Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167490/2/Kei/Bb/AK

Linz, 15.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, wohnhaft X, X, vom 27. Dezember 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 10. Dezember 2012, GZ VerkR96-10605-2011, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird augehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. 

 

II.              Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 65 und 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 10. Dezember 2012, GZ VerkR96-10605-2011, wurde über X (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 51 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.03.2011 als namhaft gemachte Auskunftsperson für eine Lenkererhebung aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 06.11.2010 um 05.14 Uhr auf der Autobahn AX im Gemeindegebiet von X bei StrKm. 217.638 in Fahrtrichtung X gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (4810 Gmunden, Esplanade 10) innerhalb der vorgegebenen Frist zumindest bis 12.04.2011 nicht erteilt."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 12. Dezember 2012, richtet sich die rechtzeitig durch den Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 14. Jänner 2011 dem seinerzeitigen Vertragspartner – X Autovermietung – die Kooperationsvereinbarung per sofort gekündigt worden sei.

 

Einige Tage später wären sowohl die noch vorhandenen Fahrzeuge und Geschäftsunterlagen – wie Mietverträge, Kassaberichte udgl. kurzum alles, was mit der Geschäftstätigkeit verbunden gewesen sei, abgeholt; d. h. ab diesem Zeitpunkt habe kein Vertragsverhältnis und habe auch keinerlei Zugriff auf irgendwelche Daten mehr bestanden.

 

3. Der Bezirkshauptmann vom Gmunden hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 28. Dezember 2012, GZ VerkR96-10605-2011, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Im Übrigen hat der Berufungswerber – trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses – eine Verhandlung in der Berufung nicht beantragt.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem – rechtlich relevanten - Sachverhalt aus:

 

Am 6. November 2010 um 05.14 Uhr wurde in X, auf der X (A X) bei Strkm 217,638, in Fahrtrichtung X mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen X, eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen. Die Firma X Autovermietung GesmbH mit Sitz in X, X, war zur gegenständlichen Vorfallszeit Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges, welches im Tatzeitraum an Herrn X, wohnhaft X, vermietet war. Auf Grund eines Schadens am Fahrzeug wurde dieses durch die Firma X GmbH, X, X, beim Mieter abgeholt und - offensichtlich - zum Tatzeitpunkt nach Wien überstellt.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. März 2011, GZ VerkR96-13597-2010, wurde an die Firma X GmbH, X, folgende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gestellt (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Im Zuge einer Lenkererhebung beim Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, Firma X Autovermietung Ges.m.b.H., gab diese bekannt, dass Sie die Auskunft über den Lenker zum fraglichen Zeitpunkt erteilen können. Sie werden hiermit gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 i.V.m. § 103a Abs.1 Z3 KFG 1967 als Mieter aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 06.11.2010 um 05.14 Uhr gelenkt hat."

 

Nachdem seitens der Firma X GmbH auf die entsprechende Anfrage keine Auskunft erteilt wurde, wurde in weiterer Folge schließlich der Berufungswerber, der – zumindest - zur Vorfallszeit handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH war, als namhaft gemachte Auskunftsperson wegen Unterlassung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG verfolgt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 103a Abs.1 Z3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs.2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

 

Gemäß § 103a Abs.2 KFG gilt § 103 Abs.2 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs.1.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Um die Pflicht zur Auskunft über den Fahrzeuglenker gemäß § 103 Abs.2 KFG auszulösen, ist es erforderlich, dass die Behörde an den Auskunftspflichtigen ein konkretes, den inhaltlichen Kriterien entsprechendes Verlangen nach einer Auskunft richtet.

 

Dem entsprach das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. März 2011 zu GZ VerkR96-13597-2010, an die Firma X GmbH, X, im vorliegenden Fall nicht. Die genannte GmbH wurde darin nämlich im Wesentlichen aufgefordert, gemäß § 103 Abs.2 iVm § 103a Abs.1 Z3 KFG als Mieterin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X Auskunft über den Fahrzeuglenker zu erteilen, obwohl im Hinblick auf die sich darstellende Aktenlage die Firma X GmbH, zum gegenständlichen Vorfallszeitpunkt nicht Mieterin des angefragten Kraftfahrzeuges war. Somit war es verfehlt, die X GmbH in der Lenkeranfrage als Mieterin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X zu bezeichnen.

 

Die Firma X GmbH hätte allenfalls gemäß § 103 Abs.2 KFG in der Eigenschaft als vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X namhaft gemachte Auskunftsperson zur Lenkerauskunft aufgefordert werden dürfen. Ein derartiges Auskunftsverlangen liegt aber nicht zu Grunde, weshalb auch keine Grundlage dafür gegeben ist, den Berufungswerber als namhaft gemachte Auskunftsperson wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß      § 103 Abs.2 KFG – wie dies die Erstinstanz getan hat - zur Verantwortung zu ziehen.

 

Aus den angeführten Gründen, war der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich auf die konkreten Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

 

 

 

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