Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101480/14/Bi/Fb

Linz, 28.01.1994

VwSen-101480/14/Bi/Fb Linz, am 28. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des T, L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, R, vom 30. August 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juli 1993, St. 6.246/92-HU, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 17. Dezember 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe aber auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat einen Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz von 100 S zu leisten.

Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 26. April 1992 um 0.20 Uhr in P bei km 35,0 der B129 mit dem Fahrzeug mit Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 74 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent scheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Am 17. Dezember 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des ausgewiesenen Vertreters des Rechtsmittelwerbers, Rechtsanwalt Dr.

N, sowie des Zeugen RI P und des techn.

Amtssachverständigen Ing. S durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei unbestritten, daß sich vor seinem Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug befunden habe, dessen Fahrgeschwindigkeit ebenfalls gemessen und das ebenfalls wegen Geschwindigkeitsüberschreitung an Ort und Stelle angehalten wurde. Der Zeuge habe aber nicht angeben können, ob dieser Lenker eine Strafe bezahlt habe. Die Erstinstanz habe die zeugenschaftliche Befragung des Meldungslegers über die Entfernung und den Winkel der Messung abgelehnt, obwohl von entscheidender Relevanz gewesen wäre, in welcher Form der Meldungsleger seinen Kollegen von der Geschwindigkeitsüberschreitung des ersten Fahrzeuges in Kenntnis setzte, weil die Messung seines Fahrzeuges unmittelbar darauf erfolgte, wobei er sich inzwischen weiter angenähert habe. Mit 74 km/h lege er in der Sekunde immerhin eine Wegstrecke von über 20 m zurück.

Außerdem lägen keine Aussagen des Meldungslegers über den zwischen den beiden Fahrzeugen eingehaltenen Abstand vor und es seien auch keine Feststellungen über die damaligen Sichtverhältnisse erfolgt. Er beantrage daher, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Vertreter des Rechtsmittelwerbers gehört und der die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt habende Gendarmeriebeamte RI P einvernommen, sowie dazu ein kraftfahrtechnisches Sachverständigengutachten durch den Amtssachverständigen erstellt wurde.

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Am 26. April 1992 gegen 0.20 Uhr nahm der Meldungsleger RI P im Ortsgebiet von P auf Höhe des Strkm. 35,0 mittels Lasermeßgerät Geschwindigkeitsmessungen vor, wobei sich sein Standort auf dem Parkplatz der Firma S direkt neben der Bundesstraße befand und die aus Richtung E kommenden Fahrzeuge gemessen wurden. Der Meldungsleger hat die Messung in der Weise geschildert, daß die aus Richtung E kommenden Fahrzeuge in einer Entfernung von etwas über 200 m über eine Bergkuppe Richtung P kommen und dann bergab in das Ortsgebiet hineinfahren. RI P nahm die Messung mittels Lasergeschwindigkeitsmeßgerät vor und der daneben befindliche Insp. S hielt die gemessenen und für zu schnell befundenen Fahrzeuge an. Um ca. 0.20 Uhr fuhren hintereinander zwei PKW von der Bergkuppe Richtung P, deren Geschwindigkeit vom Meldungsleger der Reihe nach gemessen wurde. Die Fahrzeuge fuhren mit einem ihrer Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstand hintereinander, wobei der Meldungsleger die Geschwindigkeit des ersten PKW gemessen, abgelesen und dem neben ihm stehenden Insp. S mitgeteilt hat, der den ersten PKW auf dem Parkplatz anhielt. Zwar wurden die Fahrzeugpapiere dieses Lenkers kontrolliert, sodaß auch dessen Name bekannt war; allerdings bezahlte dieser eine Anonymverfügung, sodaß der Name des Lenkers mittlerweile nirgends mehr aufscheint, weshalb dieser Lenker auch nicht zeugenschaftlich vernommen werden konnte.

Seiner Schilderung nach hat der Meldungsleger, nachdem er die Geschwindigkeit des ersten Lenkers seinem Kollegen bekanntgegeben hatte, den in Annäherung an den Parkplatz begriffenen PKW des Rechtsmittelwerbers gemessen, wobei auf dem Display eine Geschwindigkeit von 77 km/h bei einer Entfernung von 184 m abzulesen war. Der Rechtsmittelwerber wurde daraufhin angehalten, bestritt jedoch, so schnell gefahren zu sein, worauf ihm seitens des Meldungslegers angeboten wurde, auf den Display des Lasermeßgerätes zu sehen. Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das Lasermeßgerät speichere sowohl die gemessene Geschwindigkeit als auch die Meßentfernung bis eine weitere Messung durchgeführt werde. Er habe den im Visier erkennbaren roten Punkt bei der Messung zwischen die Scheinwerfer des Fahrzeuges gehalten, wobei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten beim Hintereinanderfahren zweier Fahrzeuge das hintere Fahrzeug möglicherweise beim Scheinwerfer auf der Beifahrerseite durch das voranfahrende Fahrzeug verdeckt sein könne; ansonsten bestehe aber freie Sicht auf das Fahrzeug. Er brauche nur einen Punkt des Fahrzeuges anvisieren, daher reiche die Sichtbarkeit eines Scheinwerfers für eine Lasermessung aus.

Der Sachverständige hat auf der Grundlage dieser Aussage ausgeführt, die B129 beschreibe in Annäherung zum Standort des Meldungslegers ein Gefälle von 3 %. Vom Standort aus sei der aus Richtung E kommende Verkehr auf dem gegenüberliegenden Fahrstreifen der B129 gemessen worden, sodaß ein Seitenversatz von 3,5 m oder bei der Entfernung von 184 m ein Meßwinkelfehler von 1,4 Grad berücksichtigt werden müsse. Aufgrund der Bergkuppe könne ein ankommendes Fahrzeug bzw dessen Scheinwerfer aus einer Entfernung von 250 bis 280 m wahrgenommen werden. Der Meldungsleger könne daher frühestens mit der Messung beginnen, wenn ein Scheinwerfer für ihn in einer Entfernung von 250 m bis 280 m (je nach Höhe der Scheinwerfer) sichtbar werde. Beim Hintereinanderfahren zweier Fahrzeuge sei auf alle Fälle der linke Scheinwerfer eines Fahrzeuges für den Meldungsleger sichtbar. Ein Meßfehler aufgrund der Schrägmessung wirke zugunsten des Betroffenen, weil die Relativgeschwindigkeit geringer sei als die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit. Bei Anzielung des richtigen Scheinwerfers sei ein Meßfehler bei der Geschwindigkeitsmessung des PKW des Rechtsmittelwerbers auszuschließen, weil das zuvor bei der Messung des ersten Fahrzeuges erzielte Ergebnis bei einer weiteren Meßauslösung gelöscht werde. Ein Löschfehler durch unruhige Handhabung des Meßgerätes oder durch Anvisieren ungeeigneter Meßflächen liefere kein Meßergebnis, sondern die Anzeige "Error" am Display. Außerdem sei eine Fehlmessung auch akustisch angezeigt. Bei der Messung des ankommenden Verkehrs ist die Geschwindigkeit ohne Vorzeichen am Display sichtbar, bei der Messung des abfließenden Verkehrs wird die Geschwindigkeit mit einem negativen Vorzeichen angezeigt.

Da bei der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, daß der dem Akt beiliegende Eichschein nicht dem bei der Amtshandlung verwendeten Lasermeßgerät entspricht, wurde nachträglich der zum Zeitpunkt der Übertretung gültige Eichschein für den Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser mit der Fertigungsnummer eingeholt, aus dem hervorgeht, daß das Gerät am 2. März 1992, also nicht einmal zwei Monate vor dem in Rede stehenden Vorfall beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht wurde. Die Nacheichfrist läuft mit 31. Dezember 1995 ab.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß sich aus dem gesamten Beweisverfahren kein Hinweis darauf ergeben hat, daß die vom Meldungsleger vorgenommene Geschwindigkeitsmessung des PKW des Rechtsmittelwerbers fehlerhaft gewesen sein könnte. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß es einem im Hinblick auf die Handhabung solcher Geräte geschulten Gendarmeriebeamten zumutbar ist, den zu messenden PKW richtig anzuvisieren, wobei laut Feststellungen des Amtssachverständigen die uneingeschränkte Sicht auf einen Scheinwerfer des Fahrzeuges als Meßfläche ausreicht. Die Messung zweier hintereinanderfahrender Fahrzeuge ist zum einen deshalb möglich, weil durch den Standort des Rechtsmittelwerbers die Fahrzeuge in der Schräge beobachtet und auch in diesem Winkel gemessen werden können; auch die Messung zweier Fahrzeuge nacheinander ist in zeitlicher und örtlicher Hinsicht möglich, zumal, auch wenn das erste Fahrzeug eine Geschwindigkeit von annähernd 80 km/h innehat, die Messung, Feststellung und Mitteilung der gemessenen Geschwindigkeit an den zweiten Gendarmeriebeamten nur wenige Sekunden in Anspruch nimmt, während bei Einhaltung eines der Geschwindigkeit angemessenen Sicherheitsabstandes die Messung des PKW des Rechtsmittelwerbers unter gleichzeitiger Löschung des Meßergebnisses des vorangegangenen Fahrzeuges jedenfalls innerhalb des Zeitraumes möglich ist, der von diesem Fahrzeug vom Passieren der Fahrbahnkuppe bis zur Erreichung einer Entfernung von 184 m zum Meßort zurückgelegt wird, nämlich ca. 66 m in annähernd 3 sec. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht daher kein Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art an der Richtigkeit des Meßergebnisses, wobei das bei der Amtshandlung verwendete Lasermeßgerät ordnungsgemäß geeicht war.

Unter Abzug einer Toleranzgröße von 3 km/h wird somit eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 74 km/h angenommen und der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt. Da im Ortsgebiet aber nur eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zulässig ist, hat der Rechtsmittelwerber zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe deshalb herabzusetzen war, weil mittlerweile eine als erschwerend gewertete Vormerkung als getilgt anzusehen ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers (die von der Erstinstanz geschätzten Einkommensverhältnisse von 10.000 S netto monatlich sowie das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten wurden nicht ausdrücklich bestritten und werden daher der Berufungsentscheidung zugrundegelegt). Mildernd war kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Übertretung vom Juni 1989 zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 sieht Geldstrafen bis 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und soll dem Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum