang mit der erteilten Bewilligung laut Bescheid nicht überschritten wird. Der Unrechtsgehalt solcher Verstöße gegen Bescheidauflagen ist zwar  nicht als außerordentlich hoch einzustufen, dennoch bedarf es um sowohl spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung zu tragen, einer angemessenen Strafe, um die Berufungswerberin und auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass auch die Einhaltung von Bescheidauflagen wie der gegenständlichen bei der Durchführung von Sondertransporten von wesentlicher Bedeutung ist.

 

In Anbetracht der aufgezeigten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Berufungswerberin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 1,6 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kann deshalb nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

 

 

 

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