Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167586/5/Zo/CG

Linz, 18.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 30.01.2013, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21.01.2013, Zl. VerkR96-16915-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 48 Abs.2, 49 Abs.1, 51 Abs.1 und 51e VStG sowie § 7 Zustellgesetz;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 16.11.2012 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.07.2012, Zl. VerkR96-16915-2012, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er zur Tatzeit nicht der Fahrer gewesen sei und ihn der ganze Sachverhalt nicht mehr interessiere. Er sei auch nicht der Fahrzeughalter und die Behörde möge sich an diesen wenden. Die Strafverfügung habe er nicht selbst übernommen und er wisse nicht, wer bei der Post seine Unterschrift geleistet habe, es sei aber offensichtlich nicht seine eigene. Wenn die Behörde von ihm fristgerechte Antworten erwarte, solle sie die Schriftstücke an seine Erstanschrift senden, nicht aber an seine Zweitanschrift.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. März 2013. Zu dieser sind weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstinstanz erschienen, der Berufungswerber hatte den Sachverhalt bereits vorher telefonisch geschildert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Aufgrund einer Radarmessung erstattete die Landesverkehrsabteilung OÖ. Anzeige gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X. Zulassungsbesitzer dieses PKW ist die X Management GmbH & Co KG in X. Diese wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aufgefordert, den Lenker zum Tatzeitpunkt (20.04.2012, 23:26 Uhr) bekanntzugeben, worauf hin sie mitteilte, dass die gewünschte Auskunft Herr X, geb. am X, X, X, erteilen könne.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat in weiterer Folge gegen Herrn X (den nunmehrigen Berufungswerber) am 26.07.2012 zu Zl. VerkR96-16915-2012, eine Strafverfügung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen. Diese wurde mittels Auslandsrückschein an die von der Zulassungsbesitzerin bekannt gegebene Adresse in X, X, gesendet. Die Absendung erfolgte am 27.07.2012, die Strafverfügung wurde lt. Rückschein dem Empfänger ausgefolgt, wobei der Berufungswerber jedoch angab, diese nicht persönlich übernommen zu haben. Aufgrund des Schriftbildes der Unterschrift auf dem Rückschein und der sonstigen vom Berufungswerber im Verfahren durchgeführten Unterschriften ist dies durchaus nachvollziehbar. Der Berufungswerber gab dazu anlässlich seines Telefonates dem zuständigen Mitglied des UVS bekannt, dass er die Unterschrift auf dem Rückschein kenne, den Namen jener Person, welche die Strafverfügung entgegengenommen hatte, jedoch nicht bekanntgeben wolle. Anzuführen ist noch, dass das Datum der Zustellung auf dem Rückschein nicht vermerkt ist, aufgrund der Absendung am 27.07.2012 ist aber jedenfalls von einer Zustellung in der ersten Augusthälfte auszugehen.

 

Die Strafverfügung wurde in weiterer Folge nicht bezahlt, weshalb dem Berufungswerber eine Zahlungsaufforderung übermittelt wurde. Eine Kopie dieser Zahlungsaufforderung befindet sich nicht im Akt, dem zuständigen Mitglied des UVS ist aber bekannt, dass diese automationsunterstützt zentral erstellt werden und in der Zahlungsaufforderung die Verwaltungsübertretung nicht mehr näher ausgeführt ist. Es wird lediglich der Bescheid, mit dem die Zahlung vorgeschrieben wurde, zitiert. Aufgrund dieser Zahlungsaufforderung erhob der nunmehrige Berufungswerber per E-Mail am 16.11.2012 einen Einspruch, in dem er darauf hinwies, dass er zum genannten Zeitpunkt definitiv nicht der Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. Er weise daher die Zahlungsaufforderung zurück. Aufgrund der seither verstrichenen Zeit könne er auch nicht mit Sicherheit den Fahrer bekanntgeben. Anzuführen ist, dass der Berufungswerber in diesem Schreiben seine Adresse wiederum mit X, X, bekanntgab und zur Frage der Zustellung der Strafverfügung keinerlei Ausführungen machte. Er wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 19.11.2012 auf die vermutliche Verspätung seines Einspruches hingewiesen, hat darauf aber nicht reagiert. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

4.2. Zur Frage der Zustellung der Strafverfügung hat das zuständige Mitglied des UVS in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Es ist glaubwürdig, dass die Strafverfügung tatsächlich nicht vom Berufungswerber selbst übernommen wurde. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber bei seinem Einspruch am 16.11.2012 offenbar wusste, welcher Tatvorwurf ihm gemacht wurde (er bezog sich konkret auf das Fahrzeug und auf den von der Behörde genannten Zeitpunkt). Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass jene Person, welche die Strafverfügung physisch übernommen hatte, diese an den Berufungswerber weitergegeben hatte, weil es sonst nicht erklärbar wäre, woher der Berufungswerber diese Daten gewusst haben sollte. Da der Berufungswerber sich auch weigerte, jene Person bekanntzugeben, konnten diesbezüglich auch keine weiteren Erhebungen getätigt werden. Der Berufungswerber machte auch keinerlei Angaben dahingehend, dass er sich zum Zustellungszeitpunkt längere Zeit nicht an der angeführten Adresse aufgehalten hatte, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass ihm der Übernehmer der Strafverfügung diese innerhalb kurzer Zeit nach der Zustellung tatsächlich übergeben hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 48 Abs.2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen.

 

Wenn in Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, so gilt gemäß § 7 Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung hätte gemäß § 48 Abs.2 VStG dem Berufungswerber persönlich ausgefolgt werden müssen. Darauf hat die Behörde bei der Beauftragung der Zustellung auch hingewiesen (siehe den Vermerk "persönlich" auf dem internationalen Rückschein). Dennoch erfolgte offenbar die Ausfolgung des Schriftstückes nicht an den Berufungswerber selbst, sondern an eine andere an der Abgabestelle aufhältige Person. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Strafverfügung zur Gänze unwirksam ist, sondern dieser Fehler ist wie ein sonstiger Zustellmangel zu beurteilen. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, ist davon auszugehen, dass jene Person, welche die Strafverfügung vom Zustellorgan übernommen hatte, diese an den Berufungswerber weitergeleitet hatte. Wenn auch das genaue Zustelldatum aufgrund der fehlenden Angaben im Zustellnachweis nicht feststellbar ist, so ist doch im Hinblick auf das grundsätzlich ordnungsgemäße Funktionieren der Zustellung in Deutschland und die Absendung am 27.07.2012 davon auszugehen, dass die Zustellung jedenfalls in der ersten Augusthälfte 2012 erfolgte.

 

Der Umstand, dass als Zustelladresse der Zweitwohnsitz des Berufungswerbers angegeben war, ist nicht problematisch, weil eine Zustellung auch am Zweitwohnsitz rechtlich zulässig ist. Im Übrigen hat der Berufungswerber selbst diese Adresse in allen an die Behörden gerichteten Schreiben angegeben. Der ursprünglich vorhanden Zustellmangel (Ausfolgung nicht an den Berufungswerber persönlich) ist also geheilt, weshalb von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung auszugehen ist. Der Berufungswerber hat seinen Einspruch jedoch erst ca. 3 Monate später, nämlich offenbar als Reaktion auf eine Zahlungsaufforderung, eingebracht, weshalb die Erstinstanz diesen zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Der Vollständigkeit halber ist der Berufungswerber noch darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich der Umstand ist, ob der Einspruch rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde. Aufgrund der Verspätung des Rechtsmittels ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und darf daher inhaltlich nicht überprüft werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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