Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420757/17/Zo/AK

Linz, 12.03.2013

 

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Beschwerde der x a.s., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x x vom 22.08.2012 wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 31.07.2012, nämlich der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit und der Verweigerung der Weiterfahrt folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Freistadt) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 79a AVG iVm mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 465/2008;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 22.08.2012 eine Beschwerde wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 31.07.2012, nämlich der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit sowie der Verhinderung der Weiterfahrt durch ein der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zurechenbares Organ der Autobahnpolizeiinspektion Neumark im Mühlkreis.

 

Diese Beschwerde wurde kurz zusammengefasst damit begründet, dass es sich um den Transport von wirtschaftlich unteilbaren Gütern gehandelt habe, weshalb dieser Transport durch eine Ausnahmegenehmigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich gedeckt gewesen sei. Weiters sei die Einhebung der vorläufigen Sicherheit sowie die Hinderung an der Weiterfahrt rechtlich nicht zulässig gewesen.

 

2. Diese Maßnahmenbeschwerde wurde vom UVS mit Schreiben vom 10.09.2012 der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangter Behörde zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, die Akten vorzulegen sowie zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme abzugeben. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt legte mit Schreiben vom 02.10.2012 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine umfangreiche Gegenschrift. Im Verfahren wurden weitere Stellungnahmen abgegeben, welche voraussichtlich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erforderlich machten. Diese wurde mit Schreiben des UVS vom 11.02.2013 ausgeschrieben, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.02.2013 die Maßnahmenbeschwerde zurückzog.

 

3.1. Gemäß § 79a Abs.1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

3.2. Die Beschwerdeführerin hat Ihre ursprünglich eingebrachte Beschwerde zurückgezogen, weshalb Sie gemäß § 79a Abs.3 AVG als unterlegene Partei anzusehen ist und die der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt erwachsenen Kosten gemäß § 79a Abs.1 AVG zu ersetzen hat. Dabei handelt es sich gemäß § 1 Z3 und Z4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 um den Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von 57,40 Euro sowie des Schriftsatzaufwandes in Höhe von 368,80 Euro. Sowohl die Aktenvorlage als auch die Erstellung einer Gegenschrift waren aufgrund der eingebrachten Beschwerde erforderlich, weshalb es sich um notwendigen Aufwand handelte und die Beschwerdeführerin ersatzpflichtig ist. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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