Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222633/12/Bm/Th

Linz, 20.03.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 09.08.2012, Ge96-61-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20.12.2012 zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 09.08.2012, Ge96-61-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.10.2000, Ge20-276-39-2000-Stu/Gru und Ge20-276/38-2000-Stu/Gru, Auflage I.3., verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als gem. § 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe 'Handelsgewerbe und Handelsagenten' der X im Standort X, X, sowie weiterer Betriebsstätten, folgende Verwaltungs­übertretung zu verantworten:

 

Beim Betrieb der Betriebsanlage in der weiteren Betriebsstätte in X, X, wurde die nachstehende Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Oktober 2000, Ge20-276-39-2000-Stu/Gru und Ge20-276/38-2000-Stu/Gru, zumindest am 26.03.2012 nicht eingehalten:

 

Auflage I. 3.: Die Abfüllstutzen sind durch entsprechende bewegliche Schläuche so auszuführen, dass die Fallhöhen auf die Ladefläche des Transportmittels möglichst gering gehalten werden (ein Abstand von mehr als 0,5m soll nicht überschritten werden).

 

Auf Grund einer Beschwerde wurde am 27.03.2012 von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Beisein des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung eine unangekündigte Über­prüfung am Standort X, X, durchgeführt. Überprüft wurde die Abfüllung im Bereich der Silos (im Norden der Anlage) Dabei wurde festgestellt, dass am 26.03.2012 sechs Mal ein LKW (Kennzeichen: X) samt Anhänger (Kennzeichen: X) mit Gerste beladen wurde, wobei die Abfüllstutzen mit der Verlängerung bis zu einer Höhe von ca. 3 m herabreichten. Die Ladefläche des LKW sowie des Anhängers haben jeweils eine Höhe von ca. 1,50 m. Gemäß Auflagepunkt 3. des Bescheides vom 24.02.2000, Ge20-276-38-2000 und Ge20-276-39-2000, sind die Abfüllstutzen durch entsprechende bewegliche Schläuche so auszuführen, dass die Fallhöhen auf die Ladefläche des Transportmittels möglichst gering gehalten werden (ein Abstand von mehr als 0,5 m soll nicht überschritten werden).

Die maximal zulässige Abfüllhöhe des Stutzens von 0,5 m war somit nicht eingehalten."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, bereits zuvor seien an den Abfüllstutzen Bälge montiert worden, die die Fallhöhe im behördlich genehmigten Rahmen gehalten hätten. Die Fallhöhe selbst variiere bei jeder Beladung, wobei sie bei Beginn des Beladevorganges naturgemäß höher (1,35 m vom Ladeboden bis zum Abfüllstutzen) als beim Ende des Beladevorganges, wenn sich der LKW gefüllt habe, sei. In keinem Fall übersteige die Fallhöhe jedoch bei einem vollen LKW 0,5 m. Damit sei jedenfalls auch am 26.03.2012 der Bescheidauflage I.3. des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 24.10.2000 vollumfänglich entsprochen worden.

Ungeachtet dessen ergäbe eine teleologische Interpretation dieser Bescheidauflage, dass der Abstand von 0,5 m keine maximal zulässige Abfüllhöhe im Sinne eines Grenzwertes darstelle. Die Bescheidauflage sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Fallhöhe auf die Ladefläche des Transportmittels möglichst gering gehalten werden solle und der Abstand von 0,5 m eine unverbindliche Zielvorgabe darstelle.

Selbst wenn daher am 26.03.2012 die Fallhöhe von 0,5 m geringfügig überschritten worden sein sollte, was ausdrücklich bestritten bleibe, wäre hierin kein Verstoß gegen die Auflage I.3. des Bescheides vom 24.10.2000 zu erblicken.

 

Da somit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die Rechtsvorschrift des § 367 Z25 GewO 1994 verletzt worden sei, stellt der Beschuldigte den Antrag

auf Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 09.08.2012, Ge96-61-2012, und Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Nachdem keinerlei Beweismittel in I. Instanz aufgenommen worden seien, bestehe im Übrigen eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und wird in eventu beantragt, einen Ortsaugenschein und die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens vorzunehmen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2012. Als sachverständiger Zeuge hat Herr X vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, teilgenommen. Der Bw und sein anwaltlicher Vertreter sind der Verhandlung ferngeblieben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.10.2000, Ge20-276-39-2000, Ge20-276/38-2000, wurde im Grunde des § 79 GewO 1994 der X mit beschränkter Haftung (nunmehr X) für die Lagerhausfiliale in X unter I.3. folgende Auflage vorgeschrieben:

 

"Die Abfüllstutzen sind durch entsprechende bewegliche Schläuche so auszuführen, dass die Fallhöhen auf die Ladefläche des Transportmittels möglichst gering gehalten werden (ein Abstand von mehr als 0,5m soll nicht überschritten werden)."

 

Am 27.03.2012 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Beisein des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, X, auf Grund einer Nachbarbeschwerde wegen Staubbelästigung ein Lokalaugenschein bei der Lagerhausfiliale in X durchgeführt.

Gegenstand dieser Überprüfung war unter anderem auch die Ladetätigkeit der LKW im Bereich der Abfüllstutzen.

Vom beigezogenen Sachverständigen wurde festgestellt, dass bei den Abfüllstutzen der angebrachte bewegliche Schlauch so weit zur Manipulationsfläche herabreicht, dass die Höhe zwischen dem Ende des Schlauchs und der befestigten Fläche ca. 3 m beträgt.

Vom anwesenden Vertreter der X wurde mitgeteilt, dass am 26.03.2012 6x ein LKW (Kennzeichen: X) samt Anhänger (Kennzeichen: X) mit Gerste beim Abfüllstutzen beladen wurde. Nach Angaben des LKW-Fahrers beträgt die Höhe der Ladefläche des LKW sowie des Anhängers ca. 1,50 m. Sohin beträgt der Abstand zwischen Ende des Schlauchs und Ladefläche mindestens 1,50 m.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den über die Überprüfung am 27.03.2012 aufgenommenen Aktenvermerk sowie den Aussagen des einvernommenen Sachverständigen Zeugen X.

Von diesem wurde widerspruchsfrei der Ablauf der Überprüfung, die Betriebsweise des Abfüllstutzens und der Abstand des Abfüllstutzens samt Schläuche zur befestigten Fläche darunter dargestellt.

Die Durchführung eines Lokalaugenscheins war nicht erforderlich, da vom sachverständigen Zeugen ein am Überprüfungstag aufgenommenes Foto, welches eindeutig die Abstandsangaben belegt, vorgelegt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

5.2. Nach der obgenannten Bestimmung ist eindeutig, dass auch die Nichteinhaltung von Auflagen, die in einem Verfahren nach § 79 GewO 1994 vorgeschrieben wurden, strafbar ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Auflagen bedingte Polizeibefehle, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen.

Dadurch dass § 367 Z25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden bzw. Bescheiden nach § 79 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes.

Das setzt wiederum voraus, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. VwGH 14.04.1999, 97/04/0216 ua.).

 

Vorliegend wird vom Bw eingewendet, eine teleologische Interpretation dieser Bescheidauflage ergäbe, dass der in der Auflage beschriebene Abstand von 0,5 m keine maximal zulässige Abfüllhöhe im Sinne eines Grenzwertes darstelle, sondern vielmehr die Bescheidauflage dahingehend zu verstehen sei, dass die Fallhöhe auf die Ladefläche des Transportmittels möglichst gering gehalten werden soll und der Abstand von 0,5 m eine unverbindliche Zielvorgabe darstelle.

 

Dem ist entgegen zu halten, dass der in Rede stehenden Auflage beigefügt ist: "Ein Abstand von mehr als 0,5 m soll nicht überschritten werden". Nach semantischer Betrachtungsweise stellt "soll" ein gebräuchliches Synonym für "Pflicht" dar. Schon daraus ergibt sich, dass entgegen dem Vorbringen des Bw die angegebene Abstandshöhe nicht als unverbindliche Zielvorgabe anzusehen ist. Dies umso mehr als – wie oben angeführt – es sich bei einer Auflage um eine Gebots- oder Verbotsnorm handelt und für unverbindliche Zielvorgaben die Vorschreibung einer Auflage nicht erforderlich ist.

Würde die Bescheidauflage, wie vom Bw eingewendet, nur dahingehend zu verstehen sein, dass die Fallhöhe auf die Ladefläche des Transportmittels möglichst gering gehalten werden soll, so wäre die Beifügung der Nichtüberschreitung eines Abstandes von mehr als 0,5 m nicht erforderlich.

 

Nach dem durchgeführten Beweisverfahren steht fest, dass eine Überschreitung der maximal zulässigen Abfüllhöhe jedenfalls zum Tattag bei der Beladung des angegebenen LKW erfolgt ist.

Soweit der Bw sich damit rechtfertigt, die Fallhöhe variiere insofern bei jeder Beladung, als sie bei Beginn des Beladevorganges naturgemäß höher als beim Ende des Beladevorganges ist, ist auszuführen, dass ausgehend vom Schutzzweck der Auflage nur der Beginn des Ladevorganges relevant sein kann; zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich beim Abschluss der Beladung die Fallhöhe reduziert.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu erachten.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Bw nicht geführt, weshalb der Bw die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

 

6. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.800 Euro und einem Vermögen von 70.000 Euro aus.

Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegengetreten. Als straferschwerend wurden mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen gesehen, strafmildernde Umstände wurden nicht angenommen.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bw angemessen. Durch die Tat wird das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung gewerbebehördlicher Bescheidauflagen, die insbesondere die Wahrung der Nachbarschutzinteressen gewährleisten sollen, gefährdet, was sich auch in der Nachbarbeschwerde wegen Staubbelästigung manifestiert. Darüber hinaus bewegt sich die verhängte Geldstrafe von 200 Euro im Bereich von nicht einmal 10 % des Gesamtstrafrahmens, was unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe als nicht überhöht zu sehen ist.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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