Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167672/6/Br/Ai

Linz, 02.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X vertreten durch RAe Dr. X, Dr. X & X, X, X,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 06. Februar 2013, Zl. VerkR96-13826-2012,  nach der am 02. April 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

        

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 16 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011 - AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 33/2013 VStG.

Zu II.:   § 64 Abs.1 u.2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem o.a.  Straferkenntnis über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm §  52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 25.10.2012 um 11:25 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (D) auf der X bei Straßenkilometer 8.570, Gemeinde X, Fahrtrichtung X, gelenkt und dabei die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Die Landesverkehrsabteilung OÖ. erstattete am 05.11.2012 zu GZ. 826722/2012-121028-Kab-Obern-S Anzeige, weil der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (D) am 25.10.2012 um 11:25 Uhr diesen auf der X bei Straßenkilometer 8.570, Gemeinde X, Fahrtrichtung X, gelenkt und die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Radarmessgerät MUVR 6FA 1857 Nr. 04 festgestellt.

 

Daraufhin legte Ihnen die Behörde mit Strafverfügung vom 19.11.2012 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last und verhängte eine Geldstrafe von 80,00 Euro.

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Schreiben Ihres Vertreters vom 29.11.2012 fristgerecht Einspruch mit folgender Begründung: "Ich darf Sie bitten, mir den Aktenvorgang im Original oder in Kopie zur Verfügung zu stellen. Innerhalb von 3 Wochen nach Aktenübersendung werde ich dann zur Begründung des Einspruches vortragen, weise jedoch jetzt darauf hin, dass mein Mandant das Fahrzeug X am 25.10.2012 nicht geführt, mithin auch die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat."

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. vom 03.12.2012 wurden Sie aufgefordert, sich binnen 2 Wochen zum Tatvorwurf zu rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Weiters wurden Sie ersucht, Ihre Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse bekanntzugeben und mit geeigneten Unterlagen zu belegen. Das Schreiben wurde nachweislich am 10.12.2012 zugestellt.

 

Mit Fax Ihres Vertreters vom 18.12.2012 teilten Sie erneut mit, dass Sie das Fahrzeug X am 25.10.2012 nicht geführt und daher auch die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hätten.

 

Mit Schreiben vom 31.12.2012 wurde Ihnen das Radarfoto übermittelt und wurden Sie als Zulassungsbesitzer von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen 2 Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X (D) am 25.10.2012 um 11:25 Uhr gelenkt hat. Diese Auskunft muss Name und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Weiters wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft strafbar ist.

Ihr Vertreter teilte mit Fax vom 07.01.2013 dazu folgendes mit: "In vorbenannter Angelegenheit teilen wir mit, dass es unserem Mandanten nicht möglich ist, den Lenker des Fahrzeuges X am 25.05.2012 zu benennen. Bei einer Dauer von 2 Monaten nach dem angeblichen Vorfall ist dieser nachvollziehbar. Leider trug auch die Übersendung des Fotos nicht zur Aufklärung bei, da dies lediglich das Heck des benannten Fahrzeuges, nicht jedoch den Lenker selbst zeigt. Mit dem Foto des Lenkers wäre eine Zuordnung hier möglich, dagegen mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht."

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.01.2013 wurden Ihnen die Anzeige vom 05.11.2012 sowie das Radarfoto mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung übermittelt.

 

Dazu teilten Sie mit Schreiben Ihres Vertreters vom 25.01.2013 folgendes mit: "Unser Mandant hat das Fahrzeug X am 25.05.2012 definitiv nicht geführt. Im ist aufgrund des Zeitablaufes und eines Fehlens des Frontfotos auch definitiv nicht möglich, den Fahrer/Lenker zu benennen. Der erhobene Vorwurf ist definitiv unzutreffend.

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Das in § 52 lit. a Z. 10a StVO angeführte Verkehrszeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung konnte auf Grund der widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige als gegeben angenommen werden. Die Messfehlertoleranz wurde zu Ihren Gunsten abgezogen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich handelt es sich bei einer Messung mit einem Radar - auch bei Heckaufnahmen - um ein taugliches Beweismittel.

 

Da die Verwaltungsübertretung in Österreich begangen wurde bzw. der Tatort in Österreich liegt, ist österreichisches Recht anzuwenden, weshalb ein Frontfoto für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht erforderlich ist.

Ein Aussageverweigerungsrecht kommt Ihnen nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu - auch nicht bei nahen Angehörigen.

 

Wegen Ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren hätten Sie nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften der Behörde bekannt geben müssen, welche konkrete andere Person das Fahrzeug gelenkt hat um glaubhaft zu machen, dass Sie nicht selbst Lenker waren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Auskunft in der Form zu erfolgen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Sie darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (VwGH vom 16.06.2003, ZI. 2002/02/0271). Indem Sie dies unterlassen haben, wird im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass Sie das Ihnen überlassene Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt haben. Zu Ihrer Eigenschaft als Lenker ist festzuhalten, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG handelt (vgl. VwGH vom 28.05.1993, GZ 92/17/0248 mit weiteren Nachweisen). Sie haben der Behörde keine wie immer gearteten Beweisangebote dahingehend gemacht, dass das Fahrzeug nicht von Ihnen selbst gelenkt worden wäre.

Zudem entspricht es auch der allgemeinen Erfahrung, dass Zulassungsbesitzer Ihr Fahrzeug in der Regel selbst lenken.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass sich der Tatzeitpunkt auf den 25.10.2012 und nicht -wie von Ihrem Vertreter mehrmals unrichtig angeführt: 25.05.2012 - bezieht.

 

Aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung und des vorliegenden Radarfotos, sieht die Behörde nach Durchführung der freien Beweiswürdigung die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, nämlich das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h somit als erwiesen an. Ihre Vorbringen in der Rechtfertigung sowie im weiteren Verfahren waren nicht geeignet, den Tatvorwurf zu entkräften.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß §5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Tatort um eine Unfallhäufungsstelle handelt, bei der wegen der hohen Geschwindigkeit Unfälle mit schweren Folgen passieren. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Strafobergrenze für Übertretungen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 726,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 80,00 Euro sich also im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde mangels entsprechender Nachweise davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro, bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

 

Als strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. zu werten, sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet."

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung wird ohne jegliche inhaltliche Ausführungen die „Fahrzeugführerschaft“ bestritten und die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz „als unschlüssig und arge Vermutung zu Lasten des betroffenen Fahrzeughalters“ dargestellt.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG). Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts der im Ergebnis bestreitenden Verantwortung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

Bereits der Ladung zur Berufungsverhandlung, die dem Berufungswerber im Übrigen auch persönlich zugestellt und von diesem laut Zustellschein am 18.3.2013 übernommen wurde, war ein Hinweis über die Mitwirkungspflicht aufgenommen.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und dessen Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Daran nahm unentschuldigt weder der Berufungswerber noch dessen Rechtsvertreter teil.

 

 

4. Beweislage:

Mit dem vom Berufungswerber gehaltenen Kraftfahrzeug wurde an der oben bezeichneten Örtlichkeit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Weder im Einspruch noch im Laufe des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens benannte der Berufungswerber eine als Lenker seines Fahrzeuges in Betracht kommende Person.  Es trifft wohl zu, dass aus dem Radarfoto ein Rückschluss auf eine(n) LenkerIn nicht möglich ist. 

Die Verantwortung des Berufungswerbers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens lässt sich insgesamt als inhaltsleer und der Wahrheitsfindung abträglich qualifizieren. In der Sache selbst scheint er sich auf die deutsche Rechtslage und in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit eines den Lenker erkennen lassendes Foto berufen zu wollen. Auch der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 31.12.2012 kam der Berufungswerber  nicht nach. Er meinte darin durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter dieser Aufforderung nicht nachkommen zu können. Welche Lenker etwa in Betracht kommen hätte können erklärte er bei dieser Gelegenheit ebenso wenig wie eine Aussage darüber zu machen welche Hindernisse einem diesbezüglichen Bemühen entgegen gestanden wären.

Vor diesem Hintergrund sieht auch die Berufungsbehörde keine Veranlassung nicht davon auszugehen, dass, den logischen Denkgesetzen folgend, wohl nur der Berufungswerber selbst der Lenker seines Fahrzeuges zur fraglichen Zeit gewesen sein kann.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Auf dem Radarfoto ist das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges im „Vergrößerungsfeld“ gut erkennbar. Auch die Tatzeit ist am Radarfoto festgehalten. Dass der Tatort in der Anzeige korrekt bezeichnet ist steht auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat ebenfalls außer Zweifel. Wie ferner aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, liegt für das betreffende Radarmessgerät zum Tatzeitpunkt eine gültige Eichung vor. Dadurch ist auch dessen Funktionsfähigkeit und das Messergebnis an sich in einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit belegt.

 

 

5.1. Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen getätigt, welches objektiv geeignet wäre Zweifel an der eigenen Verwendung seines Fahrzeuges aufkommen zu lassen, zumal er auch keine Person zu benennen vermochte welcher er sein Fahrzeug zum Lenken überlassen gehabt haben könnte. Eine rechtwidrige Verwendung des Pkw´s wird von ihm ebenfalls nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund kommt realistisch besehen nur er als Fahrzeughalter selbst als  Lenker seines Pkw´s in Betracht.

Im Ergebnis verweigerte der Berufungswerber schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens weitgehend jegliche inhaltliche Mitwirkung am Verfahren. In seiner offenkundigen Auffassung, es bedürfe für den Nachweis der "Lenkerschaft" eines Bildbeweises oder einer Anhaltung, folgte ihm die Behörde erster Instanz daher zu Recht nicht.

Da der Berufungswerber letztlich auch im Rahmen des Berufungsverfahrens kein nachvollziehbares Indiz für die Verwendung seines Fahrzeugs an eine Dritte darzulegen vermochte konnte letztlich nur von seiner Fahrzeugführerschaft ausgegangen werden. Das er offenbar an einer Mitwirkung a priori nicht geneigt war, zeigt er zuletzt durch sein unentschuldigtes Fernbleiben auch bei der Berufungsverhandlung.

 

 

5.2. Das Verwaltungsstrafverfahren ist grundsätzlich nach den Vorschriften des AVG und VStG zu führen, somit ist der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu ermitteln. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind jedoch Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in derartigen Fällen mehrfach auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen (vgl. VwGH 08.02.1995, Zl 94/03/0108 ua). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (vgl VwGH 28.09.1988, 88/02/0030 ua).

In lebensnaher Würdigung dieser Umstände gelangte daher auch die Berufungsbehörde zur Überzeugung, dass der Berufungswerber das betreffende Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt dieser Geschwindigkeitsmessung nur selbst gelenkt haben konnte.

Von einem Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter), der sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt hätte, ist nämlich auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu erwarten, dass er zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen in der Lage ist die seine Lenkerschaft (Fahrzeugführerschaft) zumindest fraglich erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.09.1996, 96/17/0320).

Wenn all das unterblieb bildet dies einen hinreichend schlüssigen Beweis dafür, dass offenbar nur er selbst als Lenker seines KFZ in Betracht kommt.

Jüngst hat der Verfassungsgerichtshof vom 22.9.2011, B1369/10, in einem vergleichbaren Fall unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des EGMR ausgesprochen, dass eine unzulässige Überwälzung der Beweislast auf einen Lenker nicht vorliege, wenn der Betreffende am Verfahren nicht mitwirkt oder auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung  nicht erscheint und die Berufungsbehörde demnach im Rahmen der Beweiswürdigung den Schluss zieht,  er selbst habe die Verwaltungsübertretung begangen.

Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das bloß globale Bestreiten eines Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren löst keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Seiner Verantwortung damals nicht gefahren zu sein und ein Frontfoto als Beweis einzufordern wäre daher nicht zu folgen gewesen (vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, 8. Auflage, auf Seite 678f angeführte, sowie obzit. Judikatur).

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist  Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Nach § 99 Abs.3a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Vor diesem Hintergrund könnte in der mit 80 Euro bemessen Geldstrafe selbst bei bescheidensten Einkommensverhältnissen ein Ermessensfehler nicht gesehen werden.

 

II. Die Verfahrenskosten sind auf die oben zitierte Gesetzesstelle gestützt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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